GOÄ 5813: Hochvoltstrahlenbehandlung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5813
Hochvoltstrahlenbehandlung von gutartigen Hypophysentumoren oder der endokrinen Orbitopathie, je Fraktion
Punktzahl 900  
Einfachsatz 52,46 € 1,0x
Regelhöchstsatz 94,43 € 1,8x
Höchstsatz 131,15 € 2,5x

Die Abrechnung der GOÄ 5813 erfordert Präzision bei Indikation und Dokumentation. Erfahren Sie alles über Fallbeispiele, Steigerungssätze und Kombinationen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5813

Hochvoltstrahlenbehandlung von gutartigen Hypophysentumoren oder der endokrinen Orbitopathie, je Fraktion

Die GOÄ-Ziffer 5813 bewertet eine hochspezialisierte Leistung aus dem Bereich der Strahlentherapie. Sie ist im Abschnitt O der Gebührenordnung für Ärzte angesiedelt und honoriert die Anwendung hochenergetischer Strahlung bei zwei klar definierten, gutartigen Erkrankungen. Die Abrechnung erfolgt explizit je Fraktion, was bedeutet, dass jede einzelne Bestrahlungssitzung separat in Rechnung gestellt werden kann.

Unter der Hochvolttherapie versteht man Bestrahlungen mit ultraharten Röntgenstrahlen oder Gammastrahlen, die in der Regel durch Linearbeschleuniger erzeugt werden. Diese Methode ermöglicht eine tiefe Penetration des Gewebes bei gleichzeitiger Schonung der Hautoberfläche. Die Ziffer deckt die technische Durchführung sowie die unmittelbare ärztliche Überwachung der Bestrahlung ab.

GOÄ 5813 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die Anwendung der GOÄ 5813 ist streng an die in der Leistungslegende genannten Indikationen gebunden. Eine analoge Anwendung für andere gutartige Erkrankungen ist im Regelfall nicht zulässig, da die Ziffer sehr spezifisch formuliert ist. Die beiden Hauptindikationen sind gutartige Hypophysentumoren (wie hormonaktive oder -inaktive Adenome) und die endokrine Orbitopathie, eine Autoimmunerkrankung der Augenhöhle.

Bei der endokrinen Orbitopathie zielt die Bestrahlung darauf ab, die entzündlichen Prozesse im retrobulbären Fett- und Muskelgewebe zu reduzieren. Hierbei kommen meist niedrige Gesamtdosen zum Einsatz, die in mehreren Einzelfraktionen verabreicht werden. Jede dieser Fraktionen berechtigt zur Ansatzfähigkeit der Ziffer 5813.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die zugrundeliegende Diagnose (z. B. endokrine Orbitopathie bei Morbus Basedow) exakt in der Liquidation angegeben wird, um Rückfragen der Kostenträger von vornherein zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5813

Fallbeispiel 1: Bestrahlung eines inaktiven Hypophysenadenoms

Ein Patient stellt sich mit einem progredienten, gutartigen Hypophysenadenom vor, das operativ nicht vollständig entfernt werden konnte. Es wird eine fraktionierte stereotaktische Konformationsbestrahlung eingeleitet. Geplant und durchgeführt werden 28 Fraktionen mit einem Linearbeschleuniger.

Für jede der 28 Sitzungen wird die GOÄ-Ziffer 5813 im einfachen oder gesteigerten Satz abgerechnet. Die Bestrahlungsplanung im Vorfeld wird separat über die Ziffer 5810 liquidiert. Die Dokumentation weist die exakte Dosis und das Zielvolumen für jede Fraktion aus.

Fallbeispiel 2: Endokrine Orbitopathie bei Morbus Basedow

Eine Patientin leidet unter einer schweren, aktiven endokrinen Orbitopathie mit ausgeprägtem Exophthalmus und Doppelbildern. Nach erfolgloser Steroidtherapie wird eine retrobulbäre Bestrahlung indiziert. Vorgesehen sind 10 Fraktionen zu je 2,0 Gy.

Jede der 10 Bestrahlungssitzungen wird mit der Ziffer 5813 abgerechnet. Da die Patientin unter starker Klaustrophobie leidet und die Lagerung im Bestrahlungsgerät jeweils deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt, wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 2,3 gewählt und entsprechend begründet.

Fallbeispiel 3: Rezidivbehandlung eines Prolaktinoms

Bei einem Patienten tritt nach primärer medikamentöser Therapie ein Rezidiv eines Prolaktinoms auf. Zur lokalen Tumorkontrolle wird eine fraktionierte Hochvolttherapie durchgeführt. Die Behandlung erstreckt sich über 5 Wochen mit insgesamt 25 Fraktionen.

Die Abrechnung erfolgt durch den ansatz der GOÄ 5813 an 25 Behandlungstagen. Neben der Bestrahlung werden die regelmäßigen ärztlichen Verlaufsuntersuchungen und die Bestrahlungsplanung gesondert in Rechnung gestellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5813: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung der GOÄ 5813 mit allgemeinen Bestrahlungsziffern wie der GOÄ 5812 (Hochvoltstrahlenbehandlung als Großfeld- oder Pendelbestrahlung). Da die GOÄ 5813 eine spezifische Leistungslegende besitzt, hat sie bei den genannten Indikationen Vorrang vor allgemeineren Ziffern.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die unzulässige Nebeneinanderberechnung von mehreren Bestrahlungsleistungen für dasselbe Zielvolumen am selben Tag. Die GOÄ 5813 darf nur einmal je Fraktion berechnet werden, auch wenn mehrere Felder eingestrahlt werden.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 5813 für bösartige Tumoren der Hypophyse ist nicht zulässig. Für maligne Prozesse müssen die entsprechenden Ziffern für die Tumorbestrahlung (z. B. GOÄ 5812 oder andere) herangezogen werden.

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Dokumentation der GOÄ 5813: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss für jede einzelne Fraktion der genaue Ablauf festgehalten werden. Dazu gehören die verabreichte Einzeldosis, die Gesamtdosis, das Bestrahlungsprotokoll sowie die Verifikation der Patientenlagerung.

Besonders bei der endokrinen Orbitopathie sollte der klinische Befund (z. B. Entzündungs-Score, Visus, Motilität) vor, während und nach der Therapieserie dokumentiert werden. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit der Behandlung gegenüber den Kostenträgern.

Dokumentation: "Fraktionierte Hochvoltbestrahlung der Orbitae bei endokriner Orbitopathie. Applikation der 5. Fraktion mit 2,0 Gy GD. Lagerung mittels individueller Maske stabil, Verifikations-CT ohne Abweichung. Patientin beschwerdefrei."

GOÄ 5813: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert für die GOÄ 5813 liegt beim 1,8-fachen Satz (94,43 €). Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum Höchstsatz von 2,5 (131,15 €) ist nur bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig. Typische Begründungen sind ein extrem hoher Zeitaufwand bei der Patientenlagerung (z. B. bei ausgeprägten neurologischen Defiziten oder starker Unruhe) oder anatomische Besonderheiten, die eine extrem zeitaufwendige Justierung erfordern.

Typische Ziffernkombinationen

Die wichtigste Kombination betrifft die Bestrahlungsplanung. Gemäß den Abrechnungsbestimmungen ist die GOÄ-Ziffer 5810 (Bestrahlungsplanung) neben der GOÄ 5813 berechnungsfähig. Auch bildgebende Verfahren zur Lagerungskontrolle (z. B. Portal Imaging oder Cone-Beam-CT) können unter Beachtung der jeweiligen Bestimmungen zusätzlich angesetzt werden. Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Berechnung von allgemeinen Bestrahlungsziffern für dieselbe Sitzung.

Ziffer 5813 in der neuen GOÄ

Die Hochvoltstrahlenbehandlung gutartiger Hypophysentumoren und der endokrinen Orbitopathie je Fraktion (heute beim 2,3-fachen Satz: 94,43 €) wird durch die neue Nummer 13614 abgebildet: „Bestrahlung mit Photonen (mehr als 1 MeV) oder Elektronen" — Festpreis 93,39 € je 1 Gy für das erste Zielvolumen, jedes weitere Zielvolumen je 3 Gy. Die neue Leistung ist nicht mehr auf diese spezifischen Indikationen beschränkt; die Leistungseinheit wechselt von der Fraktion zum Gy.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5813

Die GOÄ-Ziffer 5813 berechnet die Hochvoltstrahlenbehandlung von gutartigen Hypophysentumoren oder der endokrinen Orbitopathie je Fraktion. Diese Leistung umfasst hochenergetische Bestrahlungen im Rahmen strahlentherapeutischer Behandlungen. Sie ist pro einzelner Bestrahlungsfraktion ansetzbar.
Der Regelhöchstsatz (1,8-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 5813 beträgt aktuell 94,43 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 52,46 Euro, während der Höchstsatz (2,5-facher Satz) mit 131,15 Euro liquidiert werden kann. Höhere Sätze erfordern eine ausführliche medizinische Begründung auf der Rechnung.
Nein, die GOÄ 5813 wird in der Regel einmal pro Fraktion abgerechnet, was im klinischen Alltag meist einer Sitzung pro Tag entspricht. Sollten in Ausnahmefällen mehrere getrennte Fraktionen an einem Tag appliziert werden, muss dies medizinisch begründet und exakt dokumentiert werden. Die Abrechnung erfolgt je Fraktion, nicht je Bestrahlungsfeld.
Neben der GOÄ 5813 ist insbesondere die Bestrahlungsplanung nach GOÄ-Ziffer 5810 berechnungsfähig. Auch vorbereitende CT- oder MRT-Untersuchungen zur Zielvolumendefinition können eigenständig liquidiert werden. Andere strahlentherapeutische Ziffern für dieselbe Sitzung sind jedoch meist ausgeschlossen.
Private Krankenversicherungen beanstanden häufig eine unzureichende Dokumentation der Indikation oder eine fehlerhafte Kombination mit anderen Bestrahlungsleistungen. Auch die Überschreitung des Schwellenwertes von 1,8 ohne detaillierte, patientenindividuelle Begründung führt regelmäßig zu Rückfragen. Eine präzise Erfassung der Bestrahlungsparameter in der Patientenakte ist daher essenziell.
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