GOÄ 5831: Bestrahlungsplan abrechnen – Tipps & Fehler

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5831
Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Nummern  bis , je Bestrahlungsserie
Punktzahl 1500  
Einfachsatz 87,43 € 1,0x
Regelhöchstsatz 157,37 € 1,8x
Höchstsatz 218,58 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Erstellung eines Bestrahlungsplans nach GOÄ 5831 ist ein zentraler Bestandteil der Hochvolttherapie. Erfahren Sie alles zu Abrechnungsregeln und Fallstricken.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5831

Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Nummern 5834 bis 5837, je Bestrahlungsserie

Die GOÄ-Ziffer 5831 ist im Abschnitt O der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie beschreibt eine hochspezialisierte Leistung im Rahmen der Hochvoltstrahlenbehandlung bösartiger Erkrankungen mit einer Energie von mindestens 1 MeV. Diese Ziffer bildet das planerische Fundament für die anschließende therapeutische Bestrahlung ab.

Der Leistungsinhalt ist präzise definiert und umfasst mehrere obligate Teilschritte. Dazu gehören die Indikationsstellung, die exakte Beschreibung des Zielvolumens sowie die detaillierte Dosisplanung. Auch die Berechnung der Dosis im Zielvolumen und die physikalisch-technische Ersteinstellung inklusive der Dokumentation mittels Feldkontrollaufnahme sind hiermit abgegolten.

GOÄ 5831 in der Praxis: Indikation und Leistungsumfang

Die Erstellung des Bestrahlungsplans nach GOÄ 5831 ist ein unverzichtbarer Schritt vor dem Beginn einer hochvolttherapeutischen Serie. Typische Indikationen sind maligne Tumoren, bei denen eine präzise Dosisverteilung im Tumorgewebe unter maximaler Schonung des umliegenden gesunden Gewebes erforderlich ist. Die Planung erfolgt in der Regel computergestützt auf Basis moderner Bildgebungsverfahren.

Die Abrechnung dieser Ziffer ist an die Durchführung einer Strahlenbehandlung nach den Nummern 5834 bis 5837 gekoppelt. Da die Leistung "je Bestrahlungsserie" definiert ist, kann sie unabhängig von der Anzahl der einzelnen Bestrahlungsfraktionen im Regelfall nur einmal pro Serie in Ansatz gebracht werden.

Tipp: Sollte sich im Verlauf einer Bestrahlungsserie eine medizinisch begründete Änderung des Bestrahlungsplans als notwendig erweisen, kann unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen eine erneute Berechnung zulässig sein. Dies erfordert jedoch eine detaillierte Begründung auf der Liquidation.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5831

Fallbeispiel 1: Erstmalige Planung bei Mammakarzinom

Eine Patientin stellt sich zur adjuvanten Hochvoltstrahlentherapie nach brusterhaltender Operation eines Mammakarzinoms vor. Es erfolgt die dreidimensionale Bestrahlungsplanung inklusive Zielvolumendefinition und Dosisberechnung für die Bestrahlungsserie nach GOÄ 5835.

Die Erstellung des Bestrahlungsplans wird mit der GOÄ-Ziffer 5831 zum Regelsatz (1,8-fach) abgerechnet. Die Dokumentation der Ersteinstellung erfolgt mittels Feldkontrollaufnahme und ist in der Ziffer enthalten.

Fallbeispiel 2: Bestrahlungsplanung bei Prostatakarzinom

Bei einem Patienten mit einem lokal begrenzten Prostatakarzinom wird eine kurative intensitätsmodulierte Strahlentherapie (IMRT) geplant. Die Planung erfordert eine hochpräzise Abgrenzung der Risikoorgane wie Rektum und Harnblase.

Aufgrund des extremen Planungsaufwands und der komplexen Risikoorgan-Struktur wird die GOÄ 5831 mit dem Schwellenwert 2,5 liquidiert. Die medizinische Begründung für die Überschreitung des Regelsatzes wird auf der Rechnung explizit ausgewiesen.

Fallbeispiel 3: Planänderung bei Tumorregression

Während einer laufenden Bestrahlungsserie eines fortgeschrittenen Bronchialkarzinoms zeigt sich in der Kontrollbildgebung eine signifikante Tumorregression. Um das gesunde Lungengewebe zu schonen, muss ein komplett neuer Bestrahlungsplan erstellt werden.

Die erneute Erstellung des Bestrahlungsplans wird als zweite Planung im selben Krankheitsfall abgerechnet. In der Rechnung wird die medizinische Notwendigkeit durch die anatomische Veränderung (Tumorregression) ausführlich begründet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5831: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die separate Berechnung der Feldkontrollaufnahme oder der Ersteinstellung. Diese Teilschritte sind explizit Bestandteil der Leistungslegende der GOÄ 5831 und dürfen nicht über andere Ziffern zusätzlich liquidiert werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen solche Doppelabrechnungen konsequent.

Zudem müssen die strengen Ausschlusskriterien beachtet werden. Die GOÄ 5831 darf unter keinen Umständen neben den Ziffern 5800 oder 5810 abgerechnet werden. Diese Ziffern betreffen Bestrahlungspläne für dermatologische Erkrankungen beziehungsweise Orthovoltbehandlungen und schließen sich gegenseitig aus.

Achtung: Bei einer Ganzkörperbestrahlung vor einer Knochenmarktransplantation ist die Bestrahlungsplanung bereits in der Ziffer 5851 enthalten. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 5831 ist in diesem speziellen klinischen Szenario ausgeschlossen.

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Dokumentation der GOÄ 5831: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen alle in der Leistungslegende geforderten Elemente detailliert nachgewiesen werden. Dazu gehören insbesondere die schriftliche Indikation, die zeichnerische oder digitale Definition des Zielvolumens sowie das Protokoll der Dosisberechnung.

Auch die Durchführung und das Ergebnis der Ersteinstellung müssen dokumentiert sein. Die dazugehörige Feldkontrollaufnahme ist digital zu archivieren und dem Behandlungsfall zuzuordnen. Fehlen diese Nachweise, kann die gesamte Leistung bei einer Prüfung aberkannt werden.

Dokumentationsbeispiel: "Bestrahlungsplanung bei Zustand nach R0-Resektion eines Rektumkarzinoms. Zielvolumendefinition (PTV) auf Basis des Planungs-CTs unter Einbeziehung der mesorektalen Lymphabflusswege. Dosisplanung: 50,4 Gy in 28 Fraktionen. Dosisberechnung im Zielvolumen erfolgt. Ersteinstellung durchgeführt und mittels digitaler Feldkontrollaufnahme verifiziert und archiviert."

GOÄ 5831: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erstellung eines Bestrahlungsplans kann durch anatomische Besonderheiten oder technische Hürden erheblich erschwert werden. In solchen Fällen ist eine Steigerung über den Regelsatz (1,8-fach) bis zum Höchstsatz (2,5-fach) gerechtfertigt. Typische Begründungen sind eine extrem unregelmäßige Konfiguration des Zielvolumens, die unmittelbare Nachbarschaft zu hochsensiblen Risikoorganen oder erhebliche Lagerungsschwierigkeiten des Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5831 wird regelhaft in Kombination mit den eigentlichen Bestrahlungsleistungen nach den Ziffern 5834 bis 5837 erbracht. Auch die vorbereitende Bildgebung, wie beispielsweise ein Planungs-CT nach Ziffer 5370, ist neben der Planerstellung gesondert berechnungsfähig. Eine Kombination mit der Ziffer 5832 (Bestrahlungssimulation) ist ebenfalls zulässig und klinisch häufig sinnvoll.

Ziffer 5831 in der neuen GOÄ

Die allgemeine Bestrahlungsplanung für Hochvoltbehandlungen (heute beim 2,3-fachen Satz: 157,37 €) wird im Entwurf in fünf spezialisierte Planungsleistungen aufgelöst — je nach Rechnerstützung, Dimensionierung und Strahlenart:

  • 13600 Nicht-rechnergestützter Plan, je Zielvolumen (28,04 €)
  • 13601 Rechnergestützter Plan, je Zielvolumen bei perkutaner Bestrahlung (365,00 €)
  • 13602 Rechnergestützter individueller 3D-Plan bei Strahlentherapie, mit Körperquerschnitt, Zielvolumenfestlegung, Dosisverteilung für Zielvolumen und Risikoorgane, ggf. einschließlich Bildfusion, Simulation und KI-gestützter Optimierung — einmal je erstes Zielvolumen (560,00 €)
  • 13610 Rechnergestützte individuelle Bestrahlungsplanung für Protonen, einmal je erstes Zielvolumen (3.444,18 €)
  • 13611 Rechnergestützte individuelle Bestrahlungsplanung für schwere Teilchen, einmal je erstes Zielvolumen (3.444,18 €)

Die Spanne reicht von 28,04 € (nicht-rechnergestützter Plan) bis 3.444,18 € (Protonen- oder Schwerionenplanung). Der alte Takt „je Bestrahlungsserie" wird durch „je Zielvolumen" ersetzt. Der Dokumentationsinhalt entscheidet: Wer den 3D-Plan nach 13602 abrechnet, muss Körperquerschnitt, Zielvolumenfestlegung und individuelle Dosisverteilung belegen können.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5831

Die GOÄ-Ziffer 5831 wird für die Erstellung eines Bestrahlungsplans bei einer Hochvoltstrahlenbehandlung bösartiger Erkrankungen berechnet. Sie umfasst die Indikationsstellung, die Zielvolumendefinition, die Dosisplanung sowie die Ersteinstellung. Die Abrechnung erfolgt einmal je Bestrahlungsserie.
Grundsätzlich ist die GOÄ 5831 nur einmal je Krankheitsfall berechnungsfähig. Eine mehrfache Abrechnung im selben Krankheitsfall ist nur unter den engen Voraussetzungen der Allgemeinen Bestimmung Nr. 3 zu Abschnitt IV zulässig. In diesem Fall muss die medizinische Notwendigkeit der Änderung detailliert in der Rechnung begründet werden.
In der GOÄ 5831 sind die Indikationsangaben, die Beschreibung des Zielvolumens, die Dosisplanung und -berechnung sowie die Ersteinstellung inklusive der Dokumentation mittels Feldkontrollaufnahme enthalten. Diese Teilschritte dürfen daher nicht separat in Rechnung gestellt werden. Die Feldkontrollaufnahme ist integraler Bestandteil.
Die GOÄ 5831 darf nicht neben den Ziffern 5800 (Bestrahlungsplan Dermatologie) und 5810 (Orthovolt- oder Hochvolt-Bestrahlungsplan anderer Indikation) abgerechnet werden. Zudem ist sie bei einer Ganzkörperbestrahlung vor Knochenmarktransplantation ausgeschlossen, da diese Planung bereits in der Ziffer 5851 enthalten ist.
Ja, die GOÄ 5831 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 1,8 hinaus bis zum Höchstsatz von 2,5 gesteigert werden. Typische Begründungen hierfür sind eine besonders komplexe Anatomie des Zielvolumens oder schwierige Lagerungsbedingungen des Patienten. Bei extremem Aufwand ist mit Honorarvereinbarung auch ein Satz über 2,5 möglich.
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