GOÄ 297: Zytologischer Abstrich – Abrechnung & Fallstricke

5 Min. Lesezeit
GOÄ 297
Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung –
Punktzahl 45  
Einfachsatz 2,62 € 1,0x
Regelhöchstsatz 6,03 € 2,3x
Höchstsatz 9,17 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 297 für zytologische Abstriche birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste und Beanstandungen vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 297

Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung –

Die GOÄ-Ziffer 297 bewertet die zytologische Abstrichentnahme mit einer Punktzahl von 45 Punkten. Dies entspricht im einfachen Gebührensatz einem Betrag von 2,62 € und im Regelsatz (2,3-fach) 6,03 €.

Die Leistung umfasst neben der eigentlichen Entnahme auch die Aufbereitung des Materials sowie die Fixierung auf dem Objektträger. Sämtliche hierfür anfallenden Materialkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

GOÄ 297 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung

Die GOÄ 297 findet primär in der Gynäkologie Anwendung, ist jedoch keineswegs auf diesen Fachbereich beschränkt. Sie betrifft alle Abstrichentnahmen, die einer zytologischen Diagnostik zugeführt werden.

Typische Indikationen umfassen die Abklärung von verdächtigen Befunden am Gebärmutterhals außerhalb der Routine-Vorsorge. Auch die Gewinnung von Mammasekret oder Prostatasekret zur zytologischen Beurteilung fällt unter diese Gebührenziffer.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die zytologische Untersuchung selbst nicht Teil der GOÄ 297 ist. Diese wird separat durch das Labor abgerechnet.

Wichtig ist die Abgrenzung zu rein mikrobiologischen Abstrichen, die nach der GOÄ-Ziffer 298 abgerechnet werden. Die GOÄ 297 setzt zwingend eine zytologische Fragestellung voraus.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 297

Fallbeispiel 1: Abklärung eines Tastbefundes der Mamma

Eine Patientin stellt sich mit einer Sekretion aus der Brustwarze vor. Der Arzt entnimmt das Mammasekret zur zytologischen Untersuchung und fixiert das Präparat.

Da es sich um eine gezielte diagnostische Maßnahme bei klinischem Verdacht handelt, ist die Abrechnung der GOÄ 297 vollkommen gerechtfertigt. Die Sachkosten für den Objektträger sind in der Gebühr enthalten.

Fallbeispiel 2: Mehrfache Abstrichentnahme an unterschiedlichen Lokalisationen

Bei einer Patientin besteht der Verdacht auf eine dysplastische Veränderung. Der Arzt entnimmt Abstriche von der Portio und der Vagina.

Da die Entnahme an zwei unterschiedlichen Körperstellen derselben Region erfolgt, kann die GOÄ 297 in dieser Sitzung zweimal berechnet werden. In der Rechnung sollte die jeweilige Lokalisation zur Begründung angegeben werden.

Fallbeispiel 3: Zytologischer und mikrobiologischer Abstrich

Zur Abklärung einer therapierefraktären Kolpitis entnimmt der Gynäkologe Material für einen zytologischen Abstrich sowie für eine mikrobiologische Erregerdiagnostik.

Trotz des formalen Ausschlusses im Gebührenverzeichnis dürfen die GOÄ 297 und die GOÄ 298 nebeneinander berechnet werden. Dies begründet sich durch den Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer, da zwei völlig unterschiedliche Zielsetzungen vorliegen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 297: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 297 mit der Krebsfrüherkennungsuntersuchung nach GOÄ 27. Die Abstrichentnahme ist integraler Bestandteil der Vorsorgepauschale und darf nicht separat liquidiert werden.

Achtung: Private Krankenversicherungen streichen die GOÄ 297 konsequent, wenn am selben Tag eine Krebsvorsorge nach GOÄ 27 dokumentiert und abgerechnet wurde.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abrechnung von Sachkosten. Da die Leistungsbeschreibung die Fixierung explizit nennt, sind Kosten für Fixiersprays oder Objektträger nicht über § 10 GOÄ als Auslagen erstattungsfähig.

Zudem ist die Abgrenzung zur GOÄ 1105 (Zellgewinnung aus der Gebärmutterhöhle) zu beachten. Wird Material direkt aus dem Cavum uteri gewonnen, ist die GOÄ 1105 anzusetzen, nicht die GOÄ 297.

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Dokumentation der GOÄ 297: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation schützt vor Honorarkürzungen durch private Kostenträger. In der Patientenakte muss die Indikation für die zytologische Untersuchung klar hervorgehen.

Insbesondere bei der mehrfachen Berechnung der GOÄ 297 in einer Sitzung müssen die genauen Entnahmestellen dokumentiert sein.

Dokumentationsbeispiel: Gezielte Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung von der Portio sowie separat von der vaginalen Hinterwand bei V. a. Dysplasie. Präparate ausgestrichen, mit Fixierspray fixiert und für den Postversand vorbereitet.

GOÄ 297: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz von 3,5-fach (9,17 €) erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe sind ein erheblicher Mehraufwand bei der Materialgewinnung.

Dies kann beispielsweise bei schwierigen anatomischen Verhältnissen, starker Blutung im Abstrichgebiet oder mangelnder Compliance der Patientin der Fall sein. Die Begründung muss auf der Rechnung verständlich formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 297 wird häufig mit Untersuchungsleistungen wie der GOÄ 1 (Beratung) oder der GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung) kombiniert. Auch die Kombination mit der GOÄ 8 (Ganzkörperstatus) ist möglich.

Nicht zulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit Punktionsleistungen (GOÄ 300 ff.) an derselben Körperstelle. Erfolgen Punktion und Abstrich jedoch an voneinander getrennten Lokalisationen, ist die Kombination statthaft.

Ziffer 297 in der neuen GOÄ

Ziffer 297 (Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung –) verzweigt in der neuen GOÄ je nach Technik oder Indikation. Bisheriger 2,3-facher Satz: 6,03 €.

  • bei endoskopische Gewinnung von zytologischem Material im nasalen oder sinunasalen Bereich; Verdacht auf chronisch-entzündliche Schleimhauterkrankung zur Endotypklassifizierung der chronischen Rhinosinusitis: 4953 „Endoskopische Gewinnung von zytologischem Material/Sekreten im nasalen oder sinunasalen Bereich, als selbständige Leistung" (41,37 €)
  • 786 „Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung, ggf. einschließlich Fixierung" (9,97 €) — je Körperstelle je Sitzung

Die Bandbreite reicht von 9,97 € bis 41,37 € — die Dokumentation des konkreten Vorgehens entscheidet über die Ziffer.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 297

Nein, die Abstrichentnahme im Rahmen der Krebsfrüherkennungsuntersuchung bei der Frau ist bereits obligater Leistungsinhalt der GOÄ-Ziffer 27. Eine zusätzliche Berechnung der GOÄ 297 ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Die GOÄ 297 ist pro Körperstelle nur einmal berechnungsfähig, auch wenn mehrere Abstriche von dieser Stelle entnommen werden. Werden jedoch medizinisch begründet Abstriche von unterschiedlichen Körperstellen entnommen, ist die Ziffer mehrfach berechnungsfähig.
Nein, die Kosten für die Fixierung sowie die Verbrauchsmaterialien wie Objektträger und Fixierungsspray sind mit der Gebühr der GOÄ 297 abgegolten. Eine gesonderte Abrechnung von Sachkosten nach § 10 GOÄ ist hierbei ausgeschlossen.
Ja, laut Beschluss der Bundesärztekammer dürfen die Ziffern 297 und 298 nebeneinander berechnet werden, wenn Abstriche für beide unterschiedlichen Untersuchungszwecke entnommen werden. Dies gilt trotz des formellen Ausschlusses in der GOÄ bei getrennten Indikationen.
Für die Gewinnung von Zellmaterial direkt aus der Gebärmutterhöhle ist die GOÄ-Ziffer 1105 anzusetzen. Die GOÄ 297 kommt hingegen bei Abstrichen vom Gebärmuttermund oder dem Gebärmutterhals zur Anwendung.
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