GOÄ 3511: Urinteststreifen & Schnelltests korrekt abrechnen

7 Min. Lesezeit
GOÄ 3511
Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern oder Reagenzzubereitungen und visueller Auswertung (z. B. Glukose , Harnstoff , Urinteststreifen ), qualitativ oder semiquantitativ , auch bei Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers , je Untersuchung
Punktzahl 50  
Einfachsatz 2,91 € 1,0x
Regelhöchstsatz 3,35 € 1,1x
Höchstsatz 3,78 € 1,3x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 3511: So rechnen Sie Urinteststreifen und visuelle Schnelltests in der eigenen Praxis rechtssicher und fehlerfrei ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3511

Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern oder Reagenzzubereitungen und visueller Auswertung (z. B. Glukose, Harnstoff, Urinteststreifen), qualitativ oder semiquantitativ, auch bei Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers, je Untersuchung

Die GOÄ-Ziffer 3511 ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) unter den Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis (Unterabschnitt I) angesiedelt. Diese Leistung deckt die einfachsten labordiagnostischen Schnelltests ab, die direkt in der Praxis ohne aufwendige Laborgeräte durchgeführt werden können. Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass die Praxis die räumlichen und zeitlichen Voraussetzungen für M-I-Leistungen erfüllt.

Die Ziffer fungiert in der Praxis als ein echtes Sammelbecken für qualitative Schnelltests. Da moderne, komplexere Testverfahren in der veralteten GOÄ oft nicht eigenständig abgebildet sind, greifen Praxen für visuell auswertbare Tests häufig auf diese Ziffer zurück. Dies erklärt, warum die Ziffer 3511 einen erheblichen Anteil aller erbrachten Vorhalteleistungen ausmacht.

GOÄ 3511 in der Praxis: Urindiagnostik und Schnelltests

In der täglichen Praxis ist der klassische Urinteststreifen (Mehrfachreagenzträger) das mit Abstand häufigste Anwendungsgebiet dieser Ziffer. Obwohl moderne Teststreifen bis zu zehn verschiedene Parameter wie Leukozyten, Nitrit, Protein und Glukose gleichzeitig erfassen, darf die Leistung pro Untersuchung dennoch nur einmal berechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn für die verschiedenen Parameter fälschlicherweise mehrere Einzelteststreifen nacheinander verwendet werden.

Neben Urin können grundsätzlich auch andere Körpermaterialien wie Liquor untersucht werden, sofern das Testprinzip dafür geeignet ist. Eine Untersuchung von Vollblut über die Ziffer 3511 ist hingegen klinisch unüblich, da klinisch-chemische Basisparameter im Blut in der Regel quantitativ bestimmt und über höher bewertete M-I-Leistungen (Ziffern 3512 bis 3521) abgerechnet werden.

Tipp: Wenn verschiedene Körpermaterialien (z. B. Urin und Liquor) am selben Tag untersucht werden, ist die Ziffer 3511 mehrfach berechnungsfähig. In diesem Fall muss die jeweilige Art der Untersuchung zwingend in der Rechnung angegeben werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3511

Fallbeispiel 1: Standard-Urinscreening bei Verdacht auf Harnwegsinfekt

Ein Patient stellt sich mit Dysurie in der Praxis vor. Zur Diagnostik wird ein Urinschnelltest mittels eines Mehrfachreagenzträgers (10 Parameter) durchgeführt und visuell ausgewertet.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3511 zum Regelsatz (1,15-fach = 3,35 €). Da es sich um einen Mehrfachreagenzträger handelt, ist die Ziffer nur einmal ansetzbar, obwohl mehrere Parameter (z. B. Nitrit, Leukozyten, Erythrozyten) abgelesen wurden.

Fallbeispiel 2: Parallele Untersuchung von zwei unterschiedlichen Körpermaterialien

Bei einem Patienten besteht der Verdacht auf eine neurologische Erkrankung mit Beteiligung der ableitenden Harnwege. Es erfolgt sowohl eine visuelle Untersuchung des Liquors als auch ein Urinschnelltest mittels Teststreifen.

In diesem Fall kann die GOÄ-Ziffer 3511 zweimal berechnet werden. Auf der Liquordiagnostik und der Urindiagnostik basierend, muss die Rechnung die genauen Bezeichnungen (z. B. "Urinteststreifen" und "Liquor-Schnelltest") ausweisen, um die Mehrfachberechnung transparent zu machen.

Fallbeispiel 3: Ausschluss einer Glukosurie im Rahmen einer Routinekontrolle

Im Rahmen einer allgemeinen Untersuchung wird bei einem Patienten ein qualitativer Glukosenachweis im Urin mittels eines einfachen Teststreifens durchgeführt.

Die visuelle Auswertung des Teststreifens wird mit der Ziffer 3511 abgerechnet. Da keine höherwertige quantitative Bestimmung stattfindet, ist dieser qualitative Schnelltest korrekt über die Vorhalteleistung abgebildet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3511: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Nebeneinanderberechnung der Ziffer 3511 mit den Ziffern 27, 28 oder 32. Diese Ziffern (z. B. für die Behandlung von Harnruhr oder im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen) inkludieren bereits die qualitative Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten. Eine zusätzliche Abrechnung der Ziffer 3511 ist in diesen Fällen explizit ausgeschlossen.

Ein weiterer schwerwiegender Fehler betrifft den Nachweis einer Mikroalbuminurie mittels vorgefertigter Reagenzträger. Hierfür existiert mit der Ziffer 3736 eine speziell bewertete Leistung im Abschnitt M-III. Die Abrechnung dieses spezifischen Tests über die niedrigere Ziffer 3511 ist unzulässig und kann als fehlerhafte Rechnungslegung gewertet werden.

Achtung: Die Abrechnung mehrerer Parameter eines Urinstreifens als separate Einzelleistungen nach Ziffer 3511 ist unzulässig. Private Krankenversicherungen kürzen solche Rechnungen konsequent auf eine einzige Gebühr zusammen.

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Dokumentation der GOÄ 3511: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine lückenlose Dokumentation in der Patientenakte unerlässlich. Da es sich um qualitative oder semiquantitative Ergebnisse handelt, müssen die Befunde präzise festgehalten werden. Die bloße Notiz "Urintest durchgeführt" reicht bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht aus.

Die Dokumentation sollte das verwendete Körpermaterial, das Testverfahren (z. B. Mehrfachreagenzträger) sowie das konkrete Ergebnis (z. B. positiv/negativ oder in abgestufter Positivität wie "+" oder "++") enthalten. Nur so kann die medizinische Notwendigkeit und die korrekte Leistungserbringung nachgewiesen werden.

Dokumentationsbeispiel:
Urin-Schnelltest (Mehrfachreagenzträger): Leukozyten ++, Nitrit positiv, Protein negativ, Glukose negativ. Visuelle Auswertung erfolgt.

GOÄ 3511: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 3511 gehört zum Abschnitt M-I, für den ein reduzierter Gebührenrahmen gilt. Der Einfachsatz beträgt 1,0-fach (2,91 €), der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (3,35 €) und der Höchstsatz beim 1,3-fachen Satz (3,78 €). Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 1,15 bis zum Höchstsatz von 1,3 ist nur mit einer schriftlichen, patientenbezogenen Begründung zulässig.

Gründe für eine Faktorerhöhung können beispielsweise schwierige Entfernungs- oder Aufbereitungsbedingungen des Körpermaterials oder extreme Trübungen des Urins sein, die eine visuelle Auswertung erheblich erschweren und zeitaufwendiger machen.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer 3511 wird häufig im Rahmen einer Erst- oder Folgekonsultation erbracht. Sie ist daher gut kombinierbar mit den Ziffern 1 (Beratung) und 5 (Symptombezogene Untersuchung). Auch die Kombination mit Blutentnahmen (Ziffer 250) ist im klinischen Alltag bei Verdacht auf systemische Infektionen üblich und zulässig.

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit Laborleistungen, die denselben Parameter quantitativ bestimmen, sofern dies am selben Untersuchungsmaterial geschieht. Hier greift das Wirtschaftlichkeitsgebot der GOÄ.

Ziffer 3511 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern oder Reagenzzubereitungen und visueller Auswertung (z. B. Glukose, Harnstoff, Urinteststreifen ), qualitativ oder semiquantitativ, auch bei Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers, je Untersuchung" (2,3-facher Satz bisher: 3,35 €) wird in der neuen GOÄ auf mehrere Ziffern aufgeteilt. Welche gilt, hängt von der dokumentierten Situation ab:

  • Bei Urin-Teststreifen mit mindestens Glukose und Ketonkörpern; Urin-Teststreifen ohne vollständiges Profil nach Urin-Screening II (nicht alle neun Parameter Protein, Nitrit, Leukozyten, Hämoglobin, Erythrozyten, Bilirubin und Urobilinogen vorhanden): 11029 „Urin-Screening I, insgesamt Parameterprofil (mindestens auf Glukose und Ketonkörper); klinisch-chemische Schnelltestformate …" (1,66 €, 1x je Urin-Parameterprofil)
  • Bei Urin-Teststreifen mit erweitertem Profil (mind. Glukose, Ketonkörper, Protein, Nitrit, Leukozyten, Hämoglobin, Erythrozyten, Bilirubin, Urobilinogen); Urin: 11030 „Urin-Screening II, insgesamt Parameterprofil (mindestens Glukose, Ketonkörper, Protein, Nitrit, Leukozyten, Hämoglobin, Erythrozyten, Bilirubin und Urobilinogen) …" (2,89 €, 1x je Urin-Parameterprofil)
  • Bei quantitativer Glukose-Schnelltest aus Vollblut; Vollblut: 11005 „Glukose Einzelparameter; Vollblut (ggf. antikoaguliert); klinisch-chemische Schnelltestformate …" (2,79 €, 1x je Untersuchung)
  • Bei Speichel; mindestens fünf Substanzen oder Substanzgruppen: 11027 „Toxikologie-Screening, Speichel, insgesamt Parameterprofil (mindestens auf fünf Substanzen/Substanzgruppen) …" (21,93 €, 1x je Toxikologie-Parameterprofil)
  • Bei Urin; mindestens acht Substanzen oder Substanzgruppen: 11028 „Toxikologie-Screening, Urin, insgesamt Parameterprofil (mindestens auf acht Substanzen/Substanzgruppen) …" (25,84 €, 1x je Toxikologie-Parameterprofil)
  • Bei Vaginalsekret; Vaginal-pH: 11017 „Vaginalsekret klinisch-chemische Schnelltestformate (vorgefertigter Reagenzträger [Vaginal pH-Teststreifen]); Auswertung: visuell-semiquantitativ." (1,81 €, 1x je Untersuchung)
  • Bei HCG (Schwangerschaftstest) aus Urin, immunologischer Lateral-Flow-Schnelltest, visuell-qualitativ; Urin: 11010 „HCG (Schwangerschaftstest) Urin; immunologische Schnelltestformate (z.B. Lateral-Flow-Assay); Auswertung: visuell-qualitativ." (5,26 €, 1x je Untersuchung)
  • Bei Coronavirus-Antigentest (z. B. SARS-CoV-2) aus Nasen-/Rachenraum-Abstrich, immunologischer Schnelltest, visuell- oder apparativ-qualitativ; Nasen-/Rachenraum-Abstrich: 11048 „Coronavirus (Nasen-/Rachenraum-Abstrich) Antigennachweis (z.B. SARS-CoV-2[-Virus]); einschließlich Probenaufbereitung …" (14,19 €, 1x je Untersuchung)
  • Bei Influenza-A und/oder Influenza-B Antigentest aus Nasen-/Rachenraum-Abstrich, immunologischer Schnelltest, visuell-qualitativ; Nasen-/Rachenraum-Abstrich: 11043 „Influenza-A- und/oder Influenza-B-Virus (Nasen-/Rachenraum-Abstrich) Antigennachweis; einschließlich Probenaufbereitung …" (13,45 €, 1x je Untersuchung)
  • Bei RSV (Respiratory-Syncytial-Virus) Antigentest aus Nasen-/Rachenraum-Abstrich, immunologischer Schnelltest, visuell-qualitativ; Nasen-/Rachenraum-Abstrich: 11047 „Respiratory-Syncytial-Virus (Nasen-/Rachenraum-Abstrich) Antigennachweis; einschließlich Probenaufbereitung …" (17,12 €, 1x je Untersuchung)
  • Bei A-Streptokokken-Antigentest aus Nasen-/Rachenraum-Abstrich, immunologischer Schnelltest, visuell-qualitativ; Nasen-/Rachenraum-Abstrich: 11041 „A-Streptokokken (Nasen-/Rachenraum-Abstrich) Antigennachweis (z.B. C-Substanz); einschließlich Probenaufbereitung …" (6,75 €, 1x je Untersuchung)

Der Preisspanne der Nachfolgeziffern reicht von 1,66 € bis 25,84 € — die Dokumentation entscheidet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3511

Nein, die GOÄ-Ziffer 3511 ist bei Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers nur einmal je Untersuchung berechnungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Testfelder oder Parameter auf dem Streifen vorhanden sind. Auch die Verwendung mehrerer Einzelstreifen für dieselbe Untersuchung rechtfertigt keine Mehrfachabrechnung.
Eine mehrfache Abrechnung der Ziffer 3511 ist zulässig, wenn unterschiedliche Körpermaterialien untersucht werden. In diesem Fall muss die Art der jeweiligen Untersuchung zwingend auf der Rechnung angegeben werden. Ein typisches Beispiel ist die parallele Untersuchung von Urin und Liquor.
Nein, die Nebeneinanderberechnung mit den Ziffern 27, 28 oder 32 ist ausgeschlossen. Diese Ziffern beinhalten bereits die qualitative Untersuchung des Urins auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten. Eine zusätzliche Abrechnung der Ziffer 3511 würde eine unzulässige Doppelabrechnung darstellen.
Der Nachweis einer Mikroalbuminurie darf nicht über die Ziffer 3511 abgerechnet werden. Hierfür existiert im Abschnitt M-III die höher bewertete Spezialziffer 3736. Die Abrechnung über die Ziffer 3511 ist in diesem Fall fehlerhaft und unzulässig.
Für die Ziffer 3511 gilt als M-I-Leistung der reduzierte Gebührenrahmen mit einem Regelhöchstsatz von 1,15 (3,35 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 (3,78 €) ist nur mit einer patientenbezogenen, schriftlichen Begründung möglich. Höhere Faktoren als 1,3 sind für diese Laborleistungen ausgeschlossen.
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