Die Abrechnung der Tiefen-Hyperthermie nach GOÄ-Ziffer 5854 birgt Fallstricke. Erfahren Sie alles über den Kombinationszwang, Sätze und Analogabrechnung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5854
Tiefen-Hyperthermie, je Fraktion
Die GOÄ-Ziffer 5854 beschreibt die Durchführung einer Tiefen-Hyperthermie pro Behandlungseinheit. Diese hochspezialisierte Methode nutzt elektromagnetische Wellen, um tiefer liegendes Tumorgewebe gezielt auf Temperaturen zwischen 40 und 44 Grad Celsius zu erwärmen. Durch die Hitzeeinwirkung wird die Durchblutung des Tumors gesteigert und die zelluläre Reparaturfähigkeit blockiert.
Die Leistung ist im Abschnitt O der Gebührenordnung für Ärzte unter den besonders aufwendigen Bestrahlungstechniken angesiedelt. Die Ziffer ist mit 2490 Punkten bewertet. Wichtig ist hierbei die strikte Beachtung der Abrechnungsbestimmungen, die den therapeutischen Kontext eng definieren.
GOÄ 5854 in der Praxis: Indikationen und Kombinationszwang
Die klinische Anwendung der Tiefen-Hyperthermie erfolgt primär in der Onkologie bei fortgeschrittenen oder rezidivierenden soliden Tumoren. Typische Indikationen sind beispielsweise fortgeschrittene Beckentumoren, Weichteilsarkome oder rezidivierende Mammakarzinome. Die Erwärmung dient dabei als Therapieverstärker, um die Wirksamkeit anderer Behandlungsformen signifikant zu erhöhen.
Ein zentraler Aspekt bei der Abrechnung ist der gesetzlich verankerte Kombinationszwang. Die Ziffer 5854 darf regulär nur dann liquidiert werden, wenn die Hyperthermie in direktem zeitlichen Zusammenhang mit einer Strahlentherapie oder einer regionalen Chemotherapie durchgeführt wird. Eine isolierte Anwendung ohne diese Begleittherapien erfüllt die formalen Kriterien der Leistungsbeschreibung nicht.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5854
Fallbeispiel 1: Kombinierte Radiochemotherapie bei Rektumkarzinom
Ein Patient mit einem lokal fortgeschrittenen Rektumkarzinom erhält eine kombinierte Radiochemotherapie. Begleitend wird eine regionale Tiefen-Hyperthermie durchgeführt, um die Tumorzellen für die Bestrahlung zu sensibilisieren. Die Abrechnung erfolgt je Fraktion mit der GOÄ-Ziffer 5854 zum einfachen Gebührensatz von 145,14 Euro.
Fallbeispiel 2: Regionale Chemotherapie bei Weichteilsarkom
Bei einem Patienten mit einem rezidivierenden Weichteilsarkom an der Extremität wird eine regionale intraarterielle Chemotherapie appliziert. Unmittelbar danach erfolgt die Tiefen-Hyperthermie zur Steigerung der zytostatischen Wirkung im Zielgewebe. Da die Hyperthermie in Verbindung mit einer regionalen Chemotherapie stattfindet, ist der Ansatz der Ziffer 5854 vollumfänglich berechtigt.
Fallbeispiel 3: Isolierte Prostata-Hyperthermie (Analogabrechnung)
Ein Patient unterzieht sich einer isolierten Tiefen-Hyperthermie der Prostata zur Tumorreduktion, ohne dass zeitgleich eine Strahlen- oder Chemotherapie stattfindet. Da die formalen Voraussetzungen für die direkte Abrechnung fehlen, erfolgt die Liquidation im Analogabgriff. Die Ziffer 5854 wird hierbei als analoge Leistung herangezogen, um den hohen apparativen und zeitlichen Aufwand sachgerecht abzubilden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5854: Was Prüfer beanstanden
Der mit Abstand häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5854 ist die Anwendung eines gesteigerten Gebührensatzes. Die Abrechnungsbestimmung schreibt unmissverständlich vor, dass diese Leistung nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden darf. Rechnungen mit dem 2,3-fachen oder 3,5-fachen Satz werden von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen ausnahmslos gekürzt.
Achtung: Die Liquidation der GOÄ 5854 über dem einfachen Satz (145,14 €) ist unzulässig. Prüfen Sie vor dem Rechnungsdruck zwingend, ob in Ihrer Praxissoftware der Faktor 1,0 fest hinterlegt ist.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Durchführung der Hyperthermie ohne die geforderten Begleittherapien. Private Kostenträger fordern bei der direkten Abrechnung der Ziffer 5854 häufig den Nachweis der zeitgleichen Strahlenbehandlung oder Chemotherapie. Fehlt dieser Nachweis und wurde die Leistung nicht explizit als Analogabrechnung deklariert, droht der vollständige Honorarausfall.
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Dokumentation der GOÄ 5854: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen und Regresse. In der Patientenakte muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die Hyperthermie die geforderten Qualitätskriterien erfüllt. Dazu gehören neben den technischen Parametern auch die genauen Zeitstempel der Begleittherapien.
Dokumentation: Tiefen-Hyperthermie (Fraktion 3) durchgeführt am [Datum] von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit]. Zielgebiet: Becken. Erreichte Zieltemperatur: 41,8 °C über 60 Minuten. Begleitende Strahlentherapie erfolgte am selben Tag um [Uhrzeit]. Keine Komplikationen.
Besonders bei der analogen Anwendung, wie der isolierten Prostata-Hyperthermie, sollte die medizinische Notwendigkeit detailliert begründet werden. Dies erleichtert dem Patienten die Erstattung durch die private Krankenversicherung erheblich.
GOÄ 5854: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Eine Steigerung des Gebührensatzes über den Faktor 1,0 hinaus ist für die reguläre Erbringung der GOÄ 5854 gesetzlich ausgeschlossen. Selbst bei extrem hohem Aufwand oder schwierigen anatomischen Verhältnissen bleibt der Einfachsatz bindend. Ein Ausweichen auf höhere Faktoren ist rechtlich nicht zulässig und führt zu Beanstandungen.
Tipp: Sollte der Aufwand bei einer analogen Anwendung (z. B. isolierte Hyperthermie) außergewöhnlich hoch sein, kann im Rahmen der Analogvereinbarung nach § 6 Abs. 2 GOÄ ein abweichender Faktor vereinbart werden. Dies muss jedoch vor Behandlungsbeginn schriftlich fixiert werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 5854 wird typischerweise mit den Leistungen der Strahlentherapie kombiniert. Hierzu gehören beispielsweise die Bestrahlungsplanung nach den Ziffern 5800 bis 5803 sowie die eigentlichen Bestrahlungsfraktionen nach den Ziffern 5830ff. Auch die Kombination mit Ziffern für die Applikation von Chemotherapeutika ist im klinischen Alltag häufig und abrechnungstechnisch vollkommen zulässig.
Ziffer 5854 in der neuen GOÄ
Die Tiefen-Hyperthermie je Fraktion (heute beim 2,3-fachen Satz: 145,14 €) geht wie Oberflächen- und Halbtiefenhyperthermie in der neuen Komplexleistung 13643 auf: „Lokoregionale Hyperthermie in Kombination mit einer Strahlen- und/oder Chemotherapie" — je Sitzung 414,78 €. Die Zusammenführung der drei Tiefenstufen auf eine einheitliche Leistung bedeutet gegenüber der alten Tiefen-Hyperthermie (145,14 €) eine deutliche Aufwertung auf 414,78 € — sofern die Kombination mit der Strahlen- oder Chemotherapie dokumentiert ist.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5854
Was hat nicht gestimmt?