GOÄ 3508: Nativpräparat korrekt abrechnen – Leitfaden

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3508
Mikroskopische Untersuchung eines Nativpräparats, gegebenenfalls nach einfacher Aufbereitung (z. B. Zentrifugation) im Durchlicht- oder Phasenkontrastverfahren , je Material (z. B. Punktate , Sekrete , Stuhl )
Punktzahl 80  
Einfachsatz 4,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 5,36 € 1,1x
Höchstsatz 6,06 € 1,3x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3508 für Nativpräparate birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über Indikationen, Ausschlüsse und die rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3508

Mikroskopische Untersuchung eines Nativpräparats, gegebenenfalls nach einfacher Aufbereitung (z. B. Zentrifugation) im Durchlicht- oder Phasenkontrastverfahren, je Material (z. B. Punktate, Sekrete, Stuhl)

Die Gebührenordnungsziffer 3508 ist im Abschnitt M I der GOÄ verortet. Dieser Bereich umfasst die sogenannten Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis. Die Erbringung dieser Leistung setzt zwingend die Nutzung eines Lichtmikroskops voraus.

Eine bloße Betrachtung mit dem Auge oder einer Lupe reicht für die Abrechnung nicht aus. Das zu untersuchende Material muss naturbelassen sein. Eine einfache Aufbereitung, wie das Einrühren von Kochsalzlösung oder eine Zentrifugation, ist bereits mit der Gebühr abgegolten.

GOÄ 3508 in der Praxis: Diagnostik von Sekreten und Punktaten

Die mikroskopische Untersuchung von Nativpräparaten besitzt in der täglichen Praxis eine hohe diagnostische Relevanz. Häufige Indikationen betreffen die gynäkologische Diagnostik, insbesondere den Nachweis einer Vaginalkandidose oder von Trichomonaden. Auch die Beurteilung des Zervixsekrets auf das sogenannte Farnkrautphänomen fällt unter diese Ziffer.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die Untersuchung von Punktaten aus Gelenken oder dem Liquorraum. Hierbei steht die Abklärung entzündlicher Prozesse im Vordergrund. Durch die Phasenkontrastmikroskopie lassen sich zelluläre Bestandteile und Kristalle besonders kontrastreich darstellen.

Auch Stuhlproben werden im Rahmen dieser Ziffer auf das Vorhandensein von Parasiten oder Leukozyten untersucht. Die Methode liefert schnelle Ergebnisse direkt in der Praxis. Dies ermöglicht eine unverzügliche Therapieentscheidung ohne Zeitverlust durch externen Laborversand.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ-Ziffer 3508

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Vaginalkandidose

Eine Patientin stellt sich mit akutem Juckreiz und verändertem Fluor in der gynäkologischen Sprechstunde vor. Der Arzt entnimmt ein Vaginalsekret und führt eine Phasenkontrastmikroskopie als Nasspräparat durch. Im Nativpräparat lassen sich typische Pseudomyzelien abgrenzen. Die Diagnose einer Pilzinfektion wird gesichert und die GOÄ-Ziffer 3508 einfach abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Ausschluss einer Gichtarthritis

Ein Patient klagt über ein akut geschwollenes und schmerzhaftes Kniegelenk. Nach der Punktion des Gelenks wird das gewonnene Kniegelenkpunktat sofort nativ mikroskopiert. Unter dem Mikroskop zeigt sich der Nachweis von Harnsäurekristallen im Polarisationslicht. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 3508 mit dem Regelhöchstsatz von 1,15.

Fallbeispiel 3: Untersuchung auf Stuhlparasiten

Ein Patient stellt sich nach einer Auslandsreise mit anhaltenden Diarrhöen vor. Eine frische Stuhlprobe wird mittels einfacher Aufbereitung zentrifugiert und mikroskopisch untersucht. Es erfolgt der Ausschluss von Parasiteneiern und Protozoen. Die Leistung wird als selbstständige Praxisleistung nach GOÄ 3508 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3508: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der mehrfachen Abrechnung der Ziffer für dasselbe Untersuchungsmaterial. Die Leistungslegende definiert die Abrechnungseinheit explizit je Material. Die Anfertigung und Begutachtung mehrerer Objektträger aus derselben Probe rechtfertigt keine Mehrfachabrechnung.

Zudem versuchen Praxen gelegentlich, die Untersuchung des Urinsediments über diese Ziffer abzurechnen. Dies wird von privaten Krankenversicherungen regelmäßig beanstandet. Für das Urinsediment existieren mit den Ziffern 3531 und 3532 speziellere Leistungsbeschreibungen, die vorrangig anzuwenden sind.

Achtung: Die Anwendung der Dunkelfeldmikroskopie ist nicht explizit in der Leistungslegende der GOÄ 3508 enthalten. Aus formalen Gründen sollte diese spezielle lichtmikroskopische Variante daher als analoge Bewertung auf der Liquidation ausgewiesen werden.

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Dokumentation der GOÄ 3508: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen das entnommene Ausgangsmaterial und die angewandte Untersuchungsmethode klar dokumentiert werden. Auch das konkrete mikroskopische Ergebnis ist zwingend festzuhalten.

Fehlen Angaben zur Art des Materials oder zum Befund, kann die Leistung bei einer Prüfung gestrichen werden. Bei der Abrechnung mehrerer Nativpräparate am selben Tag sollten die unterschiedlichen Entnahmestellen direkt in der Rechnung angegeben werden. Dies erhöht die Transparenz und vermeidet Rückfragen der Kostenträger.

Dokumentationsbeispiel: Nativpräparat aus Kniegelenkpunktat links, Durchlichtmikroskopie: Nachweis von intra- und extrazellulären Uratkristallen, mäßig Leukozyten, kein Anhalt für Bakterien.

GOÄ 3508: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz für Laborleistungen im Abschnitt M I beträgt das 1,15-Fache des Gebührensatzes. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 ist nur mit einer schriftlichen Begründung zulässig. Typische Begründungen sind ein extrem zähes, schwer aufbereitbares Material oder ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Differenzierung seltener Kristalle.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3508 kann problemlos neben Färbeuntersuchungen abgerechnet werden. Wird dasselbe Material zusätzlich gefärbt, sind die Ziffern 3509 für einfache Färbungen oder Ziffer 3510 für differenzierende Färbungen nebeneinander berechnungsfähig. Auch die Kombination mit physikalisch-chemischen Untersuchungen wie einer pH-Wert-Messung ist zulässig.

Tipp: Es ist darauf zu achten, dass bei der Kombination von Nativuntersuchung und Färbung beide Einzelschritte dokumentiert sind. Nur so bleibt der Anspruch auf die Nebeneinanderberechnung im Falle einer Überprüfung vollumfänglich erhalten.

Ziffer 3508 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Mikroskopische Untersuchung eines Nativpräparats, gegebenenfalls nach einfacher Aufbereitung (z. B. Zentrifugation) im Durchlicht- oder Phasenkontrastverfahren, je Material (z. B. Punktate, Sekrete, Stuhl )" (2,3-facher Satz bisher: 5,36 €) wird in der neuen GOÄ auf mehrere Ziffern aufgeteilt. Welche gilt, hängt von der dokumentierten Situation ab:

  • Bei Synovia: 11036 „Synovia Untersuchung auf Kristalle; z.B. Hellfeldmikroskopie, Phasenkontrastmikroskopie; Auswertung: qualitativ." (2,13 €)
  • Bei Urogenitalsekret oder -abstrich: 11038 „Urogenitalsekret oder -abstrich, ggf. einschließlich Probenaufbereitung und/oder Färbung (z.B. Methylenblau, Gram) …" (2,92 €)
  • Bei sonstiges Nativmaterial: 11035 „Sonstiges nicht in den Leistungen nach Nummer 11036, 11037 oder 11038 genanntes Nativmaterial …" (2,92 €)
  • Bei sonstige Fälle: 11035 „Sonstiges nicht in den Leistungen nach Nummer 11036, 11037 oder 11038 genanntes Nativmaterial …" (2,92 €, je Nativmaterial)

Der Preisspanne der Nachfolgeziffern reicht von 2,13 € bis 2,92 € — die Dokumentation entscheidet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3508

Die GOÄ-Ziffer 3508 ist für die mikroskopische Untersuchung eines unbehandelten Nativpräparats im Durchlicht- oder Phasenkontrastverfahren berechnungsfähig. Typische Anwendungsbereiche sind die Untersuchung von Vaginalsekret, Punktaten oder Stuhlproben. Eine einfache Aufbereitung wie Zentrifugation ist in der Leistung bereits enthalten.
Ja, die Ziffer ist je Untersuchungsmaterial einmal berechnungsfähig. Werden am selben Tag unterschiedliche Materialien wie ein Gelenkpunktat und ein Wundsekret untersucht, kann die Gebühr mehrfach angesetzt werden. Eine mehrfache Abrechnung für mehrere Präparate desselben Materials ist hingegen unzulässig.
Nein, für die mikroskopische Untersuchung des Urinsediments existieren spezielle Gebührenordnungsziffern. Hierfür müssen die GOÄ-Ziffern 3531 oder 3532 herangezogen werden. Eine Abrechnung über die Ziffer 3508 ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Da die Dunkelfeldmikroskopie nicht explizit in der Leistungslegende der GOÄ 3508 genannt ist, erfolgt die Abrechnung in der Regel analog. Es wird empfohlen, die analoge Anwendung der Ziffer 3508 auf der Rechnung entsprechend zu kennzeichnen. Dies sichert eine transparente und nachvollziehbare Liquidation gegenüber den Kostenträgern.
Ja, die Nebeneinanderberechnung mit den Ziffern 3509 für einfache Färbungen oder 3510 für differenzierende Färbungen ist zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Untersuchungen aus demselben Ausgangsmaterial durchgeführt werden. Die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen müssen jedoch separat erfüllt und dokumentiert sein.
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