GOÄ 5851: Ganzkörperbestrahlung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5851
Ganzkörperstrahlenbehandlung vor Knochenmarktransplantation – einschließlich Bestrahlungsplanung –
Punktzahl 6900  
Einfachsatz 402,18 € 1,0x
Regelhöchstsatz 723,92 € 1,8x
Höchstsatz 1005,45 € 2,5x

Die Ganzkörperbestrahlung vor einer Knochenmarktransplantation ist hochkomplex. Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer 5851 rechtssicher abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5851

Ganzkörperstrahlenbehandlung vor Knochenmarktransplantation – einschließlich Bestrahlungsplanung –

Die GOÄ-Ziffer 5851 beschreibt eine hochkomplexe strahlentherapeutische Maßnahme im Rahmen der Konditionierungstherapie vor einer Knochenmarktransplantation (KMT). Diese Leistung umfasst die gesamte physikalisch-technische Vorbereitung, die Lagerung des Patienten sowie die eigentliche Applikation der Strahlendosis. Die Bestrahlungsplanung ist explizit in der Leistungsbeschreibung verankert und darf nicht separat in Rechnung gestellt werden.

Da es sich um eine Maßnahme des Unterabschnitts "Besonders aufwendige Bestrahlungstechniken" handelt, sind die Qualitätsanforderungen und der technische Aufwand enorm hoch. Die Ziffer deckt das gesamte Verfahren ab, unabhängig davon, über wie viele Tage oder in wie vielen Einzelfraktionen die Bestrahlung letztlich durchgeführt wird.

GOÄ 5851 in der Praxis: Indikation und klinischer Ablauf

Die klinische Hauptindikation für die Anwendung der GOÄ 5851 ist die myeloablative Ganzkörperbestrahlung (Total Body Irradiation, TBI) vor einer allogenen oder autologen Stammzell- bzw. Knochenmarktransplantation. Ziel dieser Therapie ist die vollständige Erradikation maligner Zellen im Empfängerorganismus sowie die Immunsuppression zur Vermeidung einer Transplantatabstoßung. Typische Grunderkrankungen sind Leukämien, Lymphome oder schwere aplastische Anämien.

Der Ablauf erstreckt sich meist über mehrere Tage, wobei die Gesamtdosis in der Regel fraktioniert verabreicht wird, um die Normalgewebstoxizität zu minimieren. Trotz der Aufteilung in mehrere Sitzungen bleibt die Abrechnung auf eine einmalige Anwendung der Ziffer 5851 pro Behandlungsfall beschränkt. Eine Aufteilung in Einzelsitzungen zur mehrfachen Abrechnung ist gebührenrechtlich unzulässig.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5851

Fallbeispiel 1: Fraktionierte Ganzkörperbestrahlung bei AML

Ein Patient mit akuter myeloischer Leukämie (AML) erhält vor einer geplanten allogenen Knochenmarktransplantation eine fraktionierte Ganzkörperbestrahlung mit insgesamt 12 Gy, aufgeteilt auf 6 Fraktionen an 3 aufeinanderfolgenden Tagen. Die aufwendige Bestrahlungsplanung erfolgt mittels CT-Simulation und dreidimensionaler Dosisberechnung vor der ersten Fraktion. Nach Abschluss der gesamten Bestrahlungsserie wird die GOÄ-Ziffer 5851 genau einmal mit dem 1,8-fachen Regelhöchstsatz abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Erhöhter Aufwand bei pädiatrischer Patientin

Eine sechsjährige Patientin mit rezidivierter akuter lymphatischer Leukämie benötigt eine Ganzkörperbestrahlung vor der Transplantation. Aufgrund des Alters und der mangelnden Kooperationsfähigkeit ist bei jeder Fraktion eine Sedierung sowie eine besonders zeitintensive Lagerungskontrolle und individuelle Anpassung der Lungenprotektoren erforderlich. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5851, wobei aufgrund des extremen zeitlichen und personellen Mehraufwands der 2,5-fache Höchstsatz mit detaillierter Begründung herangezogen wird.

Fallbeispiel 3: Konditionierung bei schwerer aplastischer Anämie

Bei einem Patienten mit schwerer aplastischer Anämie wird eine dosisreduzierte Ganzkörperbestrahlung (2 Gy) als Teil des Konditionierungsschemas durchgeführt. Auch bei dieser niedrigeren Dosis und einer geringeren Anzahl an Fraktionen ist die Bestrahlungsplanung vollumfänglich zu leisten. Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme über die Ziffer 5851 zum 1,8-fachen Steigerungssatz, da die Ziffer unabhängig von der Dosishöhe gilt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5851: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5851 ist der Versuch, die Bestrahlungsplanung zusätzlich in Rechnung zu stellen. Da die Leistungsbeschreibung die Formulierung „einschließlich Bestrahlungsplanung“ enthält, sind Ziffern wie die GOÄ 5830 (Bestrahlungsplanung für die Megavolttherapie) oder GOÄ 5831 neben der 5851 strikt ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen solche Rechnungen umgehend.

Achtung: Die GOÄ-Ziffer 5851 darf pro Konditionierungsphase nur ein einziges Mal abgerechnet werden, selbst wenn die Bestrahlung über mehrere Tage in mehreren Einzelsitzungen (Fraktionen) erfolgt. Eine multiplizierte Abrechnung der Ziffer führt unweigerlich zu Beanstandungen und Honorarkürzungen.

Ein weiterer Streitpunkt mit Kostenträgern betrifft die Abgrenzung zu anderen Bestrahlungsformen. Wird fälschlicherweise eine Teilkörperbestrahlung oder eine konventionelle Megavolttherapie über die Ziffer 5851 abgerechnet, liegt ein Abrechnungsfehler vor. Die Ziffer ist exklusiv für die echte Ganzkörperbestrahlung vor einer Knochenmarktransplantation reserviert.

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Dokumentation der GOÄ 5851: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Regressen und Erstattungskonflikten. In der Patientenakte müssen alle Schritte der Bestrahlungsplanung, die Berechnungen der Zielvolumina sowie die Dosisprotokolle der einzelnen Fraktionen detailliert hinterlegt sein. Auch die Indikationsstellung zur Knochenmarktransplantation muss klar aus den Unterlagen hervorgehen.

Dokumentationsbeispiel: Indikation: Konditionierung vor allogener KMT bei AML. Durchführung der Bestrahlungsplanung am [Datum] mittels CT-Simulation. Applikation der Ganzkörperbestrahlung (TBI) in 6 Fraktionen vom [Datum] bis [Datum] mit einer Gesamtdosis von 12 Gy. Dokumentation der Lagerungshilfen, Lungenblöcke und täglichen Dosisverifikationen im Bestrahlungsprotokoll.

Besonders wichtig ist die Erfassung von Besonderheiten während der Applikation. Sollten unvorhergesehene Kreislaufinstabilitäten, Übelkeitsattacken oder technische Anpassungen der Lagerungshilfen auftreten, müssen diese zeitnah dokumentiert werden, um eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung rechtssicher zu begründen.

GOÄ 5851: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der Komplexität der Ganzkörperbestrahlung kann der Schwellenwert von 1,8 rasch überschritten werden. Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Höchstsatz ist gerechtfertigt, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Typische Begründungen sind ein extrem hoher Zeitaufwand bei unruhigen oder pädiatrischen Patienten, die Notwendigkeit aufwendiger individueller Abschirmungen (z. B. Lungen- oder Nierenblöcke) oder die Durchführung unter intensivmedizinischer Überwachung.

Typische Ziffernkombinationen

Während die Planungsleistungen ausgeschlossen sind, können andere begleitende Maßnahmen durchaus kombiniert werden. Erlaubt ist die Abrechnung von klinischen Untersuchungen nach den Ziffern 1, 5 oder 7 an den Tagen der Bestrahlung, sofern diese medizinisch indiziert sind. Auch supportive Therapien wie intravenöse Antiemetikagaben (z. B. nach GOÄ 271 oder 272) oder Infusionen zur Hydrierung sind neben der GOÄ 5851 berechnungsfähig.

Tipp: Es ist darauf zu achten, dass Begleituntersuchungen und supportive Therapien an den Bestrahlungstagen mit einer eigenständigen Diagnose begründet werden, um Rückfragen der Kostenträger bezüglich einer Doppelabrechnung zu vermeiden.

Ziffer 5851 in der neuen GOÄ

Die Ganzkörperstrahlenbehandlung vor Knochenmarktransplantation einschließlich Bestrahlungsplanung (heute beim 2,3-fachen Satz: 723,92 €) wird im Entwurf in Bestrahlung und Planung aufgespalten:

  • 13641 Ganzkörperstrahlenbehandlung vor Knochenmark-/Stammzelltransplantation, je 1 Gy — im Krankheitsfall bis zu zwölfmal (176,19 €)
  • 13609 Rechnergestützte Bestrahlungsplanung für Ganzkörperbestrahlung über 3D-Planung und/oder in-vivo-Dosimetrie, je Bestrahlungsserie (822,44 €) — nur wenn tatsächlich eine rechnergestützte 3D-Planung oder in-vivo-Dosimetrie durchgeführt wurde

Die frühere Einheitsziffer (einmalig für die gesamte Serie, Planung inklusive) wird durch zwei getrennte Leistungen ersetzt. Bei der alten Nr. 5851 war die Planung inklusive; künftig ist 13609 nur zusätzlich abrechenbar, wenn der dokumentierte Planungsumfang die neuen Voraussetzungen erfüllt.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5851

Nein, die GOÄ-Ziffer 5851 ist unabhängig von der Anzahl der Fraktionen insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Alle Einzelsitzungen sind mit dieser einmaligen Abrechnung abgegolten.
Nein, die Bestrahlungsplanung ist explizit im Leistungstext der GOÄ 5851 enthalten. Eine separate Abrechnung von Planungsziffern wie der GOÄ 5830 ist daher ausgeschlossen.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ 5851 liegt beim 1,8-fachen Satz, was einem Honorar von 723,92 € entspricht. Bei besonderem Aufwand kann unter Angabe von Gründen bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden.
Die GOÄ 5851 ist ausschließlich für die Ganzkörperstrahlenbehandlung im Rahmen der Konditionierung vor einer Knochenmarktransplantation (KMT) oder Stammzelltransplantation vorgesehen. Andere Ganzkörperbestrahlungen fallen nicht unter diese Ziffer.
Ja, supportive medikamentöse Therapien oder Infusionen zur Linderung von Nebenwirkungen sind neben der Bestrahlung eigenständig berechnungsfähig. Hierfür können die entsprechenden Ziffern aus dem Abschnitt C der GOÄ herangezogen werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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