Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer 5802 für die Bestrahlung von bis zu zwei Feldern rechtssicher abrechnen, Fehler vermeiden und Honorarverluste verhindern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5802
Bestrahlung von bis zu zwei Bestrahlungsfeldern bzw. Zielvolumina, je Fraktion
Die GOÄ-Ziffer 5802 ist im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie beschreibt eine grundlegende Leistung der konventionellen Strahlentherapie, bei der maximal zwei Felder oder Zielvolumina pro Sitzung (Fraktion) bestrahlt werden. Diese Leistung bildet das Fundament für viele fraktionierte Bestrahlungsserien.
Die Leistung umfasst die eigentliche Applikation der ionisierenden Strahlung unter Einhaltung der strahlenschutzrechtlichen Vorgaben. Die technische Durchführung sowie die Überwachung des Patienten während der Bestrahlungsfraktion sind mit dieser Gebührenordnungsposition abgegolten. Vorbereitende Maßnahmen wie die Bestrahlungsplanung werden separat über andere Ziffern des Abschnitts O abgerechnet.
GOÄ 5802 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 5802 erstreckt sich über ein breites Spektrum klinischer Szenarien. Typischerweise kommt sie bei der palliative Strahlentherapie von Knochenmetastasen oder bei der kurativen Behandlung kleinerer, lokalisierter Tumoren zum Einsatz. Auch die entzündungshemmende Röntgentiefenbestrahlung (z. B. bei Fersensporn oder Arthrose) fällt häufig unter diese Ziffer.
Entscheidend für die Wahl dieser Ziffer ist die Begrenzung auf maximal zwei Bestrahlungsfelder. Sobald die anatomischen Gegebenheiten oder die Tumorlokalisation eine komplexere Bestrahlung mit drei oder mehr Feldern erfordern, ist die GOÄ 5802 nicht mehr zutreffend. In solchen Fällen muss auf höherwertige Ziffern ausgewichen werden, um den tatsächlichen therapeutischen Aufwand adäquat abzubilden.
Tipp: Achten Sie bei der Behandlungsplanung genau auf die Anzahl der eingestellten Felder. Eine fehlerhafte Zuordnung führt im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen schnell zu Honorarkürzungen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5802
Fallbeispiel 1: Palliative Bestrahlung einer Wirbelkörpermetastase
Ein Patient mit bekanntem Prostatakarzinom stellt sich mit schmerzhaften Knochenmetastasen im Bereich der Lendenwirbelsäule vor. Es erfolgt die palliative Bestrahlung des betroffenen Wirbelkörpers über zwei Gegenfelder (anterior-posterior und posterior-anterior) zur Schmerzlinderung. Diese Fraktion wird als Einzelsitzung durchgeführt.
Die Abrechnung erfolgt korrekt über die GOÄ-Ziffer 5802, da genau zwei Bestrahlungsfelder genutzt wurden. Die Indikation der Schmerzlinderung rechtfertigt die Maßnahme medizinisch vollständig. Neben der Bestrahlung können am ersten Tag vorbereitende Ziffern wie die Einstellungskontrolle angesetzt werden.
Fallbeispiel 2: Entzündungsbestrahlung bei therapierektem Fersensporn
Eine Patientin leidet unter chronischen, therapieresistenten Schmerzen durch einen plantaren Fersensporn. Zur Schmerzlinderung wird eine niedrigdosierte Röntgentiefentherapie (Orthovolttherapie) über ein direktes Bestrahlungsfeld eingeleitet. Die Behandlung erfolgt in mehreren Fraktionen über zwei Wochen.
Jede einzelne Bestrahlungssitzung wird mit der GOÄ-Ziffer 5802 liquidiert. Da nur ein einziges Bestrahlungsfeld angewendet wird, ist die Bedingung "bis zu zwei Bestrahlungsfelder" perfekt erfüllt. Die Abrechnung erfolgt je Fraktion, sodass die Ziffer pro Behandlungstag einmal angesetzt wird.
Fallbeispiel 3: Postoperative Bestrahlung nach Keloidexzision
Nach der operativen Entfernung eines ausgeprägten Keloids am Ohrläppchen soll eine Rezidivprophylaxe mittels Elektronenbestrahlung erfolgen. Die Bestrahlung wird innerhalb von 24 Stunden nach dem chirurgischen Eingriff über ein direktes Stehfeld durchgeführt. Es wird eine Einzeitdosis appliziert.
Diese postoperative Strahlentherapie wird über die GOÄ-Ziffer 5802 abgerechnet. Die Dokumentation weist das einzelne Bestrahlungsfeld sowie die postoperative Indikation klar aus. Die Abrechnung erfolgt zum Regelsatz, sofern keine außergewöhnlichen anatomischen Erschwernisse vorlagen.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5802: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von sich ausschließenden Leistungen. Die GOÄ-Ziffer 5802 darf explizit nicht neben der GOÄ-Ziffer 5806 (Bestrahlung mit mehr als zwei Feldern) am selben Behandlungstag abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen automatisiert und kürzen die Rechnungen entsprechend.
Ein weiterer Streitpunkt ist die fehlerhafte Multiplikation der Ziffer bei mehreren Feldern. Die Ziffer 5802 gilt für "bis zu zwei Bestrahlungsfelder" pro Fraktion. Es ist daher unzulässig, bei der Nutzung von zwei Feldern in einer Sitzung die Ziffer 5802 zweimal anzusetzen. Die Abgeltung erfolgt pauschal für die gesamte Fraktion, unabhängig davon, ob ein oder zwei Felder bestrahlt wurden.
Achtung: Die Aufteilung einer Bestrahlungssitzung in zwei separate Termine am selben Tag, nur um die Ziffer 5802 mehrfach abzurechnen, ist medizinisch unbegründet und wird von Prüfstellen als unzulässige Splittung gewertet.
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Dokumentation der GOÄ 5802: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss zweifelsfrei nachvollziehbar sein, wie viele Felder bestrahlt wurden und welches Zielvolumen definiert war. Auch die physikalischen Parameter wie die Dosisleistung und die Gesamt- sowie Einzeldosis müssen für jede Fraktion exakt protokolliert werden.
Zusätzlich sollten eventuelle Lagerungshilfen oder individuelle Masken, die zur Fixierung des Patienten verwendet wurden, dokumentiert werden. Diese Angaben stützen nicht nur die medizinische Notwendigkeit, sondern dienen auch als wichtige Argumentationshilfe, falls ein erhöhter Steigerungsfaktor geltend gemacht werden soll.
Dokumentationsbeispiel:
Fraktionierte Bestrahlung der LWS bei Knochenmetastase. Applikation von 3,0 Gy Einzeldosis über 2 Gegenfelder (AP/PA). Gesamtdosis aktuell 12,0 Gy. Patient schmerzfrei gelagert mittels Vakuummatratze. Keine akuten Nebenwirkungen dokumentiert.
GOÄ 5802: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 5802 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz von 1,8 (20,98 €) hinaus bis zum Höchstsatz von 2,5 (29,14 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind schwierige Lagerungsbedingungen des Patienten, beispielsweise bei ausgeprägten Kontrakturen oder starker Schmerzsymptomatik. Auch eine aufwendige anatomische Einstellung bei adipösen Patienten rechtfertigt eine Steigerung.
Die Begründung muss stets patientenindividuell und medizinisch plausibel formuliert sein. Pauschale Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne nähere Erläuterung werden von den Kostenträgern in der Regel nicht anerkannt. Es empfiehlt sich, die konkrete klinische Erschwernis direkt in der Rechnung zu spezifizieren.
Typische Ziffernkombinationen
In der täglichen Praxis wird die GOÄ 5802 selten isoliert angewendet. Sehr häufig ist die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 5800 (Einstellungskontrolle) oder der GOÄ-Ziffer 5803 (Bestrahlung mit Sondertechniken) zulässig und sinnvoll. Diese Kombinationen ermöglichen es, den gesamten strahlentherapeutischen Prozess von der präzisen Positionierung bis zur eigentlichen Applikation lückenlos abzubilden.
Nicht erlaubt ist hingegen die Kombination mit diagnostischen Röntgenleistungen am selben Tag, es sei denn, diese dienen zwingend der unmittelbaren Lagekontrolle des Bestrahlungsfeldes. Hierbei ist auf die strikte Einhaltung der Abrechnungsbestimmungen des Abschnitts O zu achten, um Überschneidungen zu vermeiden.
Ziffer 5802 in der neuen GOÄ
Die alte Feldanzahl- und Fraktionslogik bei Strahlenbehandlungen (heute beim 2,3-fachen Satz: 20,99 €) wird vollständig aufgegeben. Der Entwurf ersetzt sie durch eine Abrechnung nach applizierter Dosis in Gray: Die neue Nummer 13613 „Bestrahlung mit Photonen (bis zu 1 MeV), je Zielvolumen, je 1 Gy" wird mit 21,93 € je Gy und Zielvolumen vergütet. Eine direkte Mengenübertragung von alten Fraktionen auf neue Gy-Einheiten ist nicht möglich; maßgeblich ist die tatsächlich applizierte Dosis.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5802
Was hat nicht gestimmt?