Die Punktion von Knie, Ellenbogen oder Wirbelgelenken nach GOÄ 301 gehört zum Praxisalltag. Erfahren Sie, wie Sie Fallstricke vermeiden und korrekt steigern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 301
Punktion eines Ellenbogen-, Knie- oder Wirbelgelenks
Die GOÄ-Ziffer 301 beschreibt eine präzise definierte invasive Leistung aus dem Abschnitt C.III (Punktionen) der Gebührenordnung für Ärzte. Sie umfasst den operativen Zugang mittels einer Kanüle in das Innere eines der genannten Gelenke. Ziel ist entweder die Entlastung, die Gewinnung von Synovia oder das Einbringen therapeutischer Substanzen.
Die Leistung beinhaltet alle typischen Teilschritte wie die sterile Vorbereitung, die Lokalanästhesie der Haut und den eigentlichen Einstich. Auch die anschließende Versorgung der Einstichstelle ist mit der Gebühr abgegolten. Eine gesonderte Berechnung dieser Teilschritte ist im Regelfall nicht zulässig.
GOÄ 301 in der Praxis: Indikationen und anatomische Besonderheiten
Die Indikation zur Durchführung einer Gelenkpunktion nach GOÄ-Ziffer 301 ist vielfältig. Häufige Gründe sind schmerzhafte Gelenkergüsse nach Traumata oder im Rahmen einer aktivierten Arthrose. Auch der Verdacht auf eine bakterielle Infektion erfordert eine sofortige diagnostische Punktion zur Keimgewinnung.
Anatomisch gibt es wichtige Besonderheiten zu beachten. Das Ellenbogengelenk besteht aus drei funktionellen Abteilungen, die jedoch von einer gemeinsamen Kapsel umschlossen werden. Daher ist die Ziffer 301 auch bei Punktion mehrerer Abteilungen desselben Ellenbogens nur einmal berechenbar.
Bei den Wirbelgelenken umfasst die Leistungslegende nicht nur die Facettengelenke. Auch Punktionen der Bandscheiben sowie der Costovertebralgelenke können unter dieser Ziffer subsumiert werden. Dies erweitert das Anwendungsspektrum in der Schmerztherapie erheblich.
Tipp: Werden in einer Sitzung das linke und das rechte Kniegelenk punktiert, ist die GOÄ 301 zweimal berechenbar. Dokumentieren Sie die Seitenangaben zwingend getrennt in der Rechnung.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 301
Fallbeispiel 1: Entlastungspunktion am Kniegelenk
Ein Patient stellt sich mit einem massiven, schmerzhaften Kniegelenkserguss nach einem Sportunfall vor. Zur Schmerzlinderung und Diagnostik erfolgt eine sterile Entlastungspunktion des Kniegelenks. Es werden 40 ml blutige Flüssigkeit aspiriert.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 301 zum Regelsatz (2,3-fach). Zusätzlich können die verwendeten Einmalmaterialien und das Desinfektionsmittel als Sachkosten geltend gemacht werden.
Fallbeispiel 2: Facetteninfiltration bei chronischem LWS-Syndrom
Bei einer Patientin mit chronischen Rückenschmerzen wird eine therapeutische Facetteninfiltration an den kleinen Wirbelgelenken durchgeführt. Unter sterilen Bedingungen wird das Gelenk L4/5 punktiert und ein Lokalanästhetikum injiziert.
Diese Maßnahme wird über die GOÄ 301 abgerechnet. Da es sich um ein Wirbelgelenk handelt, ist die Zuordnung formal korrekt und medizinisch begründet.
Fallbeispiel 3: Diagnostische Punktion bei Verdacht auf septische Arthritis
Ein Patient präsentiert sich mit einem hochgradig entzündeten, überwärmten Ellenbogengelenk. Zum Ausschluss einer septischen Arthritis erfolgt die Punktion zur Gewinnung von Synovia für das Labor.
Die Punktion wird mit der Ziffer 301 liquidiert. Die anschließende Laboruntersuchung wird separat über die entsprechenden Laborziffern abgerechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 301: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der unzulässigen Nebeneinanderberechnung von Ausschlussziffern. Die GOÄ 301 darf nicht zusammen mit der Ziffer 200 (Anlegen eines Verbandes) abgerechnet werden. Der Wundverschluss nach der Punktion gilt als abgegolten.
Ebenso ist die Kombination mit arthroskopischen Eingriffen (Ziffern 2189 bis 2196) am selben Gelenk ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen kürzen Rechnungen konsequent, wenn diese Leistungen am selben Behandlungstag nebeneinander auftauchen.
Achtung: Die Mehrfachberechnung der GOÄ 301 für verschiedene Abteilungen desselben Ellenbogengelenks ist unzulässig. Selbst bei getrennten Einstichen in einer Sitzung darf die Ziffer nur einmal angesetzt werden.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ 301: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genaue Lokalisation (z. B. Kniegelenk links) und die Indikation zweifelsfrei festgehalten werden. Auch die Aufklärung des Patienten sollte dokumentiert sein.
Zusätzlich sollten die Menge, Farbe und Viskosität der gewonnenen Synovia beschrieben werden. Falls Medikamente injiziert wurden, sind deren Name, Charge und Dosierung exakt zu protokollieren.
Dokumentationsbeispiel: Aseptische Punktion des linken Kniegelenks bei ausgeprägtem Reizerguss. Aspiration von 35 ml seröser Flüssigkeit. Keine Komplikationen. Pflasterverband appliziert.
GOÄ 301: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des 2,3-fachen Regelsatzes bis zum 3,5-fachen Höchstsatz erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe sind anatomische Erschwernisse wie eine hochgradige Gelenksteife oder ausgeprägte Adipositas des Patienten.
Auch ein extrem unruhiger Patient oder eine stark entzündliche, dickflüssige Synovia, die den Aspirationsvorgang erheblich verzögert, rechtfertigen das Überschreiten des Schwellenwertes. Die Begründung muss auf der Rechnung verständlich formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 301 mit der Ultraschalldiagnostik nach GOÄ 410 kombiniert, um die Punktion sonografisch zu steuern. Dies erhöht die Präzision und Sicherheit des Eingriffs erheblich.
Zudem ist die Kombination mit Beratungsleistungen (z. B. GOÄ 1 oder GOÄ 3) und symptombezogenen Untersuchungen (GOÄ 5) am selben Tag möglich, sofern die formalen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ziffer 301 in der neuen GOÄ
Ziffer 301 wird als neue Nummer 901 fortgeführt — „Punktion eines der folgenden Gelenke: Kiefergelenk, Ellbogengelenk, Handgelenk, Fußgelenk/Sprunggelenk, Kniegelenk, Wirbelgelenk, Schultergelenk, ggf. einschließlich Lokalanästhesie, je Gelenk". Der feste Satz beträgt 34,56 € (bisheriger 2,3-facher Satz: 21,46 €). Abrechenbar: je Gelenk. Abrechnungshinweis: Die Leistung nach Nummer 901 ist neben der Leistung nach Nummer 714 nicht berechnungsfähig.
Ellenbogengelenk, Kniegelenk und Wirbelgelenk sind alle explizit in der Legende von aufgeführt. Die neue umfasst zusätzlich Handgelenk, Sprunggelenk und Schultergelenk, was gegenüber der alten Struktur eine Zusammenführung der Kategorien 300 und 301 sowie des Schultergelenksanteils der 302 darstellt.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 301
Was hat nicht gestimmt?