GOÄ 3510: Differenzierende Färbung korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 3510
Mikroskopische Untersuchung nach differenzierender Färbung (z. B. Gramfärbung ), je Präparat
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 8,04 € 1,1x
Höchstsatz 9,09 € 1,3x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3510 für mikroskopische Untersuchungen nach differenzierender Färbung wirft oft Fragen auf. Unser Leitfaden schafft Klarheit.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3510

Mikroskopische Untersuchung nach differenzierender Färbung (z. B. Gramfärbung), je Präparat

Die GOÄ-Ziffer 3510 ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) unter den Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis (Unterabschnitt I) angesiedelt. Diese Leistung ist mit 120 Punkten bewertet und deckt den Aufwand für eine differenzierende Färbung ab. Die Abrechnung setzt voraus, dass die räumlichen und zeitlichen Bedingungen für M-I-Leistungen in der Praxis erfüllt sind.

Im Gegensatz zu einfachen Färbeverfahren erfordert die differenzierende Färbung in der Regel mehrere aufeinanderfolgende Arbeitsschritte. Das Ziel ist es, spezifische morphologische Strukturen oder Eigenschaften von Mikroorganismen sichtbar zu machen. Die Leistung beinhaltet auch die einfache Aufbereitung des Untersuchungsmaterials.

GOÄ 3510 in der Praxis: Differenzierende Diagnostik im Praxislabor

Die klinische Anwendung der GOÄ 3510 konzentriert sich auf die schnelle und gezielte Identifikation von Krankheitserregern. Die bekannteste Methode ist die Gram-Färbung, die eine Einteilung von Bakterien in grampositive und gramnegative Erreger ermöglicht. Diese Differenzierung liefert dem behandelnden Arzt unmittelbar therapierelevante Informationen, noch bevor Kulturergebnisse vorliegen.

Neben der klassischen Lichtmikroskopie kommt bei dieser Ziffer auch die Fluoreszenzmikroskopie zum Einsatz. Diese Methode nutzt UV-Licht und spezielle Fluoreszenzfarbstoffe, um beispielsweise Pilze in Nativmaterialien mittels optischer Aufheller (wie Calcofluor-Weiß) darzustellen. Auch die Acridinorange-Färbung zum schnellen Bakteriennachweis fällt unter dieses Leistungsspektrum.

Tipp: Da die Fluoreszenzmikroskopie durch den Einsatz von Anregungsfiltern, Strahlteilern und Sperrfiltern apparativ und zeitlich aufwendiger ist, kann dieser Mehraufwand bei der Begründung eines höheren Steigerungssatzes eine Rolle spielen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3510

Fallbeispiel 1: Verdacht auf bakterielle Vaginose

Eine Patientin stellt sich mit Symptomen einer Vaginitis vor. Zur schnellen Abklärung entnimmt der Arzt ein Vaginalsekret und führt in der Praxis eine Gram-Färbung durch. Die anschließende lichtmikroskopische Beurteilung zeigt Schlüsselzellen (Clue Cells) und eine veränderte Flora. Abgerechnet wird die GOÄ 3510 einfach für das gefärbte Präparat.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf Mykose bei Hautläsionen

Bei einem Patienten mit einer hartnäckigen Hautläsion wird Hautschuppenmaterial entnommen. Zur Diagnostik wird ein Präparat mit einem optischen Aufheller (Fluoreszenzfarbstoff) präpariert und unter dem Fluoreszenzmikroskop untersucht. Der Nachweis von Pilzelementen sichert die Diagnose. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 3510 mit dem entsprechenden Steigerungssatz aufgrund des apparativen Aufwands.

Fallbeispiel 3: Parallele Färbungen bei unklarem Wundinfekt

Bei einer infizierten Wunde wird Wundsekret entnommen. Um eine breite Erregerdiagnostik durchzuführen, werden aus demselben Material zwei unterschiedliche Präparate angefertigt: eines für eine Gram-Färbung und ein weiteres für eine Giemsa-Färbung. Beide Präparate werden mikroskopisch ausgewertet. In diesem Fall kann die GOÄ 3510 zweimal berechnet werden, da es sich um zwei eigenständige differenzierende Färbungen handelt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3510: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung der GOÄ 3510 mit der einfacheren GOÄ 3509. Einfache Färbungen (wie Methylenblau) dürfen nur nach GOÄ 3509 abgerechnet werden. Die GOÄ 3510 bleibt den aufwendigeren, differenzierenden Färbeverfahren vorbehalten.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die Nebeneinanderberechnung mit zytologischen Untersuchungen. Liegt eine zytologische Untersuchung desselben Materials nach den Ziffern 4850 bis 4852 vor, ist der Ansatz der GOÄ 3510 ausgeschlossen. Auch für die Untersuchung von Urinsedimenten existieren mit den Ziffern 3531 und 3532 spezielle Vorhalteleistungen, die eine Abrechnung der GOÄ 3510 für diesen Zweck ausschließen.

Achtung: Werden mehrere Präparate desselben Patienten am selben Tag abgerechnet, müssen die unterschiedlichen Färbeverfahren und das jeweilige Untersuchungsmaterial zwingend auf der Rechnung spezifiziert werden, um Kürzungen zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 3510: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder rechtssicheren Abrechnung. In der Patientenakte muss klar ersichtlich sein, welches Untersuchungsmaterial verwendet wurde und welches konkrete Färbeverfahren (z. B. Gram-Färbung, Acridinorange-Färbung) zum Einsatz kam. Auch das mikroskopische Ergebnis muss detailliert festgehalten werden.

Fehlen diese Angaben, kann die Leistung bei einer Prüfung durch die Kostenträger als nicht erbracht oder nicht plausibel eingestuft werden. Insbesondere bei der Mehrfachberechnung am selben Tag ist die präzise Zuordnung der Präparate essenziell.

Dokumentationsbeispiel:
Entnahme von Wundsekret re. Unterschenkel. Präparat 1: Gram-Färbung, lichtmikroskopisch grampositive Kokken in Haufen nachgewiesen. Präparat 2: Giemsa-Färbung, Nachweis von Entzündungszellen. Abrechnung: 2x GOÄ 3510.

GOÄ 3510: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ-Ziffer 3510 zum Abschnitt M I gehört, liegt der gesetzliche Gebührenrahmen zwischen dem 1,0-fachen und dem 1,3-fachen Satz. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-Fache. Eine Steigerung auf das 1,3-Fache ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Als Begründung kann beispielsweise ein extrem zähflüssiges Untersuchungsmaterial dienen, das eine aufwendige Vorbereitung erforderte, oder die Durchführung einer komplexen Fluoreszenzmikroskopie bei schwierigen Lichtverhältnissen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3510 wird häufig im Rahmen einer umfassenden Akutdiagnostik erbracht. Sie ist gut kombinierbar mit Beratungsleistungen (z. B. GOÄ 1 oder GOÄ 3) sowie symptombezogenen Untersuchungen (GOÄ 5). Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit den zytologischen Ziffern 4850–4852 für dasselbe Untersuchungsmaterial. Auch eine parallele Abrechnung von einfachen mikroskopischen Untersuchungen nach GOÄ 3508 oder GOÄ 3509 für das identische Präparat ist nicht statthaft, wohl aber für unterschiedliche Präparate aus derselben Sitzung.

Ziffer 3510 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Mikroskopische Untersuchung nach differenzierender Färbung (z. B. Gramfärbung ), je Präparat" (2,3-facher Satz bisher: 8,04 €) wird in der neuen GOÄ auf mehrere Ziffern aufgeteilt. Welche gilt, hängt von der dokumentierten Situation ab:

  • Bei Gram-Färbung im Nativmaterial: 12379 „Gram-Färbung, NM Nativmaterial; Färbung, Hellfeldmikroskopie; Auswertung: qualitativ." (4,22 €, je Nativmaterial)
  • Bei Ziehl-Neelsen-Färbung im Nativmaterial: 12389 „Ziehl-Neelsen-Färbung, NM Nativmaterial; Färbung, Hellfeldmikroskopie; Auswertung: z.B. semiquantitativ." (12,25 €, je Nativmaterial)
  • Bei Kinyoun-Färbung im Nativmaterial: 12382 „Kinyoun-Färbung, NM Nativmaterial; Färbung, Hellfeldmikroskopie; Auswertung: z.B. semiquantitativ." (12,25 €, je Nativmaterial)
  • Bei Neisser-Färbung im Nativmaterial: 12386 „Neisser-Färbung, NM Nativmaterial; Färbung, Hellfeldmikroskopie; Auswertung: qualitativ." (16,12 €, je Nativmaterial)
  • Bei Acridinorange-Färbung im Nativmaterial: 12371 „Acridinorange-Färbung, NM Nativmaterial; Färbung, Fluoreszenzmikroskopie; Auswertung: z.B. semiquantitativ." (8,38 €, je Nativmaterial)
  • Bei Auramin-Färbung im Nativmaterial: 12372 „Auramin-Färbung, NM Nativmaterial; Färbung, Fluoreszenzmikroskopie; Auswertung: z.B. semiquantitativ." (16,12 €, je Nativmaterial)
  • Bei Spezialfärbung an Blut- oder Knochenmarkausstrich: 12113 „Blutausstrich oder Knochenmarkausstrich, Spezialfärbungen, je Färbung Vollblut (antikoaguliert) …" (16,68 €, je Färbung)
  • Bei Fuchsin-Färbung im Nativmaterial: 12378 „Fuchsin-Färbung, NM Nativmaterial; Färbung, Hellfeldmikroskopie; Auswertung: qualitativ." (3,11 €, je Nativmaterial)
  • Bei Methylenblau-Färbung im Nativmaterial: 12384 „Methylenblau-Färbung, NM Nativmaterial; Färbung, Hellfeldmikroskopie; Auswertung: qualitativ." (2,32 €, je Nativmaterial)

Der Preisspanne der Nachfolgeziffern reicht von 2,32 € bis 16,68 € — die Dokumentation entscheidet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3510

Die GOÄ-Ziffer 3510 ist für mikroskopische Untersuchungen nach einer differenzierenden Färbung, wie beispielsweise der Gram-Färbung, je Präparat berechnungsfähig. Voraussetzung ist, dass die Untersuchung im Rahmen von Vorhalteleistungen in der eigenen Praxis stattfindet. Einfache Färbungen fallen hingegen unter andere Ziffern.
Ja, die GOÄ 3510 ist je Präparat berechnungsfähig. Werden an demselben Untersuchungsmaterial verschiedene differenzierende Färbungen durchgeführt, können diese jeweils separat abgerechnet werden. In der Rechnung sollten die verschiedenen Färbungen und Materialien zur Transparenz angegeben werden.
Die GOÄ-Ziffer 3510 darf nicht abgerechnet werden, wenn parallel eine zytologische Untersuchung desselben Materials nach den Ziffern 4850 bis 4852 erfolgt. Zudem existieren für die Untersuchung des Urinsediments spezielle eigene Ziffern wie die GOÄ 3531 und 3532, die in diesem Fall vorzuziehen sind.
Die GOÄ-Ziffer 3509 betrifft mikroskopische Untersuchungen nach einfachen Färbungen, während die GOÄ 3510 für differenzierende Färbungen wie die Gram-Färbung gilt. Differenzierende Färbungen sind deutlich aufwendiger, da sie meist mehrere Färbeschritte umfassen und taxon-spezifische morphologische Details sichtbar machen.
Als Leistung des Abschnitts M I (Laboratoriumsuntersuchungen) beträgt der Regelhöchstsatz für die GOÄ 3510 das 1,15-Fache des Gebührensatzes (8,04 €). Ein Abweichen bis zum Höchstsatz des 1,3-Fachen (9,09 €) ist nur mit einer besonderen, schriftlichen Begründung bei außergewöhnlichem Aufwand zulässig.
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