Die manuelle Thrombozytenzählung nach GOÄ 3506 ist unverzichtbar bei unklaren Laborbefunden. Erfahren Sie alles zur rechtssicheren Abrechnung und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3506
GOÄ-Ziffer 3506: Mikroskopische Einzelbestimmung, je Messgröße - Thrombozyten (Punktzahl: 60)
Die Gebührenordnungsziffer 3506 beschreibt die manuelle mikroskopische Auszählung von Thrombozyten. Diese Leistung ist im Abschnitt M I der Gebührenordnung für Ärzte verortet und zählt damit zu den sogenannten Vorhalteleistungen der eigenen, niedergelassenen Praxis. Die Erbringung erfordert den Einsatz eines Mikroskops sowie spezieller Zählkammern oder die Auswertung eines gefärbten Blutausstriches.
Im Gegensatz zu vollautomatisierten Laboranalysen erfordert diese Methode ein hohes Maß an manuellem Aufwand und fachlicher Expertise des Laborpersonals oder des Arztes. Die Ziffer ist explizit als Einzelbestimmung definiert und darf nur dann abgerechnet werden, wenn die Leistung tatsächlich manuell-mikroskopisch und nicht rein maschinell durchgeführt wurde.
GOÄ 3506 in der Praxis: Indikationen und manuelle Verifikation
Die manuelle Thrombozytenzählung kommt in der täglichen Praxis vor allem dann zum Einsatz, wenn automatisierte Hämatologie-Analysatoren unplausible Ergebnisse liefern. Ein klassisches Beispiel ist der Verdacht auf eine Pseudothrombozytopenie, die durch In-vitro-Verklumpungen der Blutplättchen im EDTA-Blut verursacht wird. Durch die mikroskopische Betrachtung im Ausstrich kann das Vorliegen solcher Aggregate schnell verifiziert oder ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus ist die Methode bei extrem niedrigen Thrombozytenwerten (schwere Thrombozytopenie) indiziert, da automatisierte Systeme in sehr niedrigen Messbereichen oft ungenau arbeiten. Auch bei der Abklärung von myeloproliferativen Neoplasien mit extremen Thrombozytosen liefert die mikroskopische Einzelbestimmung verlässliche Referenzwerte. Die Abrechnung setzt daher stets eine konkrete klinische Fragestellung voraus, die eine manuelle Überprüfung notwendig macht.
Tipp: Bei Verdacht auf eine EDTA-induzierte Pseudothrombozytopenie empfiehlt sich die parallele Abnahme von Citrat- oder Thrombo-Exact-Blut zur mikroskopischen Verifikation.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3506
Fallbeispiel 1: Verdacht auf Pseudothrombozytopenie
Ein Patient stellt sich mit einem unerwartet niedrigen Thrombozytenwert im automatisierten Blutbild vor. Zur Abklärung einer EDTA-induzierten Pseudothrombozytopenie führt das Praxisteam eine manuelle mikroskopische Auszählung im Blutausstrich durch. Hierbei zeigen sich deutliche Thrombozytenaggregate, was die Diagnose einer Pseudothrombozytopenie sichert. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3506 für die manuelle Bestimmung neben den Grundleistungen.
Fallbeispiel 2: Schwere Thrombozytopenie unter Chemotherapie
Bei einer onkologischen Patientin unter aktiver Chemotherapie zeigt das automatisierte Laborgerät einen kritischen Thrombozytenwert von 12.000/µl an. Da automatisierte Systeme in diesem extrem niedrigen Bereich hohe Fehlerraten aufweisen, erfolgt eine präzise manuelle Kammerzählung zur Absicherung der Transfusionsindikation. Die manuelle Bestimmung ist medizinisch hochgradig notwendig und wird über die Ziffer 3506 liquidiert.
Fallbeispiel 3: Kontrolle bei bekannter Thrombozytose
Ein Patient mit bekannter essentieller Thrombozythämie weist im automatisierten Screening extreme Schwankungen auf. Zur Qualitätskontrolle und zum Ausschluss von Messfehlern durch Mikroerythrozyten wird eine mikroskopische Einzelbestimmung durchgeführt. Die manuelle Verifikation bestätigt den realen Wert und sichert die therapeutische Entscheidung ab, weshalb die Abrechnung der GOÄ 3506 vollumfänglich gerechtfertigt ist.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3506: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3506 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 3550 für dieselbe Messgröße. Wenn ein automatisiertes Blutbild (GOÄ 3550) durchgeführt wird, ist die rein mechanisierte Bestimmung der Thrombozyten bereits abgegolten. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 3506 ist nur dann zulässig, wenn eine manuelle Nachbereitung aufgrund auffälliger Befunde medizinisch indiziert war.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern bei gleichzeitiger Abrechnung beider Ziffern häufig eine detaillierte Begründung an. Ohne den Nachweis eines pathologischen Geräte-Flags oder einer klinischen Indikation wird die GOÄ 3506 regelmäßig gestrichen. Zudem darf die Ziffer nicht berechnet werden, wenn die Leistung in einem externen Großlabor erbracht wurde, da es sich um eine Vorhalteleistung für die eigene Praxis handelt.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 3550 (mechanisiert) und GOÄ 3506 (mikroskopisch) für dieselbe Messgröße am selben Tag führt häufig zu Kürzungen, wenn die medizinische Notwendigkeit der manuellen Nachuntersuchung nicht explizit dokumentiert ist.
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Dokumentation der GOÄ 3506: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wirksamste Mittel, um Honorarkürzungen erfolgreich abzuwehren. In der Patientenakte muss klar ersichtlich sein, warum die automatisierte Messung unzureichend war und eine manuelle Zählung durchgeführt werden musste. Dazu gehören Angaben zum primären Messwert, dem eventuellen Geräte-Flag sowie der angewandten mikroskopischen Methode.
Auch das konkrete quantitative und qualitative Ergebnis der mikroskopischen Untersuchung muss schriftlich festgehalten werden. Ein bloßer Verweis auf die Durchführung reicht bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht aus. Die Dokumentation sollte daher stets zeitnah und standardisiert direkt im Praxisverwaltungssystem (PVS) erfolgen.
Dokumentation: Manuelle Thrombozytenzählung (Kammer) nach automatisiertem Flag "PLT Abn". Befund: Thrombozytenzahl manuell 45.000/µl, keine Aggregate. Indikation: Ausschluss Pseudothrombozytopenie bei bekanntem Mamma-Karzinom.
GOÄ 3506: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da die GOÄ-Ziffer 3506 zum Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) gehört, unterliegt sie einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr, während der maximale Steigerungssatz auf das 1,3-fache begrenzt ist. Eine Faktorerhöhung auf 1,3 ist nur bei außergewöhnlich schwierigen Untersuchungsbedingungen zulässig, wie beispielsweise extremen Probenveränderungen oder starker Lipämie, die die mikroskopische Beurteilung erheblich erschweren.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 3506 wird in der Praxis häufig mit anderen diagnostischen Leistungen kombiniert. Typisch ist die gemeinsame Abrechnung mit der Blutentnahme nach GOÄ 250 sowie Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder GOÄ 3. Eine Kombination mit der GOÄ 3550 ist bei medizinischer Notwendigkeit einer manuellen Verifikation statthaft, muss jedoch auf der Rechnung separat begründet werden.
Ziffer 3506 in der neuen GOÄ
Die bisherige Ziffer 3506 ("Mikroskopische Einzelbestimmung, je Messgröße -Thrombozyten", 2,3-facher Satz: 4,02 €) geht in der neuen GOÄ zusammen mit verwandten alten Ziffern in Nummer 11090 auf — neuer fester Satz: 1,61 €.
Der neue Leistungstext: „Blutbild Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl; ggf. einschließlich errechnete Kenngrößen (z.B. MCV, Erythrozytenverteilungskurve); Vollblut (antikoaguliert); z.B. Hämatologie-Analyzer (z.B. Impedanz-Methode, Streulicht-Methode, Photometrie); manuell (z.B. Hämoglobin [Photometrie], Erythrozyten, Leukozyten, Thrombozyten [Phasenkontrastmikroskopie, „Kammerzählung“]); Auswertung: z.B. simultan-apparativ-quantitativ, selektiv-visuell-quantitativ.". Abrechnungshinweis: Bei manueller quantitativer Bestimmung der genannten Hämatologie-Parameter ist die Leistung nach Nummer 11090 entsprechend der Anzahl der bestimmten Parameter mehrfach berechnungsfähig, wobei der/die manuell bestimmte(n) Parameter in der Rechnung anzugeben ist/sind.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3506
Was hat nicht gestimmt?