GOÄ 5806: Ganzhautbestrahlung richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5806
Strahlenbehandlung der gesamten Haut mit schnellen Elektronen, je Fraktion
Punktzahl 2000  
Einfachsatz 116,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 209,83 € 1,8x
Höchstsatz 291,42 € 2,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5806 (Ganzhautbestrahlung mit schnellen Elektronen). Erfahren Sie alles zu Indikationen, Steigerung und Ausschlüssen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5806

Strahlenbehandlung der gesamten Haut mit schnellen Elektronen, je Fraktion

Die GOÄ-Ziffer 5806 beschreibt die therapeutische Ganzhautbestrahlung mit schnellen Elektronen (Total Skin Electron Beam Therapy, TSEBT). Diese hochspezialisierte strahlentherapeutische Methode kommt bei ausgedehnten dermatologischen Erkrankungen zum Einsatz, die das gesamte Integument betreffen. Die Abrechnung erfolgt pro durchgeführter Fraktion, also pro einzelner Bestrahlungssitzung.

Im Gegensatz zu tiefer eindringenden Photonenstrahlen besitzen schnelle Elektronen eine begrenzte Eindringtiefe. Dadurch wird die gesamte Hautoberfläche effektiv therapiert, während tiefer liegende Organe und Gewebe geschont bleiben. Die Leistung umfasst die gesamte technische Durchführung der Bestrahlung an einem Behandlungstag.

GOÄ 5806 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Ganzhautbestrahlung mit schnellen Elektronen stellt eine hochwirksame, aber logistisch und technisch anspruchsvolle Therapieform dar. Das primäre Einsatzgebiet in der klinischen Praxis ist das kutane T-Zell-Lymphom (CTCL), insbesondere im Stadium der Mycosis fungoides oder des Sézary-Syndroms. Auch bei anderen großflächigen, therapierefraktären Hautinfiltrationen kann diese Methode indiziert sein.

Für eine korrekte Abrechnung nach GOÄ 5806 muss zwingend die gesamte Hautoberfläche therapiert werden. Dies erfordert in der Regel spezielle Lagerungstechniken und Bestrahlungstechniken wie das Stanford-Sechs-Positionen-Verfahren, um eine homogene Dosisverteilung zu gewährleisten. Wird hingegen nur ein Teil der Hautoberfläche oder einzelne Regionen bestrahlt, ist diese Ziffer nicht anwendbar.

Tipp: Bei der Behandlung von Teilbereichen oder einzelnen Läsionen ist statt der GOÄ 5806 die Ziffer 5805 für die Strahlenbehandlung einzelner Hautregionen heranzuziehen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5806

Fallbeispiel 1: Primäre Ganzhautbestrahlung bei Mycosis fungoides

Ein Patient mit histologisch gesicherter Mycosis fungoides im Tumorstadium erhält eine palliative Ganzhautbestrahlung mit schnellen Elektronen. Die Therapie erfolgt in 24 Fraktionen mit einer Einzeldosis von 1,5 Gy. Für jede einzelne Bestrahlungssitzung wird die GOÄ-Ziffer 5806 mit dem Regelsatz abgerechnet. Die medizinische Notwendigkeit der Ganzkörpertherapie ist durch den generalisierten Hautbefall eindeutig begründet.

Fallbeispiel 2: Boost-Bestrahlung verbliebener Tumorherde

Nach Abschluss einer Ganzhautbestrahlung verbleiben an den Fußsohlen des Patienten noch therapieresistente Tumorherde. Diese lokalisierten Areale werden in separaten Sitzungen mit einer zusätzlichen Dosis nachbestrahlt. Da es sich nun um eine Teilkörperbestrahlung handelt, erfolgt die Abrechnung dieser Folgesitzungen nicht mehr nach GOÄ 5806, sondern nach GOÄ-Ziffer 5805. Eine zeitgleiche Abrechnung beider Ziffern am selben Tag ist wegen des Ausschlusses nicht zulässig.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Durchführung bei immobilem Patienten

Ein schwer von Mycosis fungoides betroffener Patient leidet unter massiven Gelenkkontrakturen und kann die für die Ganzhautbestrahlung erforderlichen Stehpositionen nur unter extremem Aufwand einnehmen. Die Bestrahlung nach GOÄ 5806 wird durchgeführt. Aufgrund des erheblichen zeitlichen und personellen Mehraufwands bei der Lagerung wird die Ziffer mit dem 2,5-fachen Höchstsatz abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5806: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Abgrenzung zwischen Ganzhaut- und Teilkörperbestrahlung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen genau, ob tatsächlich das gesamte Integument bestrahlt wurde. Wird die GOÄ 5806 abgerechnet, obwohl nur einzelne Hautregionen therapiert wurden, droht eine Honorarkürzung auf das Niveau der Ziffer 5805.

Ein weiterer kritischer Punkt ist der strikte Ausschluss der Ziffer 5805 neben der Ziffer 5806 am selben Behandlungstag. Selbst wenn am selben Tag eine Ganzhautbestrahlung und zusätzlich ein lokaler Boost an einer besonders betroffenen Stelle erfolgt, darf die Ziffer 5805 nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Der Mehraufwand für den zusätzlichen lokalen Boost muss stattdessen über einen erhöhten Steigerungsfaktor bei der GOÄ 5806 geltend gemacht werden.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 5806 und GOÄ 5805 für denselben Behandlungstag führt regelmäßig zu Beanstandungen und wird von den Erstattungsstellen konsequent gestrichen.

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Dokumentation der GOÄ 5806: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument, um Honorarverluste und zeitaufwendige Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden. In der Patientenakte muss zweifelsfrei dokumentiert sein, dass eine vollständige Ganzhautbestrahlung stattgefunden hat. Dazu gehören detaillierte Angaben zur Bestrahlungstechnik, den verwendeten Energien der schnellen Elektronen und der exakten Dosisverteilung.

Zusätzlich sollten die Lagerung des Patienten nach dem Stanford-Protokoll sowie eventuell verwendete Teil- oder Augenschutzblenden genau erfasst werden. Diese Details belegen nicht nur die fachgerechte Durchführung, sondern liefern auch die medizinische Begründung für eventuelle Faktorsteigerungen.

Dokumentationsbeispiel:
Ganzhautbestrahlung mit schnellen Elektronen (TSEBT) nach Stanford-Protokoll (6 Positionen). Applikation von 1,5 Gy Einzeldosis, Gesamt-Hautoberfläche erfasst. Augenschutz mittels Bleikappen beidseits appliziert. Lagerung aufgrund von Gelenkschmerzen erschwert, Transferhilfe erforderlich.

GOÄ 5806: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5806 über den Regelhöchstsatz hinaus bis zum Höchstsatz von 2,5 ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein außergewöhnlich hoher Lagerungsaufwand bei körperlich stark eingeschränkten Patienten oder die Notwendigkeit aufwendiger individueller Abschirmungen. Auch eine extreme Unruhe des Patienten, die den Bestrahlungsablauf verzögert, rechtfertigt eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 5806 ist die Ziffer 5800 laut den Bestimmungen der GOÄ grundsätzlich berechnungsfähig. In der Praxis kommt diese Kombination jedoch selten vor, da sich die physikalischen Indikationen meist ausschließen. Häufiger und medizinisch sinnvoll ist die Kombination mit Ziffern für die Bestrahlungsplanung, die jedoch in den entsprechenden Planungsphasen vor Beginn der eigentlichen Fraktionierungsserie abgerechnet werden.

Ziffer 5806 in der neuen GOÄ

Die Ganzhautbestrahlung mit schnellen Elektronen je Fraktion (heute beim 2,3-fachen Satz: 209,83 €) erhält mit der neuen Nummer 13642 einen direkten Nachfolger: „Strahlenbehandlung der gesamten Haut mit schnellen Elektronen, je 1 Gy" — Festpreis 92,61 €. Neu ist die Mengenbegrenzung: Ziffer 13642 ist im Krankheitsfall auf achtmalige Berechenbarkeit beschränkt. Die Abrechnung je Gy ersetzt die alte Fraktionseinheit.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5806

Die GOÄ-Ziffer 5806 darf abgerechnet werden, wenn eine Strahlenbehandlung der gesamten Hautoberfläche mit schnellen Elektronen durchgeführt wird. Typische Indikation hierfür ist das kutane T-Zell-Lymphom im fortgeschrittenen Stadium. Eine Abrechnung für Teilbereiche der Haut ist unter dieser Ziffer nicht zulässig.
Nein, die GOÄ-Ziffern 5806 und 5805 schließen sich am selben Behandlungstag gegenseitig aus. Wenn am selben Tag sowohl eine Ganzhautbestrahlung als auch ein lokaler Boost stattfinden, darf nur die 5806 berechnet werden. Der Mehraufwand für den Boost kann über den Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes ist gerechtfertigt, wenn die Durchführung der Ganzhautbestrahlung durch erschwerte Lagerungsbedingungen des Patienten erheblich verzögert wird. Auch der aufwendige Einsatz von individuellen Schutzblenden für Augen, Nägel oder Genitalien stellt einen validen Steigerungsgrund dar.
Nein, die aufwendige Bestrahlungsplanung und die Erstellung des Bestrahlungsplans sind nicht in der GOÄ-Ziffer 5806 enthalten. Diese Leistungen müssen separat über die entsprechenden Ziffern des Abschnitts O der GOÄ abgerechnet werden. Dazu gehört beispielsweise die Ziffer 5855.
Der Unterschied liegt im Bestrahlungsvolumen der Hautoberfläche. Während die GOÄ 5806 die Bestrahlung der gesamten Hautoberfläche definiert, wird die GOÄ 5805 für die Bestrahlung einzelner, begrenzter Hautregionen herangezogen. Beide Ziffern dürfen nicht nebeneinander berechnet werden.
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