GOÄ 27: Krebsfrüherkennung Frau – Abrechnung & Tipps

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GOÄ 27
Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust, des Genitales, des Rektums und der Haut – einschließlich Erhebung der Anamnese, Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, Untersuchung auf Blut im Stuhl und Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten, einschließlich Beratung –
Punktzahl 320  
Einfachsatz 18,65 € 1,0x
Regelhöchstsatz 42,89 € 2,3x
Höchstsatz 65,27 € 3,5x

Die Abrechnung der Krebsfrüherkennung bei Frauen nach GOÄ 27 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Kombinationen und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 27

Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust, des Genitales, des Rektums und der Haut – einschließlich Erhebung der Anamnese, Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, Untersuchung auf Blut im Stuhl und Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten, einschließlich Beratung –

Die Gebührenordnung für Ärzte definiert mit der GOÄ-Ziffer 27 eine umfassende Vorsorgeleistung für Frauen. Diese Ziffer deckt die wesentlichen Schritte der gynäkologischen und dermatologischen Krebsfrüherkennung ab. Neben der klinischen Untersuchung sind auch Labor-Schnelltests und die Beratung der Patientin im Leistungsumfang enthalten.

Die in der Leistungslegende genannten Maßnahmen bilden eine untrennbare Einheit. Die Kosten für das verwendete Untersuchungsmaterial, insbesondere für den Test auf okkultes Blut, sind mit der Gebühr bereits vollständig abgegolten. Eine gesonderte Berechnung von Sachkosten für diese Standardmaterialien ist daher ausgeschlossen.

GOÄ 27 in der Praxis: Altersgrenzen und Leistungsumfang

Die Durchführung der Krebsfrüherkennung orientiert sich in der Praxis eng an den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Für die verschiedenen Teiluntersuchungen gelten spezifische Altersgrenzen, die auch im privaten Sektor in der Regel Anwendung finden. Ab dem Alter von 20 Jahren steht die Untersuchung des Genitales im Vordergrund, während ab 30 Jahren die Untersuchung der Brust hinzutritt.

Ab dem 35. Lebensjahr wird die Früherkennung um das Hautkrebs-Screening erweitert. Ab dem 50. Lebensjahr kommen schließlich die Untersuchung des Rektums sowie der Test auf okkultes Blut im Stuhl hinzu. Diese Staffelung erfordert eine genaue Dokumentation des jeweiligen Untersuchungsumfangs in der Patientinnenakte.

Tipp: Weicht eine Untersuchung auf Wunsch der Patientin von den Altersgrenzen oder Intervallen der G-BA-Richtlinien ab, kann dies als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) vereinbart werden. Hierbei ist eine schriftliche Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOÄ vor Behandlungsbeginn ratsam.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 27

Fallbeispiel 1: Standard-Vorsorge bei einer 32-jährigen Patientin

Eine 32-jährige beschwerdefreie Patientin stellt sich zur jährlichen Krebsfrüherkennung vor. Die Untersuchung umfasst die gezielte Anamnese, die Inspektion und Palpation des Genitales, die Entnahme des zytologischen Abstrichs sowie die Palpation der Brust und der axillären Lymphknoten. Zudem erfolgt eine Urinuntersuchung mittels Teststreifen.

In diesem Fall wird die GOÄ-Ziffer 27 zum Regelsatz (2,3-fach) abgerechnet. Da die Patientin unter 35 Jahren alt ist, entfällt das systematische Hautkrebs-Screening, und aufgrund des Alters unter 50 Jahren wird kein Stuhltest durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt mit 42,89 €.

Fallbeispiel 2: Erweiterte Vorsorge bei einer 52-jährigen Patientin

Eine 52-jährige Patientin erscheint zur Krebsvorsorge. Neben der gynäkologischen Untersuchung und der Brustpalpation erfolgen die rektale Tastuntersuchung, die Ausgabe des Stuhltests auf okkultes Blut sowie eine orientierende Inspektion der Haut. Die Patientin wird ausführlich zum Mammographie-Screening beraten.

Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 27. Da alle altersentsprechenden Untersuchungen inklusive der rektalen Untersuchung und des Stuhltests durchgeführt wurden, ist der Leistungsinhalt vollständig erfüllt. Die Materialkosten für den Stuhltest sind in der Ziffer enthalten und dürfen nicht extra berechnet werden.

Fallbeispiel 3: Vorsorge mit zusätzlicher kurativer Fragestellung

Eine 28-jährige Patientin stellt sich zur Vorsorge vor, klagt jedoch zusätzlich über akuten Juckreiz und veränderten Ausfluss. Neben der Krebsfrüherkennung führt der Arzt eine mikrobiologische Abstrichentnahme zur Infektionsdiagnostik durch.

Neben der GOÄ-Ziffer 27 für die Vorsorge kann für die kurative Diagnostik die Ziffer 298 für die mikrobiologische Abstrichentnahme berechnet werden. Der zytologische Abstrich ist Teil der Vorsorge, während der mikrobiologische Abstrich eine eigenständige, kurative Leistung darstellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 27: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis is die Nebeneinanderberechnung von Beratungs- und Untersuchungsleistungen, die explizit ausgeschlossen sind. Die Ziffern 1 (Beratung), 3 (eingehende Beratung) sowie die Untersuchungsziffern 5, 6, 7 und 8 dürfen nicht am selben Tag neben der GOÄ 27 abgerechnet werden. Diese Leistungen sind durch den umfassenden Charakter der Vorsorgeziffer bereits abgegolten.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die digitale Untersuchung des Mastdarms. Obwohl die GOÄ-Ziffer 11 formal nicht im Text der Ziffer 27 ausgeschlossen ist, verbietet das Verbot der Leistungsüberschneidung nach § 4 Abs. 2a GOÄ eine Nebeneinanderberechnung. Die rektale Untersuchung ist integraler Bestandteil der GOÄ 27 und darf nicht separat liquidiert werden.

Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen regelmäßig Rechnungen, bei denen neben der GOÄ 27 die Ziffer 297 für die Zytodiagnostik berechnet wird. Die Abstrichentnahme selbst ist Teil der GOÄ 27, die Laborauswertung ist eine eigenständige Leistung des Labors und nicht vom klinisch tätigen Arzt abzurechnen.

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Dokumentation der GOÄ 27: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen und Rückfragen der Kostenträger. In der Patientinnenakte müssen alle erbrachten Teilleistungen der Untersuchung detailliert dokumentiert werden. Dazu gehören die Anamnese, die Tastbefunde von Brust und Genitale sowie die Ergebnisse der Urin- und Stuhluntersuchungen.

Fehlen wesentliche Bestandteile der Untersuchung in der Dokumentation, kann die gesamte Ziffer bei einer Prüfung aberkannt werden. Falls einzelne Untersuchungsschritte aus medizinischen Gründen oder aufgrund der Verweigerung der Patientin unterbleiben, muss dies mit einer entsprechenden Begründung vermerkt werden.

Dokumentation: Krebsfrüherkennung durchgeführt. Anamnese unauffällig. Gynäkologische Untersuchung: Vulva, Vagina und Portio ohne Befund. Zytologischer Abstrich entnommen. Mammut- und Axillarpalpation beidseits ohne pathologischen Befund. Urinstatus: Eiweiß (-), Zucker (-), Erythrozyten (-). Beratung zum Mammographie-Screening erfolgt.

GOÄ 27: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ 27 liegt beim 2,3-fachen Satz. Eine Erhöhung des Steigerungssatzes bis zum 3,5-fachen Satz ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand bei ausgeprägter Adipositas, schwierige Untersuchungsbedingungen durch anatomische Besonderheiten oder ein außergewöhnlich hoher Beratungsbedarf bei pathologischen Tastbefunden.

Typische Ziffernkombinationen

Ergibt sich während der Vorsorgeuntersuchung ein konkreter Verdachtsbefund, können notwendige weiterführende Untersuchungen zusätzlich berechnet werden. So ist eine Kolposkopie nach Ziffer 1070 bei entsprechender kurativer Indikation neben der GOÄ 27 berechnungsfähig. Auch Ultraschalluntersuchungen der Brust (GOÄ 418) oder des Kleinbeckens (GOÄ 410) sind bei medizinischer Notwendigkeit als Kombinationsleistungen zulässig.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination von Vorsorgeleistungen mit kurativen Leistungen auf eine klare Trennung in der Dokumentation. Die kurative Indikation muss aus der Rechnung für den Kostenträger transparent und nachvollziehbar hervorgehen.

Ziffer 27 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust, des Genitales, des Rektums und der Haut – einschließlich Erhebung der Anamnese, Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, Untersuchung auf Blut im Stuhl und Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten, einschließlich Beratung –“ erhält in der neuen GOÄ die Nummer 114 „Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust, des Genitales und des Rektums, einschließlich -Erhebung der Anamnese und Beratung -Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung -Untersuchung auf Blut im Stuhl“ mit einem festen Satz von 61,52 € — ein Plus von rund 43 % (heute beim 2,3-fachen Satz: 42,89 €) (Berechnungseinheit: je Sitzung, im Regelfall 1× pro Kalenderjahr).

die neue GOÄ 114 deckt die Früherkennungsuntersuchung für Brust, Genitale und Rektum ab.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 27

Die GOÄ 27 wird für die jährliche Krebsfrüherkennungsuntersuchung bei Frauen ab dem 20. Lebensjahr angewendet. Sie umfasst die Anamnese, klinische Untersuchungen von Genitale, Brust, Haut und Rektum sowie Urin- und Stuhltests. Die genauen Intervalle und Altersgrenzen orientieren sich an den G-BA-Richtlinien.
Neben der GOÄ 27 sind die Beratungsziffern 1 und 3 sowie die Untersuchungsziffern 5, 6, 7 und 8 ausgeschlossen. Auch die Ziffern 11, 297, 435, 3500, 3511, 3650 und 3652 dürfen am selben Tag nicht berechnet werden. Dies soll eine Doppelabrechnung ähnlicher Leistungsinhalte verhindern.
Ja, eine Kolposkopie nach GOÄ-Ziffer 1070 ist neben der GOÄ 27 berechnungsfähig, sofern eine kurative Indikation vorliegt. Die Vorsorgeziffer 27 umfasst diese Leistung nicht selbst. Die medizinische Notwendigkeit muss in der Dokumentation klar begründet werden.
Ja, die Kosten für das Untersuchungsmaterial des Tests auf okkultes Blut im Stuhl sind mit der Gebühr der GOÄ 27 abgegolten. Eine gesonderte Berechnung von Sachkosten für diesen Schnelltest ist unzulässig. Dies gilt sowohl für klassische Guajak-Tests als auch für moderne immunologische Verfahren im Rahmen der Vorsorge.
Ein mikrobiologischer Abstrich kann bei entsprechender kurativer Indikation zusätzlich mit der GOÄ-Ziffer 298 berechnet werden. Die GOÄ 27 enthält standardmäßig nur die Abstrichentnahme für die zytologische Untersuchung. Die zusätzliche Infektionsdiagnostik stellt somit eine eigenständige, berechnungsfähige Leistung dar.
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