GOÄ 5041: Beckenübersicht beim Kind korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 5041
Beckenübersicht bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
Punktzahl 200  
Einfachsatz 11,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 20,99 € 1,8x
Höchstsatz 29,15 € 2,5x
Ausschlüsse

Der Leitfaden zeigt, wie die Beckenübersicht bei Kindern nach GOÄ 5041 rechtssicher abgerechnet, Fehler vermieden und Steigerungsfaktoren optimal begründet werden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5041

Beckenübersicht bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

Die Gebührenordnungsziffer 5041 beschreibt die radiologische Beckenübersichtsaufnahme bei pädiatrischen Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Diese Leistung ist im Abschnitt O der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) verortet, welcher die Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie regelt.

Die Erbringung dieser Leistung umfasst die vollständige Durchführung der Röntgenaufnahme unter Berücksichtigung der besonderen strahlenschutzrechtlichen Vorgaben für Kinder. Die Auswertung, die Befundung sowie die schriftliche Dokumentation des radiologischen Befundes sind ebenfalls Bestandteil dieser Ziffer.

GOÄ 5041 in der Praxis: Indikationen und Strahlenschutz

Die Indikationsstellung für eine konventionelle Röntgenuntersuchung des Beckens bei Kindern erfordert aufgrund der hohen Strahlenempfindlichkeit des kindlichen Gewebes eine besonders strenge Rechtfertigung. Vor der Durchführung einer Untersuchung nach GOÄ 5041 ist stets zu prüfen, ob strahlungsfreie Alternativen wie die Sonografie oder die Magnetresonanztomographie (MRT) zur Diagnosestellung ausreichen.

Typische klinische Indikationen für eine Beckenübersicht im Kindesalter sind der Verdacht auf eine Hüftdysplasie, Morbus Perthes, eine Epiphyseolysis capitis femoris oder traumatische Verletzungen des Beckenrings. Auch entzündliche Prozesse oder Knochenneoplasien können eine Indikation darstellen.

Tipp: Bei Säuglingen und Kleinkindern ist die Sonografie der Hüfte das primäre Diagnostikum. Die GOÄ 5041 kommt meist erst bei fortgeschrittener Verknöcherung der Epiphysenfugen oder bei speziellen orthopädischen Fragestellungen zum Einsatz.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5041

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Morbus Perthes

Ein 6-jähriger Junge stellt sich mit hinkendem Gangbild und Schmerzen im rechten Knie- und Hüftgelenk vor. Zur Abklärung eines Morbus Perthes wird eine Beckenübersichtsaufnahme im Stehen angefertigt. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5041 zum Regelsatz (1,8-fach), da die Untersuchung ohne außergewöhnlichen Mehraufwand durchgeführt werden konnte.

Fallbeispiel 2: Ausschluss einer Epiphyseolysis capitis femoris (ECF)

Ein 12-jähriges Mädchen klagt über akute Leistenschmerzen nach einem Sportunfall. Zum Ausschluss einer Epiphyseolysis capitis femoris wird eine Beckenübersicht in zwei Ebenen (inklusive Lauenstein-Aufnahme) veranlasst. Neben der GOÄ 5041 für die Übersichtsaufnahme wird die zusätzliche Ebene entsprechend den GOÄ-Vorgaben gesondert berechnet.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle nach Hüftluxation

Bei einem 3-jährigen Kind erfolgt eine radiologische Verlaufskontrolle nach operativer Reposition einer Hüftluxation. Aufgrund der unruhigen Mitarbeit des Kindes ist eine aufwendige Fixierung und Positionierung erforderlich. Die GOÄ 5041 wird hierbei mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 2,5 abgerechnet, was in der Rechnung detailliert begründet wird.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5041: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Berechnung der GOÄ-Ziffer 5041 neben der Teilaufnahme des Beckens nach GOÄ-Ziffer 5035. Gemäß den ergänzenden Bestimmungen der GOÄ schließt die Abrechnung der umfassenderen Beckenübersicht die Teilaufnahme am selben Untersuchungstag explizit aus.

Ein weiterer Beanstandungsgrund durch private Krankenversicherungen ist das Überschreiten der Altersgrenze des Patienten. Die GOÄ 5041 ist streng limitiert auf Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; ab dem 14. Geburtstag muss für eine Beckenübersicht die GOÄ-Ziffer 5040 herangezogen werden.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 5041 und GOÄ 5035 für dieselbe anatomische Region führt bei Prüfungen regelmäßig zur Kürzung des Honorars. Eine strikte Trennung dieser Leistungen ist zwingend erforderlich.

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Dokumentation der GOÄ 5041: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist essenziell, um Honorarkürzungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen abzuwenden. In der Patientenakte müssen die rechtfertigende Indikation, die angewendeten Strahlenschutzmaßnahmen (z. B. Gonadenschutz) sowie die technischen Parameter der Aufnahme dokumentiert werden.

Zusätzlich muss der schriftliche radiologische Befundbericht die Beurteilung aller sichtbaren Skelettanteile des Beckens und der Hüftgelenke enthalten. Auch die Dosiswerte der Röntgenstrahlung (Dosisflächenprodukt) müssen zwingend im Befund oder der Akte festgehalten werden.

Dokumentation: Indikation: V. a. Morbus Perthes re. Gonadenschutz angelegt. Beckenübersicht digital in 1 Ebene durchgeführt. DFP: 12 cGy*cm². Befund: Symmetrische Darstellung des Beckenrings, Epiphysenfugen altersentsprechend unauffällig, kein Anhalt für Hüftkopfnekrose.

GOÄ 5041: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Gebührenrahmen für radiologische Leistungen nach Abschnitt O sieht einen Regelsatz von 1,8 und einen Höchstsatz von 2,5 vor. Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Regelsatz hinaus ist zulässig, wenn besondere Erschwernisse bei der Durchführung vorlagen. Typische Begründungen im Kindesalter sind eine ausgeprägte Abwehrhaltung des Kindes, erhebliche motorische Unruhe oder anatomische Besonderheiten, die eine wiederholte Positionierung erforderten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5041 kann sinnvoll mit Beratungsleistungen (z. B. GOÄ 1 oder GOÄ 3) sowie symptombezogenen Untersuchungen (GOÄ 5) kombiniert werden, sofern diese die Kriterien der Eigenständigkeit erfüllen. Auch die Abrechnung von Zuschlägen für ambulantes Operieren oder spezielle Lagerungshilfen kann im Einzelfall geprüft werden, während die Kombination mit der GOÄ 5035 strikt untersagt bleibt.

Ziffer 5041 in der neuen GOÄ

Die Beckenübersichtsaufnahme beim Kind wird in der neuen GOÄ in der gemeinsamen Nummer 13220 zusammen mit der Erwachsenen-Variante (Nr. 5040) abgebildet, mit einem Festpreis von 33,98 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 20,99 €). Die eigenständige Kinderziffer entfällt; für Kinder und Erwachsene gilt dieselbe Leistung und derselbe Preis.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5041

Die GOÄ-Ziffer 5041 darf für eine konventionelle Röntgen-Beckenübersichtsaufnahme bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr abgerechnet werden. Typische Indikationen sind der Verdacht auf Hüftdysplasie, Morbus Perthes oder traumatische Verletzungen. Nach dem 14. Geburtstag muss stattdessen die GOÄ 5040 verwendet werden.
Nein, die GOÄ-Ziffer 5041 darf nicht am selben Tag neben der GOÄ-Ziffer 5035 (Teilaufnahme des Beckens) abgerechnet werden. Die umfassendere Übersichtsaufnahme schließt die Teilaufnahme für dieselbe anatomische Region gebührenrechtlich aus. Dies ist in den ergänzenden Bestimmungen der GOÄ explizit geregelt.
Der Regelsatz für die GOÄ 5041 liegt bei dem 1,8-fachen Gebührensatz, was einem Betrag von 20,99 € entspricht. Bei erschwerten Bedingungen, wie starker Unruhe oder mangelnder Kooperation des Kindes, kann der Faktor begründet auf bis zu 2,5 gesteigert werden. Höhere Faktoren erfordern eine detaillierte schriftliche Begründung auf der Rechnung.
Als strahlungsfreie Alternativen zur GOÄ 5041 kommen primär die Sonografie der Säuglingshüfte sowie die Magnetresonanztomographie (MRT) infrage. Aufgrund der hohen Strahlenempfindlichkeit kindlichen Gewebes fordert der Gesetzgeber einen besonders restriktiven Umgang mit ionisierender Strahlung. Die Indikation für ein Röntgenbild muss daher stets streng geprüft werden.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die rechtfertigende Indikation, die angewendeten Strahlenschutzmaßnahmen und die Dosiswerte lückenlos dokumentiert werden. Zudem ist ein schriftlicher Befundbericht erforderlich, der alle beurteilten Skelettstrukturen des Beckens beschreibt. Diese Angaben sichern die Abrechnung bei eventuellen Prüfungen ab.
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