Die Abrechnung der Gelenkpunktion nach GOÄ 300 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, korrekter Dokumentation und Steigerungsfaktoren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 300
Punktion eines Gelenks
Die GOÄ-Ziffer 300 beschreibt die Punktion eines Gelenks als nichtgebietsbezogene Sonderleistung im Abschnitt C III der Gebührenordnung für Ärzte. Diese Leistung umfasst den sterilen Einstich in eine Gelenkhöhle mittels einer Kanüle oder Nadel. Ziel der Maßnahme ist entweder die Gewinnung von Gelenkflüssigkeit (Synovia) zu diagnostischen Zwecken oder die Druckentlastung beziehungsweise therapeutische Instillation.
Die Leistung beinhaltet die aseptische Vorbereitung der Punktionsstelle, die Lokalanästhesie der Haut (sofern nicht gesondert berechnungsfähig), den eigentlichen Einstich sowie die Aspiration von Flüssigkeit. Auch die anschließende Versorgung der Punktionsstelle mit einem Schnellverband ist mit dieser Gebühr abgegolten. Vorbereitende Maßnahmen und die fachgerechte Entsorgung der Materialien sind ebenfalls Teil der Leistungsbeschreibung.
GOÄ 300 in der Praxis: Anwendungsbereiche und Abgrenzung
In der täglichen Praxis dient die GOÄ 300 der Versorgung von Gelenken, die nicht explizit in den Ziffern 301 (große Gelenke wie Knie oder Schulter) und 302 (mittlere Gelenke wie Ellenbogen oder Handgelenk) genannt sind. Typische Anwendungsbereiche betreffen daher vor allem die Finger- und Zehengelenke. Auch das Kiefergelenk oder die Wirbelgelenke können unter diese Ziffer fallen, sofern keine spezielleren Ziffern greifen.
Klinische Indikationen für eine Gelenkpunktion nach dieser Ziffer sind der Verdacht auf eine bakterielle Arthritis, die Entlastung eines schmerzhaften Gelenkergusses oder die Applikation von Medikamenten. Die Abgrenzung zu den Ziffern 301 und 302 erfolgt ausschließlich über die anatomische Zuordnung des betroffenen Gelenks. Eine fehlerhafte Zuordnung führt in der Regel zur Beanstandung durch private Krankenversicherungen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 300
Fallbeispiel 1: Diagnostische Punktion bei Verdacht auf Gicht
Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften Schwellung und Rötung des Großzehengrundgelenks (MTP-I-Gelenk) vor. Zur Differenzialdiagnostik zwischen einer septischen Arthritis und einem akuten Gichtanfall erfolgt eine sterile Punktion des Gelenks. Die gewonnene Flüssigkeit wird zur Laboruntersuchung eingesandt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 300 für die Punktion des Zehengelenks.
Fallbeispiel 2: Therapeutische Entlastung eines Fingergelenks
Nach einem Trauma zeigt ein Patient einen schmerzhaften Erguss im proximalen Interphalangealgelenk (PIP) des Zeigefingers. Zur Schmerzlinderung und Entlastung wird eine therapeutische Punktion durchgeführt und das Hämatom aspiriert. Neben der symptombezogenen Untersuchung wird die GOÄ-Ziffer 300 für die Punktion des Fingergelenks liquidiert.
Fallbeispiel 3: Multilokuläre Punktion bei rheumatoider Arthritis
Bei einer bekannten rheumatoiden Arthritis weisen das Grundgelenk des Zeigefingers und das Grundgelenk des Mittelfingers der rechten Hand schmerzhafte Ergüsse auf. Beide Gelenke werden in einer Sitzung nacheinander punktiert. Da sich die Leistungslegende auf ein einzelnes Gelenk bezieht, ist die GOÄ-Ziffer 300 zweimal berechnungsfähig.
Häufige Fehler bei der GOÄ 300: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 300 ist die gleichzeitige Berechnung von Verbandleistungen nach Ziffer 200. Der Verschluss der Punktionsstelle mit einem Pflaster oder Schnellverband ist Bestandteil der Punktion und darf nicht separat liquidiert werden. Auch die Nebeneinanderberechnung von Ausschlussziffern wie GOÄ 301 oder 302 für dasselbe Gelenk führt unweigerlich zur Kürzung.
Zudem ist die Ziffer 373 (Instillation von Medikamenten) neben der GOÄ 300 am selben Gelenk ausgeschlossen. Wenn nach der Punktion ein Medikament in das Gelenk eingebracht wird, ist diese therapeutische Maßnahme mit der Punktionsziffer abgegolten. Private Kostenträger prüfen diese Abrechnungsausschlüsse sehr genau und streichen unzulässige Kombinationen konsequent.
Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung von operativen Leistungen an den Knochen oder Gelenken nach den Ziffern 2189 bis 2196 schließt die Berechnung der GOÄ 300 für dasselbe Operationsgebiet strengstens aus.
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Dokumentation der GOÄ 300: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen das punktierte Gelenk mit genauer Seiten- und Lokalisationsangabe sowie die medizinische Indikation dokumentiert werden. Auch der sterile Ablauf und die Beschaffenheit des Aspirats (z. B. trüb, blutig, klar) gehören in den Behandlungsverlauf.
Falls Komplikationen auftreten oder anatomische Besonderheiten vorliegen, sollten diese detailliert beschrieben werden. Dies erleichtert nicht nur die medizinische Nachsorge, sondern liefert auch die notwendige Begründung für eine eventuelle Faktorerhöhung bei der Abrechnung.
Dokumentation: Sterile Punktion des rechten PIP-Gelenks DII bei V. a. septische Arthritis nach Hautdesinfektion und sterilem Abdecken. Aspiration von 0,5 ml rahmig-gelbem Sekret zur mikrobiologischen Untersuchung. Keine Komplikationen, steriler Pflasterverband.
GOÄ 300: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist bei der GOÄ 300 gut begründbar. Relevante Kriterien sind hierbei eine schwierige anatomische Zugänglichkeit, beispielsweise bei stark deformierten Gelenken durch fortgeschrittene Arthrose. Auch ausgeprägte Abwehrbewegungen bei ängstlichen Patienten oder Kleinkindern rechtfertigen eine Schwellenwertüberschreitung.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Gelenkpunktion unter sonografischer Kontrolle durchgeführt. In diesen Fällen kann die Ultraschallziffer GOÄ 410 zusätzlich berechnet werden, sofern die Kriterien der Ultraschallvereinbarung erfüllt sind. Eine Lokalanästhesie nach Ziffer 490 ist ebenfalls kombinierbar, wenn sie medizinisch notwendig war und über die reine Oberflächenanästhesie hinausging.
Tipp: Achten Sie bei der Kombination mit der Ultraschallziffer 410 darauf, dass die sonografische Darstellung des Gelenks und der Kanülenführung bildlich dokumentiert und in der Akte hinterlegt ist.
Ziffer 300 in der neuen GOÄ
Ziffer 300 (Punktion eines Gelenks) verzweigt in der neuen GOÄ je nach Technik oder Indikation. Bisheriger 2,3-facher Satz: 16,08 €.
- bei Punktionsort ist Grund-, Mittel- oder Endgelenk der Finger oder Zehen: 900 „Punktion eines der folgenden Gelenke: Grund-, Mittel- oder Endgelenk der Finger oder Zehen, ggf. einschließlich Lokalanästhesie, je Gelenk" (27,49 €) — je Gelenk
- bei Punktionsort ist Kiefergelenk: 901 „Punktion eines der folgenden Gelenke: Kiefergelenk, Ellbogengelenk, Handgelenk, Fußgelenk/Sprunggelenk, Kniegelenk, Wirbelgelenk, Schultergelenk, ggf. einschließlich Lokalanästhesie, je Gelenk" (34,56 €) — je Gelenk
- bei Punktionsort ist Handgelenk oder Fußgelenk/Sprunggelenk: 901 „Punktion eines der folgenden Gelenke: Kiefergelenk, Ellbogengelenk, Handgelenk, Fußgelenk/Sprunggelenk, Kniegelenk, Wirbelgelenk, Schultergelenk, ggf. einschließlich Lokalanästhesie, je Gelenk" (34,56 €) — je Gelenk
- bei Punktionsort ist Sternoklavikulargelenk oder Akromioklavikulargelenk: 900 „Punktion eines der folgenden Gelenke: Grund-, Mittel- oder Endgelenk der Finger oder Zehen, ggf. einschließlich Lokalanästhesie, je Gelenk" (27,49 €) — je Gelenk
Die Bandbreite reicht von 27,49 € bis 34,56 € — die Dokumentation des konkreten Vorgehens entscheidet über die Ziffer.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 300
Was hat nicht gestimmt?