GOÄ 5853: Halbtiefen-Hyperthermie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5853
Halbtiefen-Hyperthermie, je Fraktion
Punktzahl 2000  
Einfachsatz 116,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 116,57 € 1,0x
Höchstsatz 116,57 € 1,0x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5853 (Halbtiefen-Hyperthermie): Erfahren Sie alles über Indikationen, Fallbeispiele und rechtssichere Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5853

Halbtiefen-Hyperthermie, je Fraktion

Die GOÄ-Ziffer 5853 beschreibt die Durchführung einer Halbtiefen-Hyperthermie pro Behandlungssitzung. Diese physikalische Therapiemethode zielt darauf ab, Tumorgewebe in einer mittleren Gewebetiefe von etwa zwei bis fünf Zentimetern gezielt auf Temperaturen zwischen 40 und 44 Grad Celsius zu erwärmen. Durch die Hitzeeinwirkung wird die Durchblutung im Zielgebiet gesteigert, was die Wirksamkeit einer parallel durchgeführten Strahlentherapie oder Chemotherapie signifikant erhöhen kann.

Die Leistung umfasst die gesamte Vorbereitung des Patienten, das exakte Positionieren der Applikatoren sowie die kontinuierliche Überwachung der Temperaturverteilung im Gewebe. Auch die anschließende thermische Dosimetrie und die Auswertung der Behandlungsdaten sind mit dieser Gebührenziffer abgegolten. Da es sich um eine hochkomplexe, apparative Behandlung handelt, ist eine engmaschige ärztliche Überwachung während der gesamten Fraktion zwingend erforderlich.

GOÄ 5853 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Halbtiefen-Hyperthermie kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn sich der Tumor oder das Rezidiv nicht mehr unmittelbar an der Oberfläche befindet, aber auch noch nicht in den tiefen Körperhöhlen wie dem Becken oder dem Bauchraum liegt. Typische Indikationen sind lokal fortgeschrittene Tumoren oder Rezidive im Bereich der Brustwand (z. B. beim Mammakarzinom-Rezidiv), Lymphknotenmetastasen am Hals oder oberflächennahe Weichteilsarkome.

Die Abgrenzung zu den benachbarten Ziffern erfolgt primär über die Eindringtiefe der verwendeten Applikatoren. Während die Oberflächen-Hyperthermie nach GOÄ 5852 für Gewebetiefen bis maximal zwei Zentimeter herangezogen wird, erfordert die Tiefenhyperthermie nach GOÄ 5854 den Einsatz von Ringapplikatoren für tiefe Becken- oder Bauchorgane. Die korrekte Zuordnung der Zielvolumentiefe ist daher entscheidend für eine rechtssichere Abrechnung.

Tipp: Die exakte Dokumentation der Eindringtiefe und des verwendeten Applikatortyps in der Patientenakte schützt vor nachträglichen Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5853

Fallbeispiel 1: Rezidivierendes Mammakarzinom der Brustwand

Eine Patientin stellt sich mit einem lokal begrenzten Rezidiv eines Mammakarzinoms im Bereich der Brustwand vor. Die Tumortiefe wird sonografisch auf drei Zentimeter bestimmt. Es erfolgt eine kombinierte Radiochemotherapie in Verbindung mit einer Halbtiefen-Hyperthermie.

Die Abrechnung erfolgt pro durchgeführter Sitzung mit der GOÄ-Ziffer 5853. Die begleitende Strahlentherapie wird separat nach den entsprechenden Ziffern des Abschnitts O abgerechnet. Da die Erwärmung exakt im halbtiefen Bereich stattfand, ist die Ziffer 5853 vollumfänglich begründet.

Fallbeispiel 2: Lymphknotenmetastase bei HNO-Tumor

Bei einem Patienten mit einem fortgeschrittenen Plattenepithelkarzinom des Oropharynx zeigt sich eine therapieresistente Lymphknotenmetastase am Hals in einer Tiefe von vier Zentimetern. Zur Sensibilisierung der Tumorzellen wird eine regionale Halbtiefen-Hyperthermie appliziert.

Der behandelnde Arzt rechnet für jede Fraktion die GOÄ 5853 ab. Die kontinuierliche Temperaturüberwachung mittels Thermosonden ist in der Leistung enthalten und darf nicht gesondert berechnet werden. Die Indikation und die erreichte Zieltemperatur werden lückenlos dokumentiert.

Fallbeispiel 3: Weichteilsarkom der Extremitäten

Ein Patient leidet an einem oberflächennahen Weichteilsarkom des Oberschenkels mit einer maximalen Ausdehnung bis in vier Zentimeter Tiefe. Im Rahmen eines multimodalen Therapiekonzepts wird eine präoperative Hyperthermie durchgeführt.

Die Abrechnung der Hyperthermie-Sitzung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5853 zum Regelhöchstsatz von 2,3. Sollten anatomische Besonderheiten oder ein erhöhter Überwachungsaufwand vorliegen, kann ein höherer Steigerungssatz mit entsprechender Begründung gewählt werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5853: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Abgrenzung der Hyperthermie-Verfahren untereinander. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob die physikalischen Voraussetzungen für eine Halbtiefen-Hyperthermie tatsächlich vorlagen. Wird beispielsweise eine reine Oberflächenbehandlung fälschlicherweise unter der höher bewerteten GOÄ 5853 statt der GOÄ 5852 abgerechnet, droht eine vollständige Honorarkürzung.

Zudem ist die gleichzeitige Nebeneinanderberechnung der Ziffern 5852, 5853 und 5854 für dasselbe Zielgebiet in einer Sitzung ausgeschlossen. Ein weiterer Streitpunkt ist die Abrechnung von Begleituntersuchungen. Die für die Durchführung notwendige thermo-dosimetrische Planung und die Echtzeit-Temperaturmessung sind bereits mit der Gebühr abgegolten und dürfen nicht als eigenständige Leistungen deklariert werden.

Achtung: Die bloße Angabe der Diagnose reicht für die Begründung der Halbtiefen-Hyperthermie oft nicht aus. Es muss stets die konkrete Eindringtiefe des Tumors dokumentiert sein, um den Ansatz der GOÄ 5853 zu rechtfertigen.

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Dokumentation der GOÄ 5853: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Regressansprüchen. In der Patientenakte müssen alle therapierelevanten Parameter detailliert festgehalten werden. Dazu gehören neben der Indikationsstellung vor allem die mittels Bildgebung (z. B. Sonografie oder MRT) nachgewiesene Tumortiefe sowie das exakte Zielvolumen.

Während der Behandlung müssen die erzeugten Temperaturen, die Behandlungsdauer (Plateauphase) und die angewendete Hochfrequenzleistung kontinuierlich aufgezeichnet werden. Auch die Platzierung der Temperatursensoren und die Verträglichkeit der Therapie durch den Patienten sind wesentliche Bestandteile des Therapieprotokolls.

Dokumentationsbeispiel: Halbtiefen-Hyperthermie bei Brustwandrezidiv links. Tumortiefe sonografisch gesichert bei 3,5 cm. Applikation mittels Mikrowellen-Applikator (Typ X). Zieltemperatur von 41,8 °C über 60 Minuten stabil gehalten. Kontinuierliche thermometrische Überwachung ohne Komplikationen. Patient schmerzfrei.

GOÄ 5853: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Überschreiten des Regelhöchsatzes (2,3-fach, entspricht 268,11 €) bis zum Höchstsatz von 3,5 (408,00 €) ist bei besonders schwierigen Behandlungsbedingungen möglich. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind ein ungewöhnlich hoher Positionierungsaufwand bei anatomisch schwierigen Lokalisationen oder eine stark eingeschränkte Compliance des Patienten. Auch eine intensivierte Überwachung zur Vermeidung von thermischen Hautschäden bei vorbestrahltem Gewebe rechtfertigt einen höheren Steigerungssatz.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5853 wird regelhaft im Rahmen eines onkologischen Gesamtkonzepts angewendet. Häufige Kombinationen ergeben sich mit den Ziffern für die Bestrahlungsplanung (z. B. GOÄ 5800) sowie den eigentlichen Bestrahlungsfraktionen (z. B. GOÄ 5840 oder 5846). Auch sonografische Leistungen zur Lagekontrolle und Tiefenbestimmung nach den Ziffern 410 und 420 sind am selben Tag berechnungsfähig, sofern sie medizinisch indiziert sind und separat dokumentiert werden.

Ziffer 5853 in der neuen GOÄ

Die Halbtiefen-Hyperthermie je Fraktion (heute beim 2,3-fachen Satz: 116,57 €) geht zusammen mit den anderen Tiefenstufen in der neuen Komplexleistung 13643 auf — „Lokoregionale Hyperthermie in Kombination mit einer Strahlen- und/oder Chemotherapie" — je Sitzung 414,78 €. Die bisherige Differenzierung nach Eindringtiefe entfällt; entscheidend ist die Kombination mit der Strahlen- oder Chemotherapie.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5853

Die GOÄ-Ziffer 5853 wird mit 2000 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Betrag von 116,57 € entspricht. Bei der Abrechnung mit dem Regelhöchstsatz (2,3-fach) beläuft sich das Honorar auf 268,11 €. Unter Ausschöpfung des Höchstsatzes (3,5-fach) können bis zu 408,00 € geltend gemacht werden.
Die GOÄ 5853 wird für Tumoren in einer mittleren Gewebetiefe von etwa zwei bis fielen Zentimetern herangezogen. Die GOÄ 5852 ist hingegen auf oberflächliche Tumoren mit einer Eindringtiefe von maximal zwei Zentimetern beschränkt. Die Wahl der Ziffer richtet sich somit streng nach der sonografisch oder radiologisch nachgewiesenen Zielvolumentiefe.
Nein, die kontinuierliche Temperaturüberwachung und die thermische Dosimetrie sind integraler Bestandteil der GOÄ-Ziffer 5853. Eine gesonderte Abrechnung dieser Überwachungsmaßnahmen ist nach den Bestimmungen der GOÄ nicht zulässig. Erhöhte Aufwände bei der Thermometrie können jedoch über einen gesteigerten Faktor begründet werden.
Die GOÄ 5853 darf am selben Behandlungstag nicht neben anderen Hyperthermie-Leistungen wie der GOÄ 5852 oder der GOÄ 5854 für dasselbe Zielgebiet abgerechnet werden. Zudem sind vorbereitende Planungsleistungen am selben Tag meist nicht separat berechenbar, wenn sie Teil der Fraktionsdurchführung sind. Eine Kombination mit der eigentlichen Strahlentherapie ist hingegen erlaubt.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus lässt sich durch einen außergewöhnlich hohen Positionierungsaufwand bei anatomisch schwierigen Tumorlokalisationen begründen. Auch eine intensivierte Überwachung zur Vermeidung von Verbrennungen bei stark vorbestrahltem Gewebe stellt ein valides Kriterium dar. Die individuellen Besonderheiten müssen detailliert in der Rechnung dokumentiert werden.
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