Die GOÄ-Ziffer 5735 deckelt als Höchstwert die Abrechnung mehrerer MRT-Leistungen. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Honorarverluste und PKV-Rückfragen vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5735
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) die Vergütung bildgebender Verfahren. Unter der Ziffer 5735 ist ein spezifischer Höchstwert definiert, der eine wirtschaftliche Begrenzung bei aufwendigen MRT-Untersuchungen darstellt.
GOÄ 5735: Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730. Punktzahl: 6000. Die im einzelnen erbrachten Leistungen sind in der Rechnung anzugeben. Je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
Diese Ziffer fungiert als Kappungsgrenze für die Honorierung. Wenn ein Arzt in einer einzigen Sitzung mehrere MRT-Untersuchungen durchführt, deren Einzelsätze summiert den Wert der GOÄ 5735 überschreiten würden, greift dieser Höchstwert. Dadurch wird sichergestellt, dass die Kosten für den Kostenträger gedeckelt bleiben, während der Arzt dennoch den vollen Leistungsumfang dokumentieren muss.
GOÄ 5735 in der Praxis: Wann greift der Höchstwert?
In der radiologischen und orthopädischen Praxis kommt es häufig vor, dass bei einem Patienten mehrere anatomische Regionen mittels Magnetresonanztomographie untersucht werden müssen. Typische Indikationen sind beispielsweise die Abklärung von multilokulären Schmerzzuständen oder die Metastasensuche bei onkologischen Patienten. Sobald zwei oder mehr MRT-Untersuchungen aus dem Bereich der Nummern 5700 bis 5730 in einer Sitzung stattfinden, ist die Prüfung des Höchstwerts obligat.
Die Abrechnung des Höchstwerts ist immer dann berechtigt, wenn die Summe der Einzelleistungen den Schwellenwert der GOÄ 5735 übersteigt. Dies betrifft insbesondere Kombinationen aus Wirbelsäulenabschnitten oder Gelenkuntersuchungen. Wichtig ist hierbei die strikte Trennung der Sitzungen: Erfolgen die Untersuchungen an unterschiedlichen Tagen oder nachweislich in getrennten Sitzungen am selben Tag, kann der Höchstwert unter Umständen umgangen werden, sofern eine medizinische Notwendigkeit für die zeitliche Trennung vorliegt.
Tipp: Achten Sie bei der Terminplanung darauf, ob Untersuchungen aus medizinischen Gründen zwingend in einer Sitzung stattfinden müssen. Eine künstliche Aufteilung zur Vermeidung des Höchstwerts ohne medizinische Begründung ist gebührenrechtlich unzulässig.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5735
Um die Anwendung des Höchstwerts in der täglichen Praxis zu verdeutlichen, werden im Folgenden drei typische klinische Szenarien dargestellt.
Fallbeispiel 1: Untersuchung mehrerer Wirbelsäulenabschnitte
Ein Patient stellt sich mit dem Verdacht auf eine fortgeschrittene Osteochondrose und Bandscheibenvorfälle in mehreren Abschnitten der Wirbelsäule vor. Der Arzt führt in einer Sitzung eine MRT der Halswirbelsäule (GOÄ 5720) und der Lendenwirbelsäule (GOÄ 5720) durch. Die Summe der beiden Einzelleistungen zum Regelsatz (Faktor 1,8) würde den Höchstwert überschreiten. Daher wird die GOÄ 5735 als Höchstwert abgerechnet, wobei beide untersuchten Abschnitte detailliert in der Rechnung aufgeführt werden müssen.
Fallbeispiel 2: Kombinierte Gelenkuntersuchung bei Sportverletzung
Nach einem schweren Sportunfall besteht der Verdacht auf komplexe Verletzungen am Kniegelenk (GOÄ 5730) und am Sprunggelenk (GOÄ 5730) desselben Beins. Beide MRT-Untersuchungen werden direkt hintereinander in einer Sitzung durchgeführt. Da die Addition der beiden Ziffern den Höchstwert überschreitet, erfolgt die Abrechnung über die GOÄ 5735. Die transparente Leistungsdarstellung auf der Liquidation listet beide Gelenke explizit auf.
Fallbeispiel 3: Onkologisches Staging mit Kontrastmittel
Bei einem Patienten mit bekanntem Tumorleiden wird ein MRT des Abdomens (GOÄ 5715) und des Beckens (GOÄ 5715) zur Metastasensuche durchgeführt. Zusätzlich erfolgt die intravenöse Einbringung von Kontrastmittel (GOÄ 344). Da die MRT-Untersuchungen den Höchstwert überschreiten, wird die GOÄ 5735 angesetzt. Die Ziffer 344 für die Kontrastmitteleinbringung sowie die Sachkosten für das Kontrastmittel selbst werden zusätzlich und ohne Deckelung berechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5735: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das schlichte Weglassen der zugrundeliegenden Einzelleistungen auf der Liquidation. Private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen fordern zu Recht eine detaillierte Auflistung der Nummern 5700 bis 5730, um die Berechtigung des Höchstwerts prüfen zu können. Fehlen diese Angaben, droht eine vollständige Zurückweisung der Rechnung.
Ein weiterer Streitpunkt ist die fehlerhafte Kombination mit anderen radiologischen Leistungen. Die Ziffern 5700 bis 5730 dürfen keinesfalls zusätzlich zum Höchstwert vergütet werden. Dennoch versuchen manche Praxen, einzelne Sequenzen oder Spezialrekonstruktionen fälschlicherweise doppelt anzusetzen. Solche Fehler fallen bei automatisierten Rechnungsprüfungen sofort auf und führen zu zeitintensiven Nachforderungen und Korrekturschleifen.
Achtung: Die Ziffer 5735 darf pro Sitzung nur ein einziges Mal berechnet werden. Selbst wenn drei oder vier komplexe MRT-Untersuchungen stattfinden, erhöht sich der Höchstwert nicht automatisch, sondern bleibt als absolute Obergrenze bestehen.
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Dokumentation der GOÄ 5735: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament jeder rechtssicheren Abrechnung. Für den Höchstwert nach GOÄ 5735 bedeutet dies, dass für jede einzelne der zugrundeliegenden MRT-Untersuchungen ein separater, vollständiger Befundbericht vorliegen muss. Aus der Dokumentation muss die medizinische Indikation für jede untersuchte Region klar hervorgehen.
Zusätzlich sollten die technischen Parameter wie Sequenzen, Schichtdicken und die Verwendung von Spulen für jede Untersuchung dokumentiert werden. Dies erleichtert nicht nur die Rechtfertigung des Höchstwerts, sondern stützt auch eine eventuelle Steigerung des Faktors bei überdurchschnittlichem Aufwand. Ein standardisierter Dokumentationsaufbau sichert die Praxis gegen Regressansprüche ab.
Dokumentation: MRT HWS (GOÄ 5720) und MRT LWS (GOÄ 5720) in einer Sitzung am [Datum]. Indikation HWS: Zervikobrachialgie links. Indikation LWS: Lumboischialgie rechts mit Fußheberparese. Durchführung separater Sequenzen für beide Abschnitte. Schriftliche Befundung beider Regionen liegt vor. Abrechnung über Höchstwert GOÄ 5735.
GOÄ 5735: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Obwohl die GOÄ 5735 bereits einen Höchstwert darstellt, ist sie wie fast alle GOÄ-Ziffern steigerungsfähig. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,8-fachen Satz, was einem Betrag von 629,50 € entspricht. Bei besonders schwierigen Fragestellungen, unruhigen Patienten (z. B. bei ausgeprägter Klaustrophobie) oder extrem zeitaufwendigen Lagerungen kann der Faktor bis zum 2,5-fachen Satz (874,30 €) gesteigert werden. Die Begründung muss individuell, patientenbezogen und für den medizinischen Laien verständlich auf der Rechnung formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Neben dem Höchstwert nach GOÄ 5735 gibt es Ziffern, die explizit daneben berechnet werden dürfen. Hierzu gehören die Nummern 344 bis 347 für die Einbringung von Kontrastmitteln sowie die Zuschläge für ergänzende computergestützte Analysen oder Spezialrekonstruktionen nach den Nummern 5731 bis 5733. Diese Kombinationen ermöglichen eine leistungsgerechte Vergütung des tatsächlich entstandenen Mehraufwands, ohne mit den Ausschlusskriterien des Höchstwerts zu kollidieren.
Ziffer 5735 in der neuen GOÄ
Der frühere Höchstwert für MRT-Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 (heute beim 2,3-fachen Satz: 629,50 €) wird durch eine eigenständige Ganzkörper-MRT-Leistung abgelöst. Die neue Nummer 13353 „Ganzkörper-Magnetresonanztomographie, mindestens mit Darstellung von Hals, Thorax und Abdomen, ggf. einschließlich Kopf und Extremitäten" wird mit festem Satz von 592,19 € vergütet. Voraussetzung: mindestens Hals, Thorax und Abdomen müssen dargestellt sein; eine medizinische Begründung ist in der Rechnung anzugeben.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5735
Was hat nicht gestimmt?