GOÄ 5834: Telekobalt-Bestrahlung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5834
Bestrahlung mittels Telekobaltgerät mit bis zu zwei Strahleneintrittsfeldern – gegebenenfalls unter Anwendung von vorgefertigten, wiederverwendbaren Ausblendungen –, je Fraktion
Punktzahl 720  
Einfachsatz 41,97 € 1,0x
Regelhöchstsatz 75,55 € 1,8x
Höchstsatz 104,92 € 2,5x

Leitfaden zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5834 für die Telekobalt-Bestrahlung. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Kombinationen und Fallstricken.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5834

Bestrahlung mittels Telekobaltgerät mit bis zu zwei Strahleneintrittsfeldern – gegebenenfalls unter Anwendung von vorgefertigten, wiederverwendbaren Ausblendungen –, je Fraktion

Die GOÄ-Ziffer 5834 beschreibt eine spezifische Leistung aus dem Bereich der Hochvoltstrahlenbehandlung bösartiger Erkrankungen. Diese Therapieform erfordert eine Mindestenergie von 1 Megaelektronenvolt (MeV), um tiefere Gewebeschichten effektiv zu erreichen. Die Ziffer umfasst die Durchführung einer Bestrahlungsfraktion unter Verwendung eines Telekobaltgeräts, welches Gammastrahlung aussendet.

Inbegriffen in dieser Leistung ist die Bestrahlung über maximal zwei Strahleneintrittsfelder pro Sitzung. Zudem sind eventuell notwendige, vorgefertigte und wiederverwendbare Ausblendungen zur Schonung des umliegenden gesunden Gewebes bereits mit der Gebühr abgegolten. Eine gesonderte Berechnung solcher Standard-Ausblendungen ist daher ausgeschlossen.

GOÄ 5834 in der Praxis: Indikationen und physikalische Besonderheiten

Die Bestrahlung mit einem Telekobaltgerät, auch als Telegammagerät bezeichnet, nutzt die Gammastrahlung des Radionuklids Kobalt-60. Im klinischen Alltag unterscheidet sich diese Methode physikalisch deutlich von der Bestrahlung an einem modernen Linearbeschleuniger. Die Gammastrahlung weist eine geringere Eindringtiefe auf und eignet sich daher vor allem für bestimmte Indikationen.

Typische Einsatzbereiche der GOÄ 5834 sind Tumoren, die sich in einer mittleren Gewebetiefe befinden, sowie palliative Bestrahlungen. Häufig betrifft dies schmerzhafte Knochenmetastasen oder lokal begrenzte Rezidive im Kopf-Hals-Bereich. Die Ziffer kommt somit primär dann zum Einsatz, wenn die physikalischen Eigenschaften der Kobaltstrahlung für das therapeutische Ziel ausreichend oder explizit erwünscht sind.

Achtung: Die Verwechslung von Telekobaltgeräten mit Linearbeschleunigern führt in der Praxis häufig zu fehlerhaften Abrechnungen. Für den Linearbeschleuniger muss zwingend die GOÄ-Ziffer 5836 herangezogen werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5834

Fallbeispiel 1: Palliative Bestrahlung einer Knochenmetastase

Ein Patient mit einer schmerzhaften Metastase im Bereich der Brustwirbelsäule erhält eine palliative Bestrahlung. Die Therapie erfolgt an einem Telekobaltgerät über zwei Gegenfelder zur gleichmäßigen Dosisverteilung. Es werden keine individuellen Ausblendungen benötigt. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ-Ziffer 5834 je durchgeführter Fraktion.

Fallbeispiel 2: Bestrahlung eines Larynxkarzinoms

Bei einem Patienten mit einem lokalisierten Kehlkopfkarzinom wird eine kurative Strahlentherapie durchgeführt. Die Bestrahlung erfolgt über zwei seitliche Felder am Telekobaltgerät, wobei vorgefertigte Blei-Ausblendungen zum Schutz des Rückenmarks eingesetzt werden. Da diese Ausblendungen wiederverwendbar sind, ist die Leistung vollständig mit der GOÄ 5834 abgegolten.

Fallbeispiel 3: Mehrfeld-Bestrahlung mit Zuschlag

Zur Behandlung eines tiefer gelegenen Lymphknotenrezidivs im Beckenbereich werden drei Strahleneintrittsfelder am Telekobaltgerät konfiguriert. Da die Grundleistung der GOÄ 5834 nur bis zu zwei Felder abdeckt, muss für das dritte Feld ein Zuschlag berechnet werden. In der Liquidation erscheint daher die GOÄ 5834 in Kombination mit dem Zuschlag nach GOÄ 5835.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5834: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung strahlentherapeutischer Leistungen ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Grundleistungen unterschiedlicher Geräteklassen. Die GOÄ 5834 darf für dieselbe Fraktion niemals gemeinsam mit der GOÄ 5836 (Linearbeschleuniger) abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen die Geräteausstattung der Praxis genau und fordern bei Unstimmigkeiten Rückzahlungen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abrechnung von Ausblendungen. Da wiederverwendbare Ausblendungen explizit im Text der GOÄ 5834 genannt sind, führt die zusätzliche Ansetzung von Standard-Schutzblöcken regelmäßig zu Beanstandungen. Nur die aufwendige Herstellung und Anwendung individueller Sonderausblendungen rechtfertigt unter strengen Voraussetzungen eine separate Berechnung.

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Dokumentation der GOÄ 5834: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Bestrahlungsprotokoll müssen das verwendete Gerät (Telekobalt), die exakte Anzahl der Eintrittsfelder sowie die verabreichte Dosis pro Fraktion dokumentiert sein. Auch der Einsatz von vorgefertigten Ausblendungen sollte vermerkt werden, um den Behandlungsablauf transparent darzustellen.

Zusätzlich empfiehlt es sich, die medizinische Notwendigkeit der Telekobalttherapie im Vergleich zu anderen Verfahren kurz zu skizzieren. Dies erleichtert bei eventuellen Rückfragen der Kostenträger den Nachweis der Indikationsstellung. Die Dokumentation sollte unmittelbar nach jeder Fraktionierung elektronisch signiert werden.

Dokumentation: Fraktionierte Hochvoltbestrahlung am Telekobaltgerät bei Zustand nach Larynxkarzinom. Applikation von 2,0 Gy über 2 seitliche Felder unter Verwendung vorgefertigter Standard-Ausblendungen. Fraktion Nr. 12 komplikationslos durchgeführt.

GOÄ 5834: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Anwendung eines Steigerungssatzes über den Regelsatz von 1,8-fach hinaus bis zum Höchstsatz von 2,5-fach erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Ein erhöhter Zeitaufwand kann beispielsweise durch eine schwierige Patientenlagerung bei ausgeprägten Schmerzen oder Kontrakturen begründet werden. Auch erhebliche Compliance-Probleme, wie sie bei dementen oder stark verängstigten Patienten vorkommen, rechtfertigen einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5834 steht selten isoliert auf der Liquidation. Im Vorfeld der Bestrahlungsserie werden regelmäßig die Planungsleistungen nach den GOÄ-Ziffern 5831 bis 5833 abgerechnet. Bei komplexeren Feldanordnungen mit mehr als zwei Feldern ist zudem der Zuschlag nach GOÄ 5835 je Fraktion anzusetzen, was die Abrechnung optimiert.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die vorbereitenden Planungsleistungen (GOÄ 5831–5833) datumsseitig vor der ersten Bestrahlungsfraktion nach GOÄ 5834 dokumentiert und liquidiert werden, um logische Prüfkonflikte zu vermeiden.

Ziffer 5834 in der neuen GOÄ

Die Telekobalt- und Linearbeschleuniger-Bestrahlung (heute beim 2,3-fachen Satz: 75,55 €) wird im Entwurf nach Strahlenart neu geordnet — und öffnet erstmals einen direkten Abrechnungsweg für Protonen- und Schwerionentherapie:

  • 13634 Bestrahlung mit Protonen, erstes Zielvolumen je 1 Gy, jedes weitere Zielvolumen je 4 Gy (687,77 €) — nur bei Diagnosen der abschließenden Indikationsliste (Chordom oder Chondrosarkom, zerebrale AVM, Uveamelanom, Speicheldrüsenkarzinom, Ösophaguskarzinom, pädiatrischer Tumor in GPOH-/APRO-Konzept)
  • 13638 Bestrahlung mit schweren Teilchen (z. B. Kohlenstoffionen), erstes Zielvolumen je 1 Gy, jedes weitere Zielvolumen je 4 Gy (832,00 €)
  • 13614 Bestrahlung mit Photonen über 1 MeV oder Elektronen, erstes Zielvolumen je 1 Gy, jedes weitere Zielvolumen je 3 Gy (93,39 €) — Auffangregel für alle übrigen Beschleunigerbehandlungen

Protonenbehandlungen außerhalb der abschließenden Indikationsliste erhalten nach dem Entwurf keinen direkt zugeordneten Nachfolger. Die alte Abrechnung je Fraktion weicht der neuen Abrechnung je appliziertem Gy.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5834

Die GOÄ 5834 rechnet die Bestrahlung mit einem Telekobaltgerät (Gammastrahlung) ab, während die GOÄ 5836 für Linearbeschleuniger (ultraharte Röntgenstrahlung) gilt. Da Linearbeschleuniger eine höhere Eindringtiefe besitzen, sind sie technisch und abrechnungstechnisch von der Telekobalttherapie abzugrenzen.
Der Zuschlag nach GOÄ 5835 ist berechnungsfähig, wenn die Bestrahlung mittels Telekobaltgerät mit mehr als zwei Eintrittsfeldern oder als Großfeldbestrahlung erfolgt. Dieser Zuschlag wird zusätzlich zur Grundleistung nach GOÄ 5834 je Fraktion angesetzt.
Ja, die Anwendung von vorgefertigten, wiederverwendbaren Ausblendungen ist explizit Bestandteil der Leistungsbeschreibung der GOÄ 5834. Individuell angefertigte, patientenspezifische Ausblendungen müssen hingegen gesondert dokumentiert und gegebenenfalls über andere Ziffern abgerechnet werden.
Ja, eine Steigerung über den Regelsatz von 1,8-fach bis zum Höchstsatz von 2,5-fach ist bei erhöhtem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind eine schwierige Patientenlagerung bei starken Schmerzen oder erhebliche Compliance-Probleme des Patienten.
Neben der Bestrahlung nach GOÄ 5834 sind die vorbereitenden Planungsleistungen nach den GOÄ-Ziffern 5831 bis 5833 berechnungsfähig. Diese umfassen die Bestrahlungsplanung sowie die Festlegung der Bestrahlungsbedingungen und werden in der Regel vor Beginn der eigentlichen Fraktionierung abgerechnet.
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