GOÄ 5800: Bestrahlungsplan rechtssicher abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 5800
Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Nummern  bis , je Bestrahlungsserie
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 26,23 € 1,8x
Höchstsatz 36,42 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Erstellung eines Bestrahlungsplans nach GOÄ 5800 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie die Ziffer rechtssicher anwenden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5800

Die GOÄ-Ziffer 5800 beschreibt eine wesentliche vorbereitende Leistung im Rahmen der Strahlentherapie. Der offizielle Leistungstext lautet:

Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Nummern 5802 bis 5806, je Bestrahlungsserie

Diese Gebührenordnungsposition ist im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) unter dem Unterabschnitt für die Strahlenbehandlung dermatologischer Erkrankungen angesiedelt. Die Leistung umfasst die detaillierte Ausarbeitung des therapeutischen Vorgehens vor Beginn der eigentlichen Bestrahlungsserie.

Die Erstellung des Plans erfordert eine präzise medizinische Abwägung. Inbegriffen sind laut den ergänzenden Bestimmungen Angaben zur Indikation sowie die genaue Beschreibung des Zielvolumens, der Dosis, der Fraktionierung und der notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen.

GOÄ 5800 in der Praxis: Orthovolttherapie und Analogbewertungen

In der täglichen Praxis findet die GOÄ 5800 primär Anwendung bei der Planung von Orthovoltstrahlenbehandlungen im Bereich von 10 bis 100 kV Röntgenstrahlen. Typische Indikationen sind gutartige und bösartige Hautveränderungen, die einer oberflächlichen Strahlentherapie bedürfen. Die Abrechnung erfolgt streng je Bestrahlungsserie.

Ein besonders wichtiges Einsatzgebiet ergibt sich durch offizielle Analogempfehlungen der Bundesärztekammer. So kann die Ziffer 5800 analog für die Erstellung eines Behandlungsplans bei der photodynamischen Therapie (PDT) von Hautläsionen herangezogen werden. Dies stellt eine sachgerechte Abbildung des hohen planerischen Aufwands dar.

Tipp: Nutzen Sie die GOÄ 5800 analog auch für die computergestützte Bestrahlungsplanung im Rahmen einer photodynamischen Therapie am Augenhintergrund. Dies entspricht den offiziellen Beschlüssen der Bundesärztekammer.

Wichtig ist zudem, dass die Planungsleistung auch dann voll berechnungsfähig bleibt, wenn die geplante Therapie später aus patientenbedingten Gründen abgebrochen oder gar nicht erst angetreten werden kann. Der bereits entstandene Aufwand für die Planungserstellung ist damit abgesichert.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5800

Um die korrekte Anwendung der GOÄ-Ziffer 5800 im Praxisalltag zu verdeutlichen, werden im Folgenden drei typische klinische Szenarien dargestellt.

Fallbeispiel 1: Orthovolttherapie bei Basaliom

Ein Patient stellt sich mit einem histologisch gesicherten Basaliom im Gesichtsbereich vor. Es wird eine oberflächliche Orthovoltbestrahlung (z. B. nach GOÄ 5803) initiiert. Vorab erstellt der Arzt einen detaillierten Bestrahlungsplan mit Dosisberechnung und Strahlenschutzvorgaben.

Begründung und Abrechnung: Da es sich um eine dermatologische Indikation im Rahmen der Orthovolttherapie handelt, ist die GOÄ 5800 im Originalansatz voll berechnungsfähig. Neben der Planungsziffer werden die anschließenden Bestrahlungssitzungen dokumentiert.

Fallbeispiel 2: Photodynamische Therapie (PDT) bei aktinischen Keratosen

Bei einer Patientin mit multiplen aktinischen Keratosen im Kopfbereich soll eine photodynamische Therapie durchgeführt werden. Der Arzt erstellt vorab einen individuellen Behandlungsplan, der die Läsionsgrenzen, die Einwirkzeit des Photosensibilisators und die Belichtungsparameter festlegt.

Begründung und Abrechnung: Gemäß der Empfehlung der Bundesärztekammer wird die Erstellung des Behandlungsplans für die dermatologische PDT mit der GOÄ 5800 analog (einmal im Behandlungsfall) abgerechnet. Die eigentliche PDT erfolgt analog nach GOÄ 566.

Fallbeispiel 3: Therapieabbruch durch den Patienten

Für einen älteren Patienten wird ein komplexer Bestrahlungsplan zur Behandlung eines kutanen Lymphoms ausgearbeitet. Nach Fertigstellung des Plans und vor der ersten Bestrahlungssitzung entscheidet sich der Patient aus persönlichen Gründen gegen die Durchführung der Therapie.

Begründung und Abrechnung: Obwohl keine einzige Bestrahlung stattgefunden hat, darf die GOÄ 5800 liquidiert werden. Die Erstellung des Bestrahlungsplans stellt eine eigenständige, bereits vollständig erbrachte Leistung dar.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5800: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5800 is die Missachtung der strengen Ausschlusskriterien. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob unzulässige Kombinationen vorliegen. Insbesondere darf die GOÄ 5800 nicht neben den Ziffern für andere Bestrahlungsplanungen abgerechnet werden.

Die Ziffern 5810 (Bestrahlungsplan für Hochvolt- oder andere Therapien) und 5831 bis 5833 (Hochvoltplanung bei bösartigen Erkrankungen) schließen eine gleichzeitige Berechnung der GOÄ 5800 aus. Auch neben der Ganzkörperbestrahlungsplanung nach Ziffer 5851 ist die 5800 nicht ansetzbar.

Achtung: Achten Sie darauf, die GOÄ 5800 nicht fälschlicherweise bei rein kosmetischen oder nicht-indizierten Behandlungen anzusetzen. Die medizinische Notwendigkeit muss stets zweifelsfrei aus der Hauptdiagnose hervorgehen.

Ein weiterer Beanstandungsgrund ist das Fehlen zwingend vorgeschriebener Planbestandteile. Wenn ein Prüfer Einsicht in die Unterlagen verlangt und wesentliche Parameter wie die Fraktionierung oder die Strahlenschutzmaßnahmen fehlen, droht eine Honorarkürzung.

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Dokumentation der GOÄ 5800: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Da die GOÄ 5800 explizite inhaltliche Mindestanforderungen stellt, müssen diese zwingend in der Patientenakte dokumentiert sein. Dazu gehören die Indikation, das Zielvolumen, die Dosis, das Fraktionierungsschema sowie spezifische Schutzmaßnahmen.

Zusätzliche Elemente wie Körperquerschnittskizzen, Isodosenpläne oder die Auswertung von Bildgebungsdaten (CT, MRT, Sonographie) stützen die Plausibilität des hohen Aufwands. Eine optionale Fotodokumentation der Läsionen vor der Behandlung wird dringend empfohlen.

Dokumentationsbeispiel:
Bestrahlungsplan zur Orthovolttherapie bei Basaliom re. Schläfe. Indikation: Histologisch gesichertes BCC. Zielvolumen: 2,5 cm Durchmesser inklusive Sicherheitsabstand. Vorgesehene Gesamtdosis: 40 Gy, fraktioniert in 8 Sitzungen à 5 Gy. Strahlenschutz: Bleischablone zur Schonung des angrenzenden Gewebes und Augenschutz. Fotodokumentation erfolgt und archiviert.

Durch eine solche strukturierte Erfassung in der Krankenakte sind Behandler bei Rückfragen von Kostenträgern optimal vorbereitet und können den erbrachten Aufwand jederzeit lückenlos nachweisen.

GOÄ 5800: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz für die GOÄ 5800 liegt beim 1,8-fachen Satz (26,23 €). Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, multiplen oder unregelmäßig geformten Läsionen kann der Faktor bis zum 2,5-fachen Höchstsatz (36,42 €) gesteigert werden. Dies erfordert jedoch eine patientenindividuelle und nachvollziehbare Begründung auf der Rechnung.

Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind beispielsweise ein extrem unruhiges Patientenverhalten, die schwierige Lokalisation im Gesichtsbereich nahe sensibler Organe (z. B. Augenlid) oder ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Schablonenanpassung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5800 wird regelhaft mit den eigentlichen Bestrahlungsziffern kombiniert. Erlaubt und üblich ist die Nebeneinanderberechnung mit den Ziffern 5802, 5803, 5805 und 5806 für die dermatologische Strahlenbehandlung. Auch vorbereitende Untersuchungen oder Beratungen nach den Ziffern 1, 3 oder 5 sind im Behandlungsverlauf kombinierbar, sofern die formalen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ziffer 5800 in der neuen GOÄ

Die Erstellung des Bestrahlungsplans für Strahlenbehandlungen (heute beim 2,3-fachen Satz: 26,23 €) wird im Entwurf nach Art der Rechnerunterstützung und nach Indikation differenziert — und ist künftig je Zielvolumen statt je Bestrahlungsserie abrechenbar:

  • 13600 Nicht-rechnergestützter Bestrahlungsplan, ggf. einschließlich Simulation, je Zielvolumen (28,04 €)
  • 13601 Rechnergestützter Bestrahlungsplan, ggf. einschließlich Simulation, je Zielvolumen bei perkutaner Bestrahlung oder je Bestrahlungsserie bei Brachytherapie (365,00 €)
  • 13609 Rechnergestützte Bestrahlungsplanung für Ganzkörper- oder Ganzhautbestrahlung über 3D-Planung und/oder in-vivo-Dosimetrie, je Bestrahlungsserie (822,44 €)

Die Abrechnung je Zielvolumen (statt je Serie) kann bei mehreren Zielvolumina zu deutlich höheren Planungshonoraren führen. Zwischen dem einfachen nicht-rechnergestützten Plan (28,04 €) und dem Ganzkörper-3D-Plan (822,44 €) liegt das fast Dreißigfache — die Art der Planung muss in der Dokumentation eindeutig hervorgehen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5800

Die GOÄ-Ziffer 5800 wird für die Erstellung eines Bestrahlungsplans bei der dermatologischen Orthovoltstrahlentherapie berechnet. Sie ist je Bestrahlungsserie ansetzbar und umfasst die Festlegung von Dosis, Fraktionierung und Strahlenschutz.
Ja, gemäß Beschluss der Bundesärztekammer kann die Erstellung eines Behandlungsplans für die dermatologische photodynamische Therapie mit der GOÄ-Ziffer 5800 analog abgerechnet werden. Dies ist einmal im Behandlungsfall zulässig.
Die Ziffer 5800 darf nicht neben den Ziffern 5810, 5831 bis 5833 sowie 5851 abgerechnet werden. Diese Ziffern betreffen andere Bestrahlungsplanungen, beispielsweise für die Hochvolttherapie oder Ganzkörperbestrahlung.
Ja, die Erstellung des Bestrahlungsplans nach GOÄ 5800 kann auch dann abgerechnet werden, wenn die eigentliche Strahlenbehandlung aus patientenbedingten Gründen nicht oder nur teilweise durchgeführt wird. Die erbrachte Planungsleistung bleibt davon unberührt.
Die Dokumentation muss zwingend Angaben zur Indikation, dem zu bestrahlenden Volumen, der vorgesehenen Dosis, der Fraktionierung und den Strahlenschutzmaßnahmen enthalten. Gegebenenfalls sollte auch eine Fotodokumentation beigefügt werden.
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