Die Punktion von Schulter- oder Hüftgelenk nach GOÄ 302 birgt Abrechnungsfallen. Erfahren Sie alles zu Fallstricken, rESWT-Analogabrechnung und Dokumentation.
1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 302
Punktion eines Schulter- oder Hüftgelenks
Die Gebührenziffer 302 der Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Punktion der großen Gelenke der oberen und unteren Extremität, namentlich des Schulter- und des Hüftgelenks. Diese Leistung umfasst den sterilen Zugang zum Gelenkspalt mittels einer Punktionsnadel. Ziel der Maßnahme kann entweder die Aspiration von Gelenkflüssigkeit zu diagnostischen Zwecken oder die therapeutische Instillation von Medikamenten sein.
Im Leistungsumfang sind die sterile Vorbereitung der Punktionsstelle, die Desinfektion sowie die eigentliche Nadelplatzierung enthalten. Eine gegebenenfalls durchgeführte Injektion von Arzneimitteln in das Gelenk ist mit dieser Ziffer ebenfalls abgegolten und kann nicht separat berechnet werden. Vorbemerkungen des entsprechenden Abschnitts der GOÄ regeln zudem, dass die Ziffer nur bei Erfüllung aller hygienischen Mindestanforderungen ansetzbar ist.
2. GOÄ 302 in der Praxis: Indikationen und anatomische Besonderheiten
Die Indikation zur Abrechnung der GOÄ 302 ist streng an die anatomische Definition des Schulter- oder Hüftgelenks gebunden. Typische klinische Szenarien umfassen die Entlastung eines Gelenkergusses bei aktivierter Arthrose oder die Gewinnung von Synovialflüssigkeit bei Verdacht auf eine bakterielle Arthritis. Auch die intraartikuläre Gabe von Hyaluronsäure oder Kortikosteroiden stellt ein klassisches Anwendungsgebiet dar.
Eine anatomische Besonderheit betrifft das Schultergelenk, da die lange Bizepssehne direkt durch die Gelenkhöhle verläuft. Infiltrationen der langen Bizepssehne stehen daher oft in direktem Kontakt mit dem Gelenkbinnenraum. In diesen Fällen ist die Abrechnung der höher bewerteten GOÄ 302 anstelle der GOÄ 267 (Injektion in eine Sehnenscheide) medizinisch begründet und zulässig.
Abzugrenzen sind hingegen die übrigen Gelenke des Schultergürtels. Das Akromioklavikulargelenk (AC-Gelenk) und das Sternoklavikulargelenk (SC-Gelenk) gehören nicht zum eigentlichen Schultergelenk im Sinne dieser Ziffer. Punktionen an diesen kleineren Gelenken müssen zwingend nach GOÄ 300 abgerechnet werden.
Tipp: Die radiale Stoßwellentherapie (rESWT) wird nach Beschluss der Bundesärztekammer ebenfalls analog nach der GOÄ-Ziffer 302 berechnet. Dies gilt für orthopädische, chirurgische oder schmerztherapeutische Indikationen und ist auf eine Abrechnung pro Sitzung begrenzt.
3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 302
Fallbeispiel 1: Therapeutische Injektion bei Coxarthrose
Ein Patient stellt sich mit fortgeschrittener, schmerzhafter Coxarthrose in der Praxis vor. Zur Schmerzlinderung erfolgt eine sonografisch kontrollierte intraartikuläre Injektion eines Lokalanästhetikums in das Hüftgelenk. Die Punktion wird steril durchgeführt und die korrekte Lage der Nadel dokumentiert. Abgerechnet wird die GOÄ 302 für die Punktion des Hüftgelenks sowie die GOÄ 410 für die Ultraschallführung.
Fallbeispiel 2: Infiltration der langen Bizepssehne bei Tendinopathie
Bei einer Patientin mit chronischer Tendinopathie der langen Bizepssehne wird eine gezielte Infiltration durchgeführt. Da die Sehnenscheide der langen Bizepssehne anatomisch mit der Gelenkhöhle des Schultergelenks kommuniziert, erfolgt die Abrechnung nach GOÄ 302. Dies ist für den Arzt wirtschaftlich vorteilhafter als der Ansatz der GOÄ 267.
Fallbeispiel 3: Radiale Stoßwellentherapie bei Tendinosis calcarea
Ein Patient leidet unter einer schmerzhaften Kalkschulter. Es wird eine radiale Stoßwellentherapie (rESWT) durchgeführt, um die Kalkdepots zu behandeln. Die Abrechnung erfolgt analog nach der GOÄ-Ziffer 302a, da es sich um ein anerkanntes Analogverfahren handelt. Pro Sitzung darf die Ziffer nur einmal angesetzt werden.
4. Häufige Fehler bei der GOÄ 302: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fälschliche Anwendung der GOÄ 302 bei Punktionen des Schultereckgelenks (AC-Gelenks). Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Rechnungen regelmäßig, da für das AC-Gelenk nur die GOÄ 300 herangezogen werden darf. Eine genaue anatomische Zuordnung in der Dokumentation verhindert solche Beanstandungen.
Zudem müssen die strikten Abrechnungsausschlüsse beachtet werden. Die GOÄ 302 darf nicht am selben Tag neben operativen Eingriffen aus dem Bereich der Ziffern 2189 bis 2196 abgerechnet werden. Auch die Kombination mit einer einfachen Injektion nach GOÄ 373 am selben Gelenk ist ausgeschlossen, da die Injektion bereits Bestandteil der Punktion ist.
Achtung: Die Abrechnung der radialen Stoßwellentherapie analog GOÄ 302 ist bei Behandlung mehrerer Körperareale in einer Sitzung dennoch nur einmal berechnungsfähig. Mehrfachansätze in einer Sitzung führen regelmäßig zu Honorarkürzungen durch die Kostenträger.
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5. Dokumentation der GOÄ 302: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen und Rückfragen der Kostenträger. In der Patientenakte muss die Indikation zur Punktion zweifelsfrei dargestellt sein. Dazu gehören die genaue Lokalisation (z. B. rechtes Schultergelenk) und der klinische Befund, der die Maßnahme rechtfertigt.
Darüber hinaus sollten der Ablauf des Eingriffs, die Einhaltung der Sterilitätskriterien sowie das gewonnene Aspirat (Menge, Farbe, Viskosität) dokumentiert werden. Bei therapeutischen Punktionen ist der Name des eingebrachten Medikaments inklusive Dosierung zu vermerken. Dies dient nicht nur der Abrechnungssicherheit, sondern auch der forensischen Absicherung.
Dokumentation: Sterile Punktion des rechten Schultergelenks nach Hautdesinfektion. Aspiration von 5 ml gelblich-klarer Synovia zur Laboruntersuchung. Anschließend komplikationslose Instillation von 40 mg Triamcinolon. Keine Sofortkomplikationen.
6. GOÄ 302: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung bei der GOÄ 302 sind schwierige anatomische Verhältnisse, wie sie bei ausgeprägter Adipositas oder schweren Gelenkdeformitäten vorliegen. Auch eine starke Abwehrhaltung des Patienten oder ein erhöhtes Blutungsrisiko können den Mehraufwand rechtfertigen.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Gelenkpunktion unter sonografischer Sicht durchgeführt, um die Treffsicherheit zu erhöhen. In diesem Fall ist die zusätzliche Abrechnung der GOÄ 410 (Ultraschalluntersuchung) zulässig und sinnvoll. Wird vor der Punktion eine Lokalanästhesie der Haut und des tieferen Gewebes durchgeführt, kann hierfür die GOÄ 490 (Infiltrationsanästhesie) zusätzlich in Ansatz gebracht werden, sofern diese Leistung eigenständig erbracht wurde.
Ziffer 302 in der neuen GOÄ
Ziffer 302 (Punktion eines Schulter- oder Hüftgelenks) verzweigt in der neuen GOÄ je nach Technik oder Indikation. Bisheriger 2,3-facher Satz: 33,51 €.
- bei Punktionsort ist Schultergelenk; echte Gelenkpunktion (keine radiale Stoßwellentherapie): 901 „Punktion eines der folgenden Gelenke: Kiefergelenk, Ellbogengelenk, Handgelenk, Fußgelenk/Sprunggelenk, Kniegelenk, Wirbelgelenk, Schultergelenk, ggf. einschließlich Lokalanästhesie, je Gelenk" (34,56 €) — je Gelenk
- bei Punktionsort ist Hüftgelenk; echte Gelenkpunktion (keine radiale Stoßwellentherapie): 902 „Punktion eines Hüftgelenks, ggf. einschließlich Lokalanästhesie" (38,12 €)
- bei radiale Stoßwellentherapie (Analogabrechnung nach Nr. 302): 4222 „Radiale Stoßwellenbehandlung, ggf. einschließlich -Lokalanästhesie -Ultraschallkontrolle, je Sitzung" (89,73 €) — je Sitzung
Die Bandbreite reicht von 34,56 € bis 89,73 € — die Dokumentation des konkreten Vorgehens entscheidet über die Ziffer.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 302
Was hat nicht gestimmt?