Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 5070: So rechnen Sie die Kontrastuntersuchung der übrigen Gelenke rechtssicher ab und vermeiden typische Honorarkürzungen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5070
Kontrastuntersuchung der übrigen Gelenke, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung – gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) –, je Gelenk
Die GOÄ-Ziffer 5070 beschreibt eine komplexe radiologische Leistung, die vor allem in der orthopädischen und radiologischen Diagnostik Anwendung findet. Sie umfasst die vollständige Durchführung einer Arthrographie an Gelenken, die nicht explizit durch andere Ziffern abgedeckt sind. Ziel ist die detaillierte Darstellung von Gelenkbinnenstrukturen mittels Röntgenkontrastmittel.
In der Leistungslegende ist verankert, dass alle vorbereitenden und begleitenden Schritte bereits mit der Gebühr abgegolten sind. Dazu gehören die lokale Stichkanalanästhesie, die Gelenkpunktion sowie das Einbringen des Kontrastmittels. Auch eventuell notwendige Durchleuchtungen zur Lagekontrolle der Nadel sind integraler Bestandteil und dürfen nicht separat berechnet werden.
GOÄ 5070 in der Praxis: Indikationen und Gelenkabgrenzung
Die Ziffer 5070 kommt immer dann zum Einsatz, wenn eine Kontrastmitteluntersuchung an sogenannten "übrigen Gelenken" durchgeführt wird. Zu diesen Gelenken zählen beispielsweise das Ellenbogengelenk, das Handgelenk, das obere und untere Sprunggelenk sowie die Zehen- und Fingergelenke. Ausgeschlossen sind hingegen das Hüft-, Knie-, Schulter- oder Kiefergelenk, für die eigene Ziffern existieren.
Typische klinische Indikationen für diese Untersuchung sind der Verdacht auf Bandrupturen, Knorpelschäden oder freie Gelenkkörper, die sich im konventionellen Röntgenbild ohne Kontrastmittel nicht ausreichend darstellen lassen. Auch zur Überprüfung der korrekten Lage einer Gelenkendoprothese oder bei chronischen, unklaren Gelenkschmerzen wird die Arthrographie genutzt.
Tipp: Achten Sie bei der Indikationsstellung darauf, dass die Arthrographie der "übrigen Gelenke" klar von den großen Gelenken abgegrenzt wird, um Honorarverluste oder Beanstandungen durch private Krankenversicherungen zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5070
Fallbeispiel 1: Arthrographie des Handgelenks bei Verdacht auf SL-Bandruptur
Ein Patient stellt sich mit anhaltenden Schmerzen im Handgelenk nach einem Sturz vor. Zum Ausschluss einer skapholunären Bandruptur wird eine Kontrastmitteluntersuchung des Handgelenks durchgeführt. Nach steriler Vorbereitung erfolgt die Stichkanalanästhesie, die Punktion des Gelenks und die Instillation des Kontrastmittels unter Durchleuchtungskontrolle.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5070 zum Regelsatz (1,8-fach). Die Punktion und die Durchleuchtung sind in der Ziffer enthalten und werden nicht separat ausgewiesen. Das verwendete Kontrastmittel sowie die Einmalnadeln können als Sachkosten zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Fallbeispiel 2: Kontrastmitteldarstellung des Ellenbogens bei freiem Gelenkkörper
Bei einem Sportler besteht der Verdacht auf einen freien Gelenkkörper im Ellenbogengelenk, der zu schmerzhaften Blockaden führt. Es erfolgt eine Arthrographie des Ellenbogens zur exakten Lokalisation des Gelenkkörpers vor einer geplanten Arthroskopie.
Hier wird ebenfalls die GOÄ 5070 angesetzt. Da der Patient unter starker Vernarbung im Punktionsbereich leidet, gestaltet sich der Zugang schwierig und erfordert einen erhöhten Zeitaufwand. Die Ziffer wird daher mit einem erhöhten Steigerungsfaktor (z. B. 2,3-fach) und entsprechender Begründung abgerechnet.
Fallbeispiel 3: Arthrographie des oberen Sprunggelenks (OSG)
Zur Abklärung einer chronischen Instabilität und zum Ausschluss einer osteochondralen Läsion am Talus wird eine Kontrastmitteluntersuchung des OSG durchgeführt. Die Prozedur verläuft komplikationslos.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5070 zum Regelhöchstsatz von 1,8. Eventuell begleitend angefertigte Röntgenaufnahmen des Sprunggelenks in mehreren Ebenen werden mit den entsprechenden Ziffern aus dem Bereich der Skelettradiographie (z. B. GOÄ 5010) zusätzlich berechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5070: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Einzelleistungen, die bereits in der Leistungsbeschreibung der GOÄ 5070 enthalten sind. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen Rechnungen akribisch auf diese Doppelabrechnungen.
Insbesondere die Gelenkpunktion (Nr. 372 oder 373), die lokale Infiltrationsanästhesie (Nr. 300 bis 302) sowie die Kontrastmitteleinbringung (Nr. 490, 491) dürfen keinesfalls neben der 5070 liquidiert werden. Auch die Durchleuchtung zur Lagekontrolle (Nr. 5295) ist explizit ausgeschlossen, da sie bereits Teil der Hauptleistung ist.
Achtung: Die Ziffer 5035 (Röntgen-Durchleuchtung als selbstständige Leistung) ist gemäß den allgemeinen Bestimmungen ebenfalls nicht neben der GOÄ 5070 berechnungsfähig. Ein Verstoß führt regelmäßig zur Kürzung des Honorars.
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Dokumentation der GOÄ 5070: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Krankenblatt müssen alle Teilschritte der Untersuchung detailliert festgehalten werden, um die Erfüllung des vollständigen Leistungsinhalts nachzuweisen.
Dazu gehören Angaben zur Desinfektion, zur Durchführung der Stichkanalanästhesie, zum Punktionsweg, zur Menge und Art des eingebrachten Kontrastmittels sowie zum Verlauf der Durchleuchtung. Auch eventuelle Besonderheiten oder Erschwernisse während des Eingriffs müssen exakt dokumentiert werden, um eine spätere Faktorsteigerung plausibel zu begründen.
Dokumentationsbeispiel: "Arthrographie linkes Handgelenk (GOÄ 5070). Sterile Vorbereitung und Abdeckung. Stichkanalanästhesie mit 2 ml Meaverin. Problemlose Punktion des radiokarpalen Gelenkspalts von dorsal. Instillation von 2 ml Solutrast 300 unter Durchleuchtungskontrolle. Kontrastmittelverteilung regelrecht, kein Extravasat. Dokumentation der Durchleuchtungszeit (12 Sekunden)."
GOÄ 5070: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert für die GOÄ 5070 liegt bei 1,8. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 2,5 ist möglich, erfordert jedoch eine patientenbezogene, medizinische Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe für eine Faktorsteigerung sind schwierige anatomische Verhältnisse, ausgeprägte Adipositas, starke Gelenkveränderungen (z. B. fortgeschrittene Arthrose) oder mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten.
Auch ein erhöhter Zeitaufwand bei der Punktion, beispielsweise durch anatomische Varianten oder narbige Veränderungen nach Voroperationen, rechtfertigt das Überschreiten des Regelsatzes. Die Begründung muss für den medizinischen Laien verständlich und nachvollziehbar formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Arthrographie im Vorfeld einer Schnittbilddiagnostik durchgeführt (z. B. Arthro-MRT). In diesen Fällen ist die Kombination mit den entsprechenden MRT-Ziffern (z. B. GOÄ 5715 für das Handgelenk) absolut zulässig und üblich. Auch die anschließenden Röntgenaufnahmen des Gelenks in mehreren Ebenen (z. B. Nr. 5010) sind neben der Nr. 5070 berechnungsfähig, da sie die eigentliche diagnostische Auswertung darstellen.
Ziffer 5070 in der neuen GOÄ
Die Kontraströntgenuntersuchung übriger Gelenke — heute beim 2,3-fachen Satz: 41,96 € — wird in der neuen GOÄ nach der Gelenkregion auf zwei Ziffern aufgeteilt:
Fingergelenke einer Hand, Zehengelenke eines Fußes, oberes oder unteres Sprunggelenk, Ellenbogengelenk
- 13222 Kontraströntgenuntersuchung dieser Gelenke, einschließlich Punktion, ggf. Stichkanalanästhesie, Kontrastmitteleinbringung und Durchleuchtung, bei Aufnahme bis zu zwei Ebenen einmal je Sitzung: 85,94 €
Alle anderen Gelenke (nicht in Nummer 13221 oder 13222 genannt)
- 13223 Kontraströntgenuntersuchung des sonstigen Gelenks, bei Aufnahme bis zu zwei Ebenen einmal je Sitzung: 126,39 €
Wichtig: Die alte Nr. 5070 war je Gelenk mehrfach ansetzbar. 13222 und 13223 sind jeweils nur einmal je Sitzung berechnungsfähig, auch bei beidseitiger Untersuchung.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5070
Was hat nicht gestimmt?