Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 5836: So rechnen Sie die Bestrahlung mittels Linearbeschleuniger rechtssicher ab und vermeiden Honorarverluste.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5836
Bestrahlung mittels Beschleuniger mit bis zu zwei Strahleneintrittsfeldern – gegebenenfalls unter Anwendung von vorgefertigten, wiederverwendbaren Ausblendungen –, je Fraktion
Die GOÄ-Ziffer 5836 beschreibt die hochvolttherapeutische Bestrahlung bösartiger Erkrankungen unter Verwendung eines Linearbeschleunigers. Diese Leistung wird pro Bestrahlungssitzung (Fraktion) berechnet, sofern maximal zwei Strahleneintrittsfelder genutzt werden. Die Anwendung von vorgefertigten, wiederverwendbaren Ausblendungen zur Schonung des umliegenden Gewebes ist in dieser Ziffer bereits enthalten.
Die Ziffer ist im Abschnitt O III der Gebührenordnung für Ärzte verortet, welcher die Hochvoltstrahlenbehandlung ab einer Energie von mindestens 1 Megaelektronenvolt (MeV) regelt. Dies grenzt die Leistung von niederenergetischen Bestrahlungsverfahren ab.
GOÄ 5836 in der Praxis: Indikationen und physikalische Grundlagen
Die Bestrahlung nach GOÄ 5836 kommt primär bei der kurativen oder palliativen Tumortherapie zum Einsatz. Typische Indikationen sind solide Tumoren oder Metastasen, die mit hochenergetischer Strahlung behandelt werden müssen. Je nach Lage des Tumors kommen unterschiedliche Strahlungsarten des Beschleunigers zur Anwendung.
Bei oberflächennahen Tumoren werden häufig hochenergetische Elektronen genutzt, die eine geringe Eindringtiefe aufweisen. Für tiefer liegende Tumoren hingegen wird ultraharte Röntgenstrahlung (Photonen) erzeugt, indem beschleunigte Elektronen auf ein Target aus Wolfram gelenkt werden. Diese Photonenstrahlung besitzt eine deutlich höhere Eindringtiefe und schont das oberflächliche Gewebe.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die Dokumentation die Anzahl der genutzten Strahleneintrittsfelder präzise ausweist. Sobald ein drittes Feld hinzukommt, ändert sich die Abrechnungskonstellation grundlegend.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5836
Fallbeispiel 1: Palliative Bestrahlung von Knochenmetastasen
Ein Patient mit fortgeschrittenem Prostatakarzinom leidet unter schmerzhaften Knochenmetastasen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Es erfolgt eine palliative Bestrahlung mittels Linearbeschleuniger über zwei Gegenfelder (anterior-posterior) mit Photonen. Die Bestrahlung wird in 10 Fraktionen durchgeführt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5836 je Fraktion, also insgesamt zehnmal im Verlauf der Therapie.
Fallbeispiel 2: Postoperative Bestrahlung eines Keloids
Nach der Exzision eines rezidivierenden Keloids an der Schulter erfolgt eine postoperative Bestrahlung zur Rezidivprophylaxe. Hierbei wird ein Elektronenstrahl mit einem einzigen Strahleneintrittsfeld appliziert. Da es sich um eine gutartige Erkrankung handelt, ist die Indikationsstellung genau zu begründen, die Abrechnung erfolgt jedoch analog über die GOÄ-Ziffer 5836 für die durchgeführte Fraktion.
Fallbeispiel 3: Bestrahlung eines Mammakarzinom-Rezidivs mit Ausblendung
Bei einer Patientin mit einem lokalen Rezidiv eines Mammakarzinoms wird eine Bestrahlung der Brustwand mit Elektronen über zwei Felder durchgeführt. Zum Schutz der Lunge und des Herzens werden vorgefertigte, wiederverwendbare Bleiblenden eingesetzt. Die Abrechnung erfolgt pro Fraktion nach GOÄ-Ziffer 5836, da die Verwendung dieser Ausblendungen bereits mit der Ziffer abgegolten ist.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5836: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Abgrenzung der Feldanzahl. Die GOÄ 5836 gilt explizit nur für bis zu zwei Strahleneintrittsfelder. Werden drei oder mehr Felder genutzt, darf nicht die Ziffer 5836 mehrfach gesteigert oder nebeneinander berechnet werden, sondern es muss der Zuschlag nach Nr. 5837 hinzugezogen werden.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen (PKV) ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Planungsleistungen am selben Behandlungstag ohne medizinische Begründung. Die Bestrahlungsplanung (z. B. nach den Nummern 5831 bis 5833) muss zeitlich und logisch von der eigentlichen Fraktionierung getrennt dokumentiert werden.
Achtung: Die Anwendung von individuell angefertigten, nicht wiederverwendbaren Ausblendungen (z. B. individuelle Bleiblöcke) ist nicht mit der GOÄ 5836 abgegolten. Hierfür müssen gesonderte Ziffern oder Sachkosten in Ansatz gebracht werden.
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Dokumentation der GOÄ 5836: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und rechtssichere Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen GOÄ-Abrechnung. Im Bestrahlungsprotokoll müssen die exakte Energie (mindestens 1 MeV), die Art der Strahlung (Elektronen oder Photonen) sowie die genaue Anzahl und Lage der Strahleneintrittsfelder dokumentiert werden. Auch der Einsatz von wiederverwendbaren Ausblendungen sollte explizit erwähnt werden.
Zusätzlich muss jede einzelne Fraktion mit Datum, Uhrzeit und Handzeichen des durchführenden Arztes abgezeichnet sein. Dies verhindert Honorarkürzungen bei nachträglichen Prüfungen durch Kostenträger.
Dokumentationsbeispiel: "Fraktionierte Hochvoltbestrahlung mittels Linearbeschleuniger (6 MeV Photonen) bei Z. n. Mammakarzinom. Applikation über 2 Felder (tangential). Einsatz vorgefertigter Bleiausblendungen zur Schonung des Lungengewebes. Fraktion Nr. 5 komplikationslos durchgeführt."
GOÄ 5836: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der GOÄ 5836 liegt beim 1,8-fachen Satz (104,92 €). Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Höchstsatz (145,72 €) ist bei erhöhtem Aufwand möglich. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind eine erschwerte Lagerung des Patienten (z. B. bei ausgeprägten Kontrakturen oder Schmerzen), aufwendige Repositionierungen oder die Kooperation bei unruhigen Patienten.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 5836 sind die vorbereitenden Leistungen der Bestrahlungsplanung berechnungsfähig. Hierzu gehören die Nummern 5831 (Einstellungs- und Bestrahlungskontrolle), 5832 (Bestrahlungsplanung) und 5833 (computergestützte Bestrahlungsplanung). Bei der Anwendung von mehr als zwei Feldern ist zudem der Zuschlag nach Nr. 5837 anzusetzen.
Ziffer 5836 in der neuen GOÄ
Die Beschleunigerbestrahlung (heute beim 2,3-fachen Satz: 104,92 €) wird im Entwurf — analog zu Ziffer 5834 — nach Strahlenart differenziert und rechnet künftig je Gy statt je Fraktion ab:
- 13634 Bestrahlung mit Protonen, erstes Zielvolumen je 1 Gy, jedes weitere Zielvolumen je 4 Gy (687,77 €) — nur bei den abschließend definierten Indikationen (Chordom oder Chondrosarkom, zerebrale AVM, Uveamelanom, Speicheldrüsenkarzinom, Ösophaguskarzinom, pädiatrischer Tumor in GPOH-/APRO-Konzept)
- 13638 Bestrahlung mit schweren Teilchen, erstes Zielvolumen je 1 Gy, jedes weitere Zielvolumen je 4 Gy (832,00 €)
- 13614 Bestrahlung mit Photonen über 1 MeV oder Elektronen, erstes Zielvolumen je 1 Gy, jedes weitere je 3 Gy (93,39 €) — Auffangregel für sonstige Beschleunigerbehandlungen
Für Protonenbehandlungen ohne passende Indikation aus der abschließenden Liste ist im Entwurf kein direkter Nachfolger vorgesehen. Historisch wurden diese Leistungen in deutschen Protonenzentren nach § 6 GOÄ analog zu Nr. 5836 je Fraktion abgerechnet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5836
Was hat nicht gestimmt?