GOÄ 5715: MRT des Thorax – Abrechnungstipps & Fallbeispiele

6 Min. Lesezeit
GOÄ 5715
Magnetresonanztomographie im Bereich des Thorax – gegebenenfalls einschließlich des Halses –, der Thoraxorgane und/oder der Aorta in ihrer gesamten Länge
Punktzahl 4300  
Einfachsatz 250,64 € 1,0x
Regelhöchstsatz 451,15 € 1,8x
Höchstsatz 626,60 € 2,5x
Ausschlüsse

Erfahren Sie, wie Sie die MRT des Thorax nach GOÄ-Ziffer 5715 rechtssicher abrechnen, Fallbeispiele korrekt dokumentieren und Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5715

Magnetresonanztomographie im Bereich des Thorax – gegebenenfalls einschließlich des Halses –, der Thoraxorgane und/oder der Aorta in ihrer gesamten Länge

Die GOÄ-Ziffer 5715 beschreibt eine hochspezialisierte radiologische Leistung der Schnittbilddiagnostik mittels Magnetresonanztomographie. Sie umfasst die detaillierte Darstellung des Brustkorbs, der darin liegenden Organe wie Herz, Lunge und Mediastinum sowie der gesamten Hauptschlagader (Aorta). Auch die optionale Mitdarstellung des Halses ist in dieser Gebührenposition bereits enthalten.

Die Leistung beinhaltet alle notwendigen Sequenzen, die für eine fundierte Beurteilung der Zielregion erforderlich sind. Dazu gehören in der Regel native T1- und T2-gewichtete Aufnahmen in mehreren Ebenen. Die Erstellung der schriftlichen Befundung und Dokumentation ist ebenfalls mit dieser Ziffer abgegolten.

GOÄ 5715 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Indikation zur Durchführung einer Thorax-MRT nach GOÄ 5715 ist vielfältig. Häufige Einsatzbereiche sind die Abklärung unklarer mediastinaler Raumforderungen oder die Beurteilung von Gefäßpathologien wie Aortenaneurysmen und Aortendissektionen. Auch bei der Staging-Diagnostik von Tumoren der Thoraxwand kommt dieses Verfahren regelmäßig zum Einsatz.

Ein wesentlicher Vorteil der MRT in diesem Bereich ist der hervorragende Weichteilkontrast ohne Strahlenbelastung. Dies ist besonders bei jüngeren Patienten oder bei Verlaufsbeobachtungen von Bedeutung. Die Abgrenzung zu anderen Ziffern, wie der MRT des Abdomens (GOÄ 5720), ist anhand der anatomischen Grenzen exakt zu dokumentieren.

Tipp: Wenn die Aorta in ihrer gesamten Länge dargestellt wird, ist die GOÄ 5715 die korrekte Ziffer, selbst wenn sich die Untersuchung anatomisch bis in den Abdominalraum erstreckt. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 5720 ist in diesem Fall für die reine Aortendarstellung nicht zulässig.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5715

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Aortendissektion

Ein Patient stellt sich mit akutem, reißendem Brustschmerz vor. Zum Ausschluss einer Aortendissektion wird eine notfallmäßige MRT der gesamten Aorta durchgeführt. Die Untersuchung zeigt eine Dissektion der Aorta descendens (Typ B).

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5715 zum Regelsatz (1,8-fach). Da die gesamte Aorta untersucht wurde, ist diese Ziffer vollumfänglich anwendbar, auch wenn abdominelle Anteile der Aorta abgebildet wurden.

Fallbeispiel 2: Abklärung einer mediastinalen Raumforderung

Bei einer Patientin wurde im Röntgenbild ein unklarer Schatten im vorderen Mediastinum festgestellt. Zur weiteren Differenzierung erfolgt eine kontrastmittelgestützte MRT des Thorax nach GOÄ 5715.

Neben der GOÄ 5715 wird die Einbringung des Kontrastmittels nach GOÄ 346 berechnet. Die Sachkosten für das Gadolinium-haltige Kontrastmittel werden gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 3: Staging eines Thoraxwandtumors bei unruhigem Patienten

Ein Patient mit einem bekannten Sarkom der Thoraxwand benötigt ein lokales MRT-Staging. Aufgrund starker Schmerzen kann der Patient während der Messungen nicht ruhig liegen, was zu erheblichen Bewegungsartefakten führt.

Die Untersuchung muss mehrfach wiederholt werden, was die Untersuchungszeit verdoppelt. Die GOÄ 5715 wird daher mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 2,5-fach abgerechnet, begründet durch die erschwerten Untersuchungsbedingungen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5715: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mehrerer MRT-Ziffern ohne Beachtung der Höchstwertregelung nach GOÄ 5735. Werden beispielsweise in einer Sitzung ein MRT des Thorax (5715) und ein MRT des Halses (5710) durchgeführt, darf die Summe der Einzelleistungen den Höchstwert nicht überschreiten.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die separate Abrechnung von Leistungen, die bereits im Leistungsumfang der GOÄ 5715 enthalten sind. Die Mitdarstellung des Halses ist explizit im Text der Ziffer 5715 erwähnt und darf nicht über die GOÄ 5710 zusätzlich berechnet werden, wenn kein eigenständiger, medizinisch begründeter Zusatzaufwand vorliegt.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von mehreren MRT-Ziffern aus dem Bereich 5700 bis 5730 muss auf der Rechnung immer gesondert begründet werden. Fehlt diese Begründung, führt dies unweigerlich zur Kürzung durch die Erstattungsstellen.

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Dokumentation der GOÄ 5715: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel gegen Honorarkürzungen. Im radiologischen Bericht müssen die Indikationsstellung, die angewandten Sequenzen (z. B. T1, T2, Diffusionsgewichtung) sowie die genauen anatomischen Grenzen lückenlos dokumentiert sein.

Besonders wichtig ist die Dokumentation von Besonderheiten, die eine Erhöhung des Steigerungsfaktors rechtfertigen. Jede Abweichung vom Standardprotokoll und jeder patientenbedingte Mehraufwand gehört detailliert in die Akte.

Dokumentation: MRT des Thorax und der gesamten Aorta vom 15.10.2023. Indikation: V. a. Aortenaneurysma. Sequenzen: T1-w TSE transversal, T2-w HASTE koronal, 3D-MRA der gesamten Aorta nach i.v. Applikation von 15 ml Kontrastmittel. Keine Komplikationen. Befund: Stabile Verhältnisse ohne Dissektionsnachweis.

GOÄ 5715: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelhöchstsatz der GOÄ 5715 liegt beim 1,8-fachen Satz (451,15 €). Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes bis zum 2,5-fachen Satz (626,60 €) ist bei Vorliegen erschwerender Faktoren möglich. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Dyspnoe mit Atemschwierigkeiten, starker Hustenreiz oder Herzrhythmusstörungen, die spezielle Triggerungen erforderlich machen.

Auch eine extreme Adipositas des Patienten, die die Lagerung und Spulenplatzierung erschwert, oder die Notwendigkeit einer Sedierung können als Begründung herangezogen werden. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Sehr häufig wird die GOÄ 5715 mit Zuschlägen kombiniert. Zulässig ist der Zuschlag für computergestützte Analysen nach GOÄ 5731 oder der Zuschlag für die rekonstruktive 3D-Darstellung nach GOÄ 5732. Diese Zuschläge sind mit dem einfachen Gebührensatz bewertet und nicht steigerungsfähig.

Ebenfalls kombinierbar sind die Ziffern für die Kontrastmitteleinbringung (GOÄ 346) sowie die entsprechenden Sachkosten. Nicht nebeneinander berechnet werden darf die GOÄ 5715 mit der Höchstwertziffer 5735, da diese als Ausschluss definiert ist.

Ziffer 5715 in der neuen GOÄ

Die Thorax-MRT einschließlich optionaler Halsorgane und/oder Aorta in gesamter Länge (bisher 2,3-facher Satz 451,15 €) wird in der neuen GOÄ nach Untersuchungsschwerpunkt aufgeteilt:

  • 13367 „Magnetresonanztomographie im Bereich des Thorax oder des Beckens" (406,78 €) — Standardnachfolger für Thorax-MRT ohne spezifische kardiale Fragestellung
  • Zusätzlich 13355 „Magnetresonanztomographie der Halsorgane" (389,63 €) — nur wenn die Halsorgane klinisch eigenständig untersucht werden (nicht wenn der Hals lediglich mitdargestellt ist)
  • 13381 „Magnetresonanz-Angiographie (MRA) der gesamten Aorta" (488,87 €) — bei eigenständiger MRA der gesamten Aorta; das bloße Mitabbilden der Aorta in einem Thorax-MRT genügt nicht
  • 13386 „Magnetresonanztomographie des Herzens nativ einschließlich Funktionsanalyse, ggf. einschließlich EKG-Überwachung und/oder EKG-Triggerung" (565,36 €) — bei kardialer nativer MRT mit Funktionsanalyse
  • 13387 „Magnetresonanztomographie des Herzens mit Kontrastmittel zur Myokardcharakterisierung und Vitalitätsanalyse, ggf. einschließlich EKG-Überwachung und/oder EKG-Triggerung" (679,96 €) — bei kardialer MRT mit KM zur Myokardcharakterisierung/Vitalitätsanalyse

Die alte, breite Thorax-MRT-Ziffer zerfällt damit in eine Standardvariante (13367) und mehrere hochspezialisierte Nachfolger für Herz und Aorta — die kardiale MRT liegt mit 13387 deutlich über dem alten 2,3-fachen Satz.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5715

Die GOÄ-Ziffer 5715 wird für eine Magnetresonanztomographie des Thorax, der Thoraxorgane oder der gesamten Aorta berechnet. Sie umfasst gegebenenfalls auch die Darstellung des Halses.
Nein, die Ziffer 5715 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Bei der Untersuchung mehrerer Regionen greift zudem die Höchstwertregelung nach GOÄ 5735.
Die Ziffer 5735 (Höchstwert für MRT-Leistungen) darf nicht nebeneinander mit der Ziffer 5715 auf der Rechnung stehen. Stattdessen deckt der Höchstwert die Summe der Einzelleistungen ab, wenn mehrere MRTs durchgeführt werden.
Ja, die Einbringung von Kontrastmittel ist über die Ziffern 344 bis 347 GOÄ gesondert berechnungsfähig. Zusätzlich können die Sachkosten für das Kontrastmittel gemäß § 10 GOÄ geltend gemacht werden.
Ein erhöhter Steigerungsfaktor über 1,8-fach hinaus ist durch besonderen Aufwand wie ausgeprägte Atembewegungen, Herzrhythmusstörungen oder mangelnde Compliance des Patienten begründbar. Auch eine extrem lange Untersuchungsdauer oder schwierige anatomische Verhältnisse rechtfertigen eine Steigerung.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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