Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 298 für mikrobiologische Abstriche birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Honorarverluste und Kürzungen vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 298
Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung –
Die GOÄ-Ziffer 298 ist mit 40 Punkten bewertet. Im einfachen Gebührensatz entspricht dies einem Honorar von 2,33 €, während der Regelhöchstsatz (2,3-fach) bei 5,36 € und der Höchstsatz (3,5-fach) bei 8,16 € liegen. Mit dieser Gebühr sind sämtliche mit der Entnahme verbundenen Kosten bereits abgegolten.
Die Leistung umfasst die fachgerechte Gewinnung von Abstrichmaterial für eine anschließende mikrobiologische Untersuchung. Die Aufbereitung des Materials sowie eine eventuell notwendige Fixierung sind fakultative Bestandteile dieser Ziffer. Das bedeutet, dass die Ziffer auch dann voll berechnungsfähig ist, wenn keine Aufbereitung oder Fixierung in der Praxis stattfindet.
GOÄ 298 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
Die Anwendung der GOÄ 298 gehört in vielen Fachgruppen zum täglichen Standard. Typische Einsatzgebiete finden sich in der Allgemeinmedizin, Gynäkologie, Urologie, Dermatologie sowie der HNO-Heilkunde. Immer dann, wenn der Verdacht auf eine bakterielle, virale oder mykologische Infektion besteht, ist die Entnahme eines Abstrichs medizinisch indiziert.
Häufige klinische Szenarien umfassen Wundinfektionen, Tonsillitiden, urogenitale Infekte oder dermatologische Läsionen. Die Abgrenzung zur GOÄ-Ziffer 297 ist hierbei essenziell. Während bei der Ziffer 297 die Aufbereitung des Materials zwingend vorgeschrieben ist, reicht für die Ziffer 298 die reine Entnahme des Abstrichmaterials aus.
Tipp: Für die Abrechnung der GOÄ 298 ist es unerheblich, ob der Abstrich in ein externes Labor geschickt oder in der eigenen Praxis teilaufbereitet wird. Die Ziffer deckt beide Wege rechtssicher ab.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 298
Fallbeispiel 1: Verdacht auf bakterielle Tonsillitis
Ein Patient stellt sich mit akuten Halsschmerzen und Fieber vor. Nach der symptombezogenen Untersuchung entnimmt der Arzt einen Rachenabstrich zur mikrobiologischen Untersuchung auf Beta-hämolysierende Streptokokken. Der Abstrich wird fixiert und an ein Labor versandt.
In diesem Fall erfolgt die Abrechnung der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ 5 neben der Abstrichentnahme nach GOÄ 298. Da die Fixierung in der Ziffer 298 enthalten ist, kann diese nicht separat berechnet werden.
Fallbeispiel 2: Gynäkologische Vorsorge mit zusätzlichem Infektverdacht
Eine Patientin erscheint zur jährlichen Krebsfrüherkennungsuntersuchung. Aufgrund klinischer Zeichen einer Kolpitis entnimmt die Ärztin neben dem zytologischen Abstrich einen separaten mikrobiologischen Abstrich aus der Vagina.
Die Krebsfrüherkennung wird nach GOÄ 27 abgerechnet. Da die Ziffer 27 nur den zytologischen Abstrich beinhaltet, darf die zusätzliche mikrobiologische Abstrichentnahme nach GOÄ 298 für denselben Tag zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Fallbeispiel 3: Wundabstrich bei infizierter Hautläsion
Ein Patient stellt sich mit einer infizierten, eiternden Operationswunde vor. Zur Keimbestimmung und Erstellung eines Antibiogramms wird ein Wundabstrich entnommen und für den Transport vorbereitet.
Neben der Wundbehandlung (z. B. nach GOÄ 2006) ist die Entnahme des Wundabstrichs nach GOÄ 298 voll berechnungsfähig. Die Dokumentation muss den genauen Ort der Entnahme und die klinische Indikation festhalten.
Häufige Fehler bei der GOÄ 298: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das unzulässige Nebeneinanderberechnen von ausgeschlossenen Leistungen. Die GOÄ-Ziffer 298 darf unter keinen Umständen am selben Tag für dieselbe Entnahme neben der Ziffer 297 (Abstrich mit obligater Aufbereitung) oder der Ziffer 435 (mikroskopische Untersuchung) abgerechnet werden.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem genau, ob bei einer Krebsvorsorge der Frau die Ziffer 298 unberechtigt mehrfach angesetzt wurde. Ein mehrfacher Ansatz der Ziffer 298 am selben Tag setzt voraus, dass Abstriche aus völlig unterschiedlichen Körperregionen (z. B. Rachen und Vagina) entnommen wurden. Dies muss auf der Rechnung klar ersichtlich sein.
Achtung: Die bloße Entnahme von Material für einen COVID-19-Schnelltest oder Influenza-Schnelltest in der Praxis rechtfertigt die GOÄ 298 nur dann, wenn tatsächlich eine mikrobiologische Untersuchung im Labor veranlasst wird. Reine Schnelltests in der Praxis unterliegen oft spezifischen Laborziffern.
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Dokumentation der GOÄ 298: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss zweifelsfrei dokumentiert sein, aus welcher anatomischen Lokalisation der Abstrich entnommen wurde und welche klinische Fragestellung vorlag. Auch der Verbleib des Probenmaterials (z. B. Versand an Labor Dr. X) sollte vermerkt werden.
Falls eine Aufbereitung oder Fixierung stattgefunden hat, ist auch dieser Schritt kurz zu protokollieren. Dies stärkt die Argumentation bei eventuellen Rückfragen der Kostenträger.
Dokumentationsbeispiel:
Verdacht auf bakterielle Kolpitis bei Fluor vaginalis. Entnahme eines mikrobiologischen Abstriches aus dem hinteren Scheidengewölbe. Fixierung des Objektträgers und Versand an das mikrobiologische Labor. Abrechnung nach GOÄ 298.
GOÄ 298: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert von 2,3 kann überschritten werden, wenn die Leistungserbringung durch besondere Umstände erschwert war. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung bis zum 3,5-fachen Satz sind eine ausgeprägte Abwehrhaltung bei Kleinkindern, extreme Schmerzhaftigkeit im Entnahmegebiet oder anatomische Verengungen, die den Zugang erschweren. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Liquidation formuliert werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 298 lässt sich hervorragend mit beratenden und untersuchenden Leistungen kombinieren. Häufige Kombinationen umfassen die Ziffern 1, 5, 7 oder 8 für die Beratung und Untersuchung des Patienten. Im gynäkologischen Bereich ist, wie bereits erwähnt, die Kombination mit der Ziffer 27 (Krebsfrüherkennung) explizit zulässig und klinisch hochrelevant.
Ziffer 298 in der neuen GOÄ
Ziffer 298 wird als neue Nummer 787 fortgeführt — „Entnahme und ggf. Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung, ggf. einschließlich Fixierung". Der feste Satz beträgt 9,65 € (bisheriger 2,3-facher Satz: 5,36 €). Abrechenbar: je Körperstelle je Sitzung. Abrechnungshinweis: Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.
Direkte inhaltliche Nachfolge. Die neue Abrechnungsregel ist wortgleich mit 785 zur Körperstelle-Beschränkung.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 298
Was hat nicht gestimmt?