GOÄ 300: Gelenkpunktion richtig abrechnen – Tipps & Fehler

5 Min. Lesezeit
GOÄ 300
Punktion eines Gelenks
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,08 € 2,3x
Höchstsatz 24,46 € 3,5x

Die Abrechnung der Gelenkpunktion nach GOÄ 300 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, korrekter Dokumentation und Steigerungsfaktoren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 300

Punktion eines Gelenks

Die GOÄ-Ziffer 300 beschreibt die Punktion eines Gelenks als nichtgebietsbezogene Sonderleistung im Abschnitt C III der Gebührenordnung für Ärzte. Diese Leistung umfasst den sterilen Einstich in eine Gelenkhöhle mittels einer Kanüle oder Nadel. Ziel der Maßnahme ist entweder die Gewinnung von Gelenkflüssigkeit (Synovia) zu diagnostischen Zwecken oder die Druckentlastung beziehungsweise therapeutische Instillation.

Die Leistung beinhaltet die aseptische Vorbereitung der Punktionsstelle, die Lokalanästhesie der Haut (sofern nicht gesondert berechnungsfähig), den eigentlichen Einstich sowie die Aspiration von Flüssigkeit. Auch die anschließende Versorgung der Punktionsstelle mit einem Schnellverband ist mit dieser Gebühr abgegolten. Vorbereitende Maßnahmen und die fachgerechte Entsorgung der Materialien sind ebenfalls Teil der Leistungsbeschreibung.

GOÄ 300 in der Praxis: Anwendungsbereiche und Abgrenzung

In der täglichen Praxis dient die GOÄ 300 der Versorgung von Gelenken, die nicht explizit in den Ziffern 301 (große Gelenke wie Knie oder Schulter) und 302 (mittlere Gelenke wie Ellenbogen oder Handgelenk) genannt sind. Typische Anwendungsbereiche betreffen daher vor allem die Finger- und Zehengelenke. Auch das Kiefergelenk oder die Wirbelgelenke können unter diese Ziffer fallen, sofern keine spezielleren Ziffern greifen.

Klinische Indikationen für eine Gelenkpunktion nach dieser Ziffer sind der Verdacht auf eine bakterielle Arthritis, die Entlastung eines schmerzhaften Gelenkergusses oder die Applikation von Medikamenten. Die Abgrenzung zu den Ziffern 301 und 302 erfolgt ausschließlich über die anatomische Zuordnung des betroffenen Gelenks. Eine fehlerhafte Zuordnung führt in der Regel zur Beanstandung durch private Krankenversicherungen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 300

Fallbeispiel 1: Diagnostische Punktion bei Verdacht auf Gicht

Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften Schwellung und Rötung des Großzehengrundgelenks (MTP-I-Gelenk) vor. Zur Differenzialdiagnostik zwischen einer septischen Arthritis und einem akuten Gichtanfall erfolgt eine sterile Punktion des Gelenks. Die gewonnene Flüssigkeit wird zur Laboruntersuchung eingesandt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 300 für die Punktion des Zehengelenks.

Fallbeispiel 2: Therapeutische Entlastung eines Fingergelenks

Nach einem Trauma zeigt ein Patient einen schmerzhaften Erguss im proximalen Interphalangealgelenk (PIP) des Zeigefingers. Zur Schmerzlinderung und Entlastung wird eine therapeutische Punktion durchgeführt und das Hämatom aspiriert. Neben der symptombezogenen Untersuchung wird die GOÄ-Ziffer 300 für die Punktion des Fingergelenks liquidiert.

Fallbeispiel 3: Multilokuläre Punktion bei rheumatoider Arthritis

Bei einer bekannten rheumatoiden Arthritis weisen das Grundgelenk des Zeigefingers und das Grundgelenk des Mittelfingers der rechten Hand schmerzhafte Ergüsse auf. Beide Gelenke werden in einer Sitzung nacheinander punktiert. Da sich die Leistungslegende auf ein einzelnes Gelenk bezieht, ist die GOÄ-Ziffer 300 zweimal berechnungsfähig.

Häufige Fehler bei der GOÄ 300: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 300 ist die gleichzeitige Berechnung von Verbandleistungen nach Ziffer 200. Der Verschluss der Punktionsstelle mit einem Pflaster oder Schnellverband ist Bestandteil der Punktion und darf nicht separat liquidiert werden. Auch die Nebeneinanderberechnung von Ausschlussziffern wie GOÄ 301 oder 302 für dasselbe Gelenk führt unweigerlich zur Kürzung.

Zudem ist die Ziffer 373 (Instillation von Medikamenten) neben der GOÄ 300 am selben Gelenk ausgeschlossen. Wenn nach der Punktion ein Medikament in das Gelenk eingebracht wird, ist diese therapeutische Maßnahme mit der Punktionsziffer abgegolten. Private Kostenträger prüfen diese Abrechnungsausschlüsse sehr genau und streichen unzulässige Kombinationen konsequent.

Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung von operativen Leistungen an den Knochen oder Gelenken nach den Ziffern 2189 bis 2196 schließt die Berechnung der GOÄ 300 für dasselbe Operationsgebiet strengstens aus.

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Dokumentation der GOÄ 300: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen das punktierte Gelenk mit genauer Seiten- und Lokalisationsangabe sowie die medizinische Indikation dokumentiert werden. Auch der sterile Ablauf und die Beschaffenheit des Aspirats (z. B. trüb, blutig, klar) gehören in den Behandlungsverlauf.

Falls Komplikationen auftreten oder anatomische Besonderheiten vorliegen, sollten diese detailliert beschrieben werden. Dies erleichtert nicht nur die medizinische Nachsorge, sondern liefert auch die notwendige Begründung für eine eventuelle Faktorerhöhung bei der Abrechnung.

Dokumentation: Sterile Punktion des rechten PIP-Gelenks DII bei V. a. septische Arthritis nach Hautdesinfektion und sterilem Abdecken. Aspiration von 0,5 ml rahmig-gelbem Sekret zur mikrobiologischen Untersuchung. Keine Komplikationen, steriler Pflasterverband.

GOÄ 300: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist bei der GOÄ 300 gut begründbar. Relevante Kriterien sind hierbei eine schwierige anatomische Zugänglichkeit, beispielsweise bei stark deformierten Gelenken durch fortgeschrittene Arthrose. Auch ausgeprägte Abwehrbewegungen bei ängstlichen Patienten oder Kleinkindern rechtfertigen eine Schwellenwertüberschreitung.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Gelenkpunktion unter sonografischer Kontrolle durchgeführt. In diesen Fällen kann die Ultraschallziffer GOÄ 410 zusätzlich berechnet werden, sofern die Kriterien der Ultraschallvereinbarung erfüllt sind. Eine Lokalanästhesie nach Ziffer 490 ist ebenfalls kombinierbar, wenn sie medizinisch notwendig war und über die reine Oberflächenanästhesie hinausging.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination mit der Ultraschallziffer 410 darauf, dass die sonografische Darstellung des Gelenks und der Kanülenführung bildlich dokumentiert und in der Akte hinterlegt ist.

Ziffer 300 in der neuen GOÄ

Ziffer 300 (Punktion eines Gelenks) verzweigt in der neuen GOÄ je nach Technik oder Indikation. Bisheriger 2,3-facher Satz: 16,08 €.

  • bei Punktionsort ist Grund-, Mittel- oder Endgelenk der Finger oder Zehen: 900 „Punktion eines der folgenden Gelenke: Grund-, Mittel- oder Endgelenk der Finger oder Zehen, ggf. einschließlich Lokalanästhesie, je Gelenk" (27,49 €) — je Gelenk
  • bei Punktionsort ist Kiefergelenk: 901 „Punktion eines der folgenden Gelenke: Kiefergelenk, Ellbogengelenk, Handgelenk, Fußgelenk/Sprunggelenk, Kniegelenk, Wirbelgelenk, Schultergelenk, ggf. einschließlich Lokalanästhesie, je Gelenk" (34,56 €) — je Gelenk
  • bei Punktionsort ist Handgelenk oder Fußgelenk/Sprunggelenk: 901 „Punktion eines der folgenden Gelenke: Kiefergelenk, Ellbogengelenk, Handgelenk, Fußgelenk/Sprunggelenk, Kniegelenk, Wirbelgelenk, Schultergelenk, ggf. einschließlich Lokalanästhesie, je Gelenk" (34,56 €) — je Gelenk
  • bei Punktionsort ist Sternoklavikulargelenk oder Akromioklavikulargelenk: 900 „Punktion eines der folgenden Gelenke: Grund-, Mittel- oder Endgelenk der Finger oder Zehen, ggf. einschließlich Lokalanästhesie, je Gelenk" (27,49 €) — je Gelenk

Die Bandbreite reicht von 27,49 € bis 34,56 € — die Dokumentation des konkreten Vorgehens entscheidet über die Ziffer.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 300

Die GOÄ-Ziffer 300 wird für die Punktion von Gelenken berechnet, die nicht explizit in den Ziffern 301 und 302 genannt sind. Dazu gehören beispielsweise die Finger- und Zehengelenke sowie je nach Auslegung weitere kleine Gelenke.
Ja, die GOÄ-Ziffer 300 ist je punktiertem Gelenk berechnungsfähig, wenn in einer Sitzung verschiedene Gelenke punktiert werden. Die Leistungslegende bezieht sich explizit auf ein einzelnes Gelenk.
Neben der GOÄ 300 dürfen unter anderem die Ziffern 200, 301 bis 303, 373 sowie die operativen Ziffern 2189 bis 2196 nicht abgerechnet werden. Auch radiologische Leistungen nach den Ziffern 5050, 5060 und 5070 sind am selben Tag ausgeschlossen.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 300 beträgt 16,08 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 6,99 Euro, während der Höchstsatz (3,5-facher Satz) mit 24,46 Euro liquidiert werden kann.
Für eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus müssen besondere Erschwernisse wie eine schwierige anatomische Lage, starke Gelenkdeformitäten oder erhebliche Abwehrbewegungen des Patienten dokumentiert werden. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar in der Rechnung dargelegt sein.
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