GOÄ 5050: Gelenk-Kontrastuntersuchung korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 5050
Kontrastuntersuchung eines Hüftgelenks, Kniegelenks oder Schultergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) –
Punktzahl 950  
Einfachsatz 55,37 € 1,0x
Regelhöchstsatz 99,67 € 1,8x
Höchstsatz 138,42 € 2,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5050 birgt durch integrierte Leistungen wie Punktion und Anästhesie Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5050

Kontrastuntersuchung eines Hüftgelenks, Kniegelenks oder Schultergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) –

Die GOÄ-Ziffer 5050 beschreibt eine komplexe radiologische Gelenkuntersuchung, die auch als Arthrografie bezeichnet wird. Diese Leistung umfasst per Definition mehrere Einzelschritte, die für die Durchführung der Kontrastmitteldarstellung zwingend erforderlich sind. Dazu gehören die Gelenkpunktion, die lokale Schmerzausschaltung im Stichkanal sowie das Einbringen des Kontrastmittels.

Zusätzlich ist die eventuell notwendige Durchleuchtungskontrolle zur korrekten Platzierung der Nadel oder Überwachung des Kontrastmittelflusses in der Ziffer enthalten. Da diese Teilschritte bereits in die Bewertung der Ziffer mit 950 Punkten eingegangen sind, dürfen sie nicht als eigenständige Leistungen abgerechnet werden. Dies dient der Vermeidung von Doppelabrechnungen innerhalb einer Sitzung.

GOÄ 5050 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Arthrografie wird primär eingesetzt, um feine Strukturen im Gelenkbinnenraum darzustellen, die in einer nativen Röntgenaufnahme nicht sichtbar sind. Häufige Indikationen betreffen das Schultergelenk zur Abklärung von Rotatorenmanschettenrupturen oder Labrumläsionen. Auch am Knie- und Hüftgelenk liefert die Kontrastdarstellung wertvolle diagnostische Erkenntnisse bei unklaren Schmerzzuständen.

In der modernen Medizin dient die klassische Arthrografie oft als Vorbereitung für eine anschließende Arthro-MRT oder ein Arthro-CT. Durch die vorherige Kontrastmittelapplikation lassen sich Knorpelschäden oder Bandverletzungen in der Schnittbilddiagnostik wesentlich präziser beurteilen. Die Ziffer 5050 bildet hierbei den invasiven, vorbereitenden Teil der Diagnostik ab.

Falls eine Gelenkuntersuchung in zwei Ebenen ohne die Einbringung von Kontrastmittel erfolgt, ist die GOÄ-Ziffer 5050 nicht anwendbar. In diesen Fällen muss auf die Ziffer 5030 ausgewichen werden. Die Abgrenzung richtet sich somit streng nach der Durchführung der invasiven Kontrastmittelapplikation.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5050

Fallbeispiel 1: Vorbereitung einer Arthro-MRT der Schulter

Ein Patient stellt sich mit Verdacht auf eine Läsion des glenohumeralen Labrums vor. Zur Vorbereitung einer Arthro-MRT führt der Arzt eine Schultergelenkpunktion unter Durchleuchtungskontrolle durch und injiziert das Kontrastmittel. Anschließend erfolgt die MRT-Untersuchung.

In diesem Fall wird die Kontrastmitteleinbringung mit der Ziffer 5050 berechnet. Die Punktion, die lokale Betäubung des Stichkanals und die Durchleuchtung sind damit abgegolten. Die anschließende MRT-Leistung wird separat nach den entsprechenden Ziffern des Abschnitts O berechnet.

Fallbeispiel 2: Beidseitige Hüftarthrografie bei Coxarthrose

Bei einem Patienten mit beidseitigen Hüftbeschwerden soll das Ausmaß von Knorpelschäden radiologisch mittels Kontrastmittel beurteilt werden. Der Arzt führt nacheinander an beiden Hüftgelenken eine Punktion und Kontrastmittelapplikation durch.

Da es sich um zwei getrennte Gelenke handelt, ist die Ziffer 5050 zweimal berechnungsfähig. In der Liquidation muss die Beidseitigkeit durch die Zusätze "rechts" und "links" oder "beidseitig" transparent gemacht werden, um Rückfragen der privaten Krankenversicherung zu vermeiden.

Fallbeispiel 3: Durchführung einer Diskografie

Zur Abklärung chronischer Rückenschmerzen soll eine Diskografie (Darstellung des Bandscheibenkerns mittels Kontrastmittel) durchgeführt werden. Der Arzt punktiert das Bandscheibenfach und injiziert das Kontrastmittel unter radiologischer Kontrolle.

Da die Diskografie in der GOÄ nicht eigenständig abgebildet ist, erfolgt die Abrechnung analog über die Ziffer 5050 analog. Da die Analogziffer die Bestimmungen der Originalziffer erbt, sind auch hier Punktion und Kontrastmitteleinbringung mit der Ziffer abgegolten.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5050: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das zusätzliche Ansetzen der Gelenkpunktion. Die Ziffern 300, 301 und 302 sind neben der Ziffer 5050 strikt ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen streichen diese Begleitdiagnostik bei einer gemeinsamen Abrechnung konsequent zusammen.

Ebenso verhält es sich mit der lokalen Schmerzausschaltung. Die Infiltrationsanästhesie nach den Ziffern 490 oder 491 darf nicht für die Betäubung des Stichkanals berechnet werden, da diese als Stichkanalanästhesie bereits Leistungsbestandteil der 5050 ist. Nur eigenständige, hiervon unabhängige Anästhesieverfahren sind separat berechnungsfähig.

Achtung: Auch die selbstständige Durchleuchtungsziffer 5295 darf nicht neben der GOÄ 5050 abgerechnet werden. Die Durchleuchtung zur Lagekontrolle der Nadel ist ein fakultativer Bestandteil der Hauptleistung und mit der Gebühr abgegolten.

Zudem ist darauf zu achten, dass die Ziffer 5035 (Zuschlag für computergestützte Analysen) gemäß den Abrechnungsbestimmungen nicht neben der Ziffer 5050 berechnet werden darf. Ein Verstoß gegen diese Ausschlussbestimmungen führt regelmäßig zu Beanstandungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

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Dokumentation der GOÄ 5050: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen alle Teilschritte der Untersuchung detailliert festgehalten werden. Dazu gehören die Indikation, die Aufklärung des Patienten sowie die Einhaltung der sterilen Kautelen während der Punktion.

Besonders wichtig ist die genaue Angabe des verwendeten Kontrastmittels inklusive Chargennummer und Dosierung. Auch der Verlauf der Punktion, das Erreichen des Gelenkraums und die eventuelle Durchleuchtungszeit sollten präzise dokumentiert werden. Dies dient als Nachweis für die medizinische Notwendigkeit und die korrekte Durchführung der Leistung.

Dokumentation: "Sterile Punktion des rechten Schultergelenks nach Stichkanalanästhesie mit 2 ml Lokalanästhetikum. Problemlose Applikation von 10 ml Kontrastmittel unter kurzzeitiger Durchleuchtungskontrolle (DL-Zeit: 12 Sekunden). Keine Komplikationen."

GOÄ 5050: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder stark adipösen Patienten kann die Durchführung der Punktion erheblich erschwert sein. Auch ausgeprägte Gelenkdeformitäten oder Zustand nach Voroperationen rechtfertigen einen erhöhten Zeitaufwand. In solchen Fällen kann die Ziffer 5050 über den Regelhöchstsatz von 1,8 hinaus bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden.

Die Steigerung muss in der Rechnung patientenbezogen und nachvollziehbar begründet werden. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen meist nicht aus. Besser sind konkrete Formulierungen wie "erheblich erschwerte Punktion bei ausgeprägter Gelenkankylose" oder "schwierige Nadelplatzierung bei Adipositas permagna".

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ 5050 mit nachfolgenden Schnittbildverfahren wie der MRT (z. B. Ziffer 5720) kombiniert. Die Sachkosten für das eingebrachte Kontrastmittel sowie Einmalmaterialien (wie Punktionskanülen) können gemäß Paragraph 10 GOÄ als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt werden. Hierzu sollten die entsprechenden Einkaufsbelege vorliegen.

Tipp: Achten Sie bei der Analogabrechnung der Diskografie darauf, dass auch hier die Sachkosten für das Kontrastmittel gesondert berechnet werden dürfen. Verwenden Sie für die Analogabrechnung stets die Kennzeichnung "entsprechend" auf der Liquidation.

Ziffer 5050 in der neuen GOÄ

Die Diskographie (Kontraströntgenuntersuchung der Wirbelsäule mit Kontrastmitteleinbringung in Bandscheiben) wird zur neuen Nummer 13221 — „Kontraströntgenuntersuchung der Wirbelsäule (z. B. Diskographie, Myelographie), einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie, Kontrastmitteleinbringung und Durchleuchtung" — mit einem Festpreis von 147,31 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 99,67 €). Bei Aufnahme von bis zu zwei Ebenen ist 13221 nur einmal berechnungsfähig, auch wenn mehrere Bandscheiben untersucht werden.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5050

Nein, die Gelenkpunktion ist bereits integraler Bestandteil der GOÄ-Ziffer 5050 und darf nicht gesondert berechnet werden. Dies betrifft die Ziffern 300, 301 und 302, die neben der 5050 ausgeschlossen sind. Auch die Kontrastmitteleinbringung selbst ist in der Leistung enthalten.
Eine Diskografie wird analog nach der GOÄ-Ziffer 5050 berechnet. Da es sich um eine Analogbewertung handelt, erbt diese Leistung alle Bestimmungen der Originalziffer. Somit sind auch hier Punktion, Anästhesie und Kontrastmitteleinbringung abgegolten.
Ja, bei einer Kontrastuntersuchung beider Hüft-, Knie- oder Schultergelenke ist die GOÄ-Ziffer 5050 zweimal berechnungsfähig. In der Rechnung sollte dies durch den Zusatz der jeweiligen Seite wie rechts und links klar dokumentiert werden. Dies beugt Rückfragen von Kostenträgern vor.
Die Stichkanalanästhesie zur Schmerzausschaltung im Bereich des Stichkanals ist in der GOÄ-Ziffer 5050 enthalten. Die Infiltrationsanästhesien nach den GOÄ-Ziffern 490 und 491 dürfen daher nicht zusätzlich berechnet werden. Andere, darüber hinausgehende Anästhesieverfahren bleiben unter Umständen gesondert berechenbar.
Nein, eine eventuell erforderliche Durchleuchtung ist als fakultativer Leistungsinhalt in der GOÄ 5050 inbegriffen. Die selbstständige Durchleuchtungsziffer 5295 ist neben der 5050 explizit ausgeschlossen. Dies gilt für alle im Rahmen der Kontrastmitteluntersuchung notwendigen Durchleuchtungen.
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