GOÄ 5852: Oberflächen-Hyperthermie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5852
Oberflächen-Hyperthermie, je Fraktion
Punktzahl 1000  
Einfachsatz 58,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 58,29 € 1,0x
Höchstsatz 58,29 € 1,0x

Die Abrechnung der Oberflächen-Hyperthermie nach GOÄ 5852 birgt Fallstricke, insbesondere durch die strikte Begrenzung auf den einfachen Gebührensatz.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5852

Oberflächen-Hyperthermie, je Fraktion - 1000 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 5852 beschreibt die Durchführung einer Oberflächen-Hyperthermie pro Behandlungseinheit (Fraktion). Bei diesem Verfahren wird Tumorgewebe durch elektromagnetische Wellen oder Ultraschall gezielt auf Temperaturen zwischen 40 und 44 Grad Celsius erwärmt. Diese thermische Belastung schädigt die Tumorzellen direkt und macht sie empfindlicher für eine zeitgleich oder zeitnah stattfindende Strahlen- oder Chemotherapie.

Die Abrechnungsbestimmungen schränken die Anwendung dieser Ziffer jedoch stark ein. Eine Abrechnung ist nur dann zulässig, wenn die Hyperthermie in direktem Zusammenhang mit einer onkologischen Haupttherapie erfolgt. Zudem ist die Vergütung strikt auf den einfachen Gebührensatz gedeckelt, was in der Praxis häufig übersehen wird.

GOÄ 5852 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Oberflächen-Hyperthermie nach GOÄ 5852 kommt vor allem bei oberflächennahen Tumoren und Rezidiven zum Einsatz, die einer externen Erwärmung gut zugänglich sind. Typische Indikationen umfassen lokal rezidivierende Mammakarzinome (Brustwandrezidive), maligne Melanome sowie oberflächliche Lymphknotenmetastasen. Auch fortgeschrittene gynäkologische Tumoren oder Weichteilsarkome im oberflächennahen Bereich können mit dieser Methode therapiert werden.

Die medizinische Notwendigkeit muss in der Patientendokumentation klar dargelegt werden. Da die Hyperthermie als Therapieverstärker dient, muss die zeitliche Kopplung an die Radio- oder Chemotherapie exakt nachvollziehbar sein. Ohne diese therapeutische Verknüpfung ist die Leistung medizinisch und abrechnungstechnisch nicht begründbar.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5852

Fallbeispiel 1: Rezidivierendes Mammakarzinom

Eine Patientin stellt sich mit einem kutanen Brustwandrezidiv eines Mammakarzinoms vor. Es erfolgt eine kombinierte Behandlung aus einer fraktionierten Strahlentherapie und einer wöchentlichen Oberflächen-Hyperthermie. Die Hyperthermie wird unmittelbar vor der Bestrahlung durchgeführt. Abgerechnet wird die Bestrahlung nach den entsprechenden GOÄ-Ziffern sowie die GOÄ 5852 zum einfachen Satz je Fraktion.

Fallbeispiel 2: Lokoregionäres Melanom-Rezidiv

Bei einem Patienten mit einem inoperablen, kutanen Rezidiv eines malignen Melanoms am Unterschenkel wird eine regionale Chemotherapie eingeleitet. Begleitend erfolgt die Oberflächen-Hyperthermie zur Steigerung der zytostatischen Wirkung. Die Chemotherapie und die Hyperthermie-Fraktion nach GOÄ 5852 werden nebeneinander in Rechnung gestellt, wobei für die Ziffer 5852 der Faktor 1,0 angewendet wird.

Fallbeispiel 3: Oberflächliches Weichteilsarkom

Ein Patient erhält im Rahmen einer multimodalen Therapie eine Bestrahlung eines oberflächlichen Weichteilsarkoms am Arm, kombiniert mit einer Hyperthermie. Zur exakten Überwachung der Gewebetemperatur führt der Arzt eine Temperaturmesssonde in das Gewebe ein. In der Abrechnung wird die GOÄ 5852 angesetzt. Das Einbringen der Sonde wird nicht gesondert berechnet, da dies mit der Ziffer 5852 abgegolten ist.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5852: Was Prüfer beanstanden

Der mit Abstand häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5852 ist die Anwendung des Standard-Regelhöchstsatzes von 2,3-fach. Viele Praxis-Software-Systeme schlagen diesen Faktor automatisch vor. Die ergänzenden Bestimmungen der GOÄ schreiben jedoch unmissverständlich vor, dass diese Leistung nur mit dem einfachen Gebührensatz (1,0-fach) berechnet werden darf.

Achtung: Rechnungen mit einem gesteigerten Faktor bei der GOÄ 5852 werden von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen konsequent gekürzt. Achten Sie darauf, den Faktor in Ihrer Abrechnungssoftware manuell auf 1,0 zu begrenzen.

Ein weiterer Beanstandungsgrund ist die separate Abrechnung von Hilfsleistungen. Das Legen von Temperaturmesssonden zur Überwachung der Gewebetemperatur darf unter keinen Umständen über zusätzliche Ziffern (wie Punktions- oder Katheterisierungsziffern) abgerechnet werden. Diese Leistung ist integraler Bestandteil der GOÄ 5852.

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Dokumentation der GOÄ 5852: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die Indikation der Hyperthermie sowie die genaue zeitliche Korrelation zur Strahlen- oder Chemotherapie dokumentiert sein. Auch die technischen Parameter der Behandlung sind für die Plausibilität der Abrechnung essenziell.

Dazu gehören die Zieltemperatur im Tumorgewebe, die Dauer der Erwärmung sowie die Anzahl der behandelten Fraktionen. Ein standardisiertes Behandlungsprotokoll sollte jeder Abrechnung zugrunde liegen.

Dokumentation: Oberflächen-Hyperthermie (Fraktion Nr. 3) bei Brustwandrezidiv. Therapiedauer: 60 Minuten. Erreichte Zieltemperatur: 42,5 °C mittels Mikrowellen-Applikator. Kontinuierliche thermometrische Überwachung ohne Komplikationen. Unmittelbar anschließende Bestrahlung gemäß Bestrahlungsplan.

GOÄ 5852: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung der GOÄ-Ziffer 5852 über den einfachen Satz (1,0-fach) hinaus ist gesetzlich ausgeschlossen. Selbst bei extrem hohem Aufwand, schwierigen anatomischen Verhältnissen oder unruhigen Patienten darf kein höherer Faktor als 1,0 gewählt werden. Die Honorierung ist somit fest auf 58,29 € pro Fraktion limitiert.

Typische Ziffernkombinationen

Da die Hyperthermie nur in Kombination mit einer onkologischen Haupttherapie berechnungsfähig ist, ergeben sich typische Kombinationen mit den Ziffern der Strahlentherapie (GOÄ 5835 bis 5837). Auch die Kombination mit Ziffern für die Applikation von Chemotherapeutika ist üblich. Diese begleitenden Leistungen unterliegen nicht der Faktor-Einschränkung und können bei erhöhtem Aufwand regulär gesteigert werden.

Tipp: Da die GOÄ 5852 selbst nicht steigerungsfähig ist, sollte bei erhöhtem Behandlungsaufwand geprüft werden, ob die begleitende Strahlenbehandlung oder die Chemotherapie-Applikation über einen erhöhten Steigerungsfaktor (z. B. 2,7-fach oder 3,5-fach) abgerechnet werden kann.

Ziffer 5852 in der neuen GOÄ

Die Oberflächen-Hyperthermie je Fraktion (heute beim 2,3-fachen Satz: 58,29 €) geht in die neue Komplexleistung 13643 auf: „Lokoregionale Hyperthermie in Kombination mit einer Strahlen- und/oder Chemotherapie mit vorangehender Planung, einschließlich kontinuierlicher Temperaturmessung und Dokumentation, ggf. einschließlich Überwachung der Vitalparameter und Anlegen von Temperatursonden — je Sitzung" — Festpreis 414,78 €. Die drei bisherigen Tiefenstufen (Oberfläche, Halbtiefe, Tiefe) werden in dieser einen Komplexleistung zusammengeführt; die Kombination mit Strahlen- und/oder Chemotherapie ist Voraussetzung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5852

Die GOÄ-Ziffer 5852 wird mit 1000 Punkten bewertet, was beim vorgeschriebenen einfachen Gebührensatz (1,0-fach) exakt 58,29 € entspricht. Eine Steigerung über diesen Faktor hinaus ist aufgrund der Abrechnungsbestimmungen ausgeschlossen.
Nein, eine solitäre Abrechnung der GOÄ 5852 ist nicht zulässig. Die Leistung darf nur in direktem Zusammenhang mit einer Strahlenbehandlung oder einer regionären intravenösen bzw. intraarteriellen Chemotherapie berechnet werden.
Nein, das Einführen von Temperaturmesssonden in den Körper ist mit der Gebühr für die GOÄ 5852 abgegolten. Eine gesonderte Berechnung dieser Hilfsleistung ist explizit ausgeschlossen.
Erlaubt ist die Kombination mit den Ziffern für die Strahlenbehandlung (z. B. GOÄ 5835–5837) oder den entsprechenden Chemotherapie-Ziffern. Diese begleitenden Hauptleistungen können eigenständig und unter Anwendung der regulären Steigerungssätze abgerechnet werden.
Kürzungen erfolgen meist, wenn die Ziffer fälschlicherweise mit dem Regelhöchstsatz von 2,3-fach abgerechnet wurde. Da die GOÄ für diese Ziffer zwingend den einfachen Satz vorschreibt, führen höhere Faktoren automatisch zu Beanstandungen.
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