GOÄ 5835: Großfeld-Bestrahlung richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5835
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer bei Bestrahlung mit Großfeld oder von mehr als zwei Strahleneintrittsfeldern, je Fraktion
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 12,58 € 1,8x
Höchstsatz 17,48 € 2,5x

Der Zuschlag GOÄ 5835 vergütet den Mehraufwand bei Großfeld-Bestrahlungen. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer rechtssicher und fehlerfrei abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5835

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5834 bei Bestrahlung mit Großfeld oder von mehr als zwei Strahleneintrittsfeldern, je Fraktion

Punktzahl: 120 | Einfachsatz: 6,99 € | Regelhöchstsatz (1,8-fach): 12,58 € | Höchstsatz (2,5-fach): 17,48 €

Die GOÄ-Ziffer 5835 stellt einen bewerteten Zuschlag dar, der den erhöhten technischen und planerischen Aufwand bei komplexen Bestrahlungsszenarien honoriert. Diese Leistung kommt im Rahmen der Hochvoltstrahlenbehandlung bösartiger Erkrankungen mit einer Energie von mindestens 1 MeV zum Einsatz. Sie ist untrennbar an die Erbringung der Basisleistung nach der GOÄ-Nummer 5834 gekoppelt.

Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich aus der Notwendigkeit, entweder ein Großfeld zu bestrahlen oder mehr als zwei Strahleneintrittsfelder pro Fraktion zu nutzen. Dies erfordert eine präzise Justierung und Überwachung, um das umliegende gesunde Gewebe bestmöglich zu schonen.

GOÄ 5835 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Der Einsatz der GOÄ-Ziffer 5835 ist in der modernen Radioonkologie weit verbreitet, da komplexe Tumorlokalisationen häufig eine mehrdimensionale Bestrahlungsplanung erfordern. Typische Indikationen umfassen großflächige Tumore oder Lymphknotenstationen, die ein ausgedehntes Bestrahlungsfeld notwendig machen. Auch die Bestrahlung aus mehreren Winkeln zur Dosisoptimierung rechtfertigt diesen Zuschlag.

Klinisch relevant ist die Abgrenzung der Feldgrößen und der Feldanzahl. Sobald für eine Fraktion mehr als zwei Strahleneintrittsfelder konfiguriert und bestrahlt werden, ist der Zuschlag indiziert. Dies gilt auch bei der Anwendung eines definierten Großfeldes, beispielsweise bei der Ganzknotenbestrahlung oder ausgedehnten Knochenmetastasen.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Definition des Großfeldes oder die genaue Anzahl der genutzten Strahleneintrittsfelder zweifelsfrei aus dem Bestrahlungsplan hervorgeht, um Rückfragen von Kostenträgern vorzubeugen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5835

Fallbeispiel 1: Bestrahlung eines Mammakarzinoms

Eine Patientin erhält im Rahmen der adjuvanten Therapie eines Mammakarzinoms eine Hochvoltbestrahlung. Zur optimalen Dosisverteilung und Schonung der Lunge werden pro Fraktion drei Strahleneintrittsfelder genutzt. Die Basisleistung wird nach GOÄ 5834 berechnet. Da mehr als zwei Felder zum Einsatz kommen, wird zusätzlich der Zuschlag nach GOÄ 5835 je Fraktion angesetzt.

Fallbeispiel 2: Großfeld-Bestrahlung bei Lymphom

Bei einem Patienten mit einem malignen Lymphom ist eine großflächige Bestrahlung der mediastinalen Lymphknotenstationen erforderlich. Die Bestrahlung erfolgt über ein definiertes Großfeld mittels Linearbeschleuniger. Neben der Hauptleistung nach GOÄ 5834 wird für jede Fraktion der Zuschlag GOÄ 5835 abgerechnet, da die Kriterien der Großfeldbestrahlung erfüllt sind.

Fallbeispiel 3: Multizentrische Knochenmetastasen

Ein Patient mit fortgeschrittenem Prostatakarzinom leidet unter schmerzhaften Knochenmetastasen im Beckenbereich. Die palliative Bestrahlung erfolgt unter Nutzung von vier Strahleneintrittsfeldern zur optimalen Schonung der Risikoorgane. Die Abrechnung erfolgt über die Kombination der GOÄ-Ziffern 5834 und dem Zuschlag 5835 pro Behandlungstag.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5835: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Ansetzung des Zuschlags pro Fraktion. Unabhängig davon, wie viele Felder über die Mindestanzahl von zwei hinausgehen, darf der Zuschlag nach Nr. 5835 insgesamt nur einmal je Fraktion berechnet werden. Eine Vervielfachung des Zuschlags bei beispielsweise fünf Feldern ist nicht zulässig.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist das Fehlen der primären Leistung. Die GOÄ 5835 ist ein reiner Zuschlag und kann niemals isoliert stehen. Sie setzt zwingend die zeitgleiche Abrechnung der Basisleistung nach GOÄ 5834 voraus. Fehlt diese Ziffer auf der Liquidation, wird der Zuschlag von den Prüfstellen gestrichen.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung mit anderen, nicht kompatiblen Zuschlägen oder die fehlerhafte Zuordnung zu niedrigeren Bestrahlungsziffern führt regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen.

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Dokumentation der GOÄ 5835: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Regressansprüchen. Im Bestrahlungsprotokoll müssen die geometrischen Daten der Felder sowie die exakte Anzahl der Strahleneintrittsfelder pro Fraktion dokumentiert sein. Auch die Kennzeichnung als Großfeld muss aus den physikalischen Planungsunterlagen klar hervorgehen.

Jede einzelne Fraktion, bei der der Zuschlag berechnet wird, muss mit Datum, Uhrzeit und den spezifischen Bestrahlungsparametern abgezeichnet sein. Dies erleichtert im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung den Nachweis der erbrachten Leistung erheblich.

Dokumentationsbeispiel:
Fraktionierte Hochvolttherapie bei Zustand nach Segmentektomie links. Applikation von 2,0 Gy Einzeldosis über 3 Strahleneintrittsfelder (Gantrywinkel: 0°, 120°, 240°). Dokumentation im Bestrahlungsplan Nr. 402. Zuschlag GOÄ 5835 dokumentiert und visiert.

GOÄ 5835: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da es sich bei der GOÄ-Nummer 5835 um eine zuschlagsberechtigte Leistung handelt, gelten für die Steigerung besondere Regeln. Grundsätzlich kann der Schwellenwert von 1,8 bei Vorliegen besonderer Erschwernisse bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen hierfür sind extreme Lagerungsschwierigkeiten des Patienten oder anatomische Besonderheiten, die eine außergewöhnlich zeitaufwendige Feldkontrolle erfordern.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5835 wird regelhaft mit der Basisleistung GOÄ 5834 kombiniert. Daneben sind die Leistungen nach den Nummern 5831 bis 5833 unter Beachtung der jeweiligen Bestimmungen berechnungsfähig, sofern unterschiedliche Zielvolumina oder getrennte Sitzungen vorliegen. Eine sorgfältige Prüfung der Kombinationsbeschränkungen im selben Behandlungsfall ist jedoch unerlässlich.

Ziffer 5835 in der neuen GOÄ

Den Zuschlag für Großfeldbestrahlung oder mehr als zwei Strahleneintrittfelder bei Telekobaltbehandlungen (heute beim 2,3-fachen Satz: 12,58 €) sieht der Entwurf nicht mehr vor. Die Feldanzahl ist in der neuen, auf Zielvolumen und Gy ausgerichteten Bestrahlungssystematik kein eigenständiges Abrechnungsmerkmal mehr.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5835

Nein, die GOÄ 5835 ist unabhängig von der Anzahl der genutzten Strahleneintrittsfelder pro Fraktion nur einmal berechnungsfähig. Auch bei der Bestrahlung von beispielsweise vier oder fünf Feldern darf der Zuschlag nicht multipliziert werden. Eine mehrfache Abrechnung am selben Tag ist nur bei getrennten Fraktionssitzungen zulässig.
Der Zuschlag GOÄ 5835 setzt zwingend die Erbringung und Abrechnung der Basisleistung nach GOÄ-Nummer 5834 voraus. Ohne diese Hauptleistung kann der Zuschlag nicht liquidiert werden. Andere Bestrahlungsziffern wie 5831 bis 5833 sind als direkte Basis für diesen spezifischen Zuschlag nicht vorgesehen.
Als Großfeld gilt ein Bestrahlungsfeld, das aufgrund seiner Dimensionen einen signifikant erhöhten Planungs- und Einstellungsaufwand erfordert. Typische Beispiele sind Ganzknotenbestrahlungen oder großflächige Knochenareale. Die genaue Definition und Abgrenzung sollte stets im Bestrahlungsplan dokumentiert sein.
Ja, der Zuschlag kann bei Vorliegen medizinischer Besonderheiten bis zum Höchstsatz von 2,5 gesteigert werden. Dies erfordert eine patientenindividuelle Begründung auf der Rechnung, wie beispielsweise extreme Unruhe des Patienten oder erschwerte Lagerungsbedingungen. Der Regelsatz für diesen Zuschlag liegt beim 1,8-fachen Faktor.
Nein, bei der intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT) nach GOÄ 5855 sind feldbezogene Zuschläge in der Regel bereits in der Hauptleistung abgebildet oder ausgeschlossen. Die GOÄ 5835 bezieht sich spezifisch auf die klassische Hochvolttherapie nach Nummer 5834. Eine parallele Abrechnung für dasselbe Zielvolumen ist nicht zulässig.
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