GOÄ 5812: Orthovolt- & Hochvolttherapie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5812
Orthovolt- (100 bis 400 kV Röntgenstrahlen) oder Hochvoltstrahlenbehandlung bei gutartiger Erkrankung, je Fraktion
Punktzahl 190  
Einfachsatz 11,07 € 1,0x
Regelhöchstsatz 19,93 € 1,8x
Höchstsatz 27,68 € 2,5x

GOÄ-Ziffer 5812 richtig abrechnen: Alles zu Orthovolt- und Hochvolttherapie bei gutartigen Erkrankungen, Fallbeispielen, Dokumentation und Steigerungsfaktoren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5812

Orthovolt- (100 bis 400 kV Röntgenstrahlen) oder Hochvoltstrahlenbehandlung bei gutartiger Erkrankung, je Fraktion

Die GOÄ-Ziffer 5812 beschreibt eine fraktionierte Strahlentherapie, die primär für die Behandlung von gutartigen Erkrankungen konzipiert ist. Die Leistungslegende umfasst dabei zwei technologische Verfahren, die durch ein logisches "Oder" miteinander verknüpft sind. Dies bedeutet, dass entweder die Orthovolttherapie mit einer Röhrenspannung von 100 bis 400 Kilovolt oder eine moderne Hochvolttherapie zur Anwendung kommt.

Die Abrechnung erfolgt streng je erbrachte Fraktion, also pro einzelner Bestrahlungssitzung. Eine wichtige Besonderheit ergibt sich aus den Abrechnungsbestimmungen für den seltenen Fall einer Bestrahlung mit einem Telecaesiumgerät bei bösartigen Erkrankungen. In dieser speziellen Konstellation ist die Ziffer 5812 je Fraktion zweimal berechnungsfähig.

GOÄ 5812 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Strahlentherapie gutartiger Erkrankungen, oft auch als Entzündungsbestrahlung bezeichnet, hat einen festen Platz in der Schmerztherapie. Typische klinische Szenarien umfassen chronisch-degenerative und entzündliche Prozesse, bei denen konservative Therapieversuche versagt haben. Hierzu zählen insbesondere die Fasziitis plantaris mit oder ohne Fersensporn, die Epicondylitis (Tennis- oder Golferellenbogen) sowie schmerzhafte Arthrosen der großen Gelenke.

Auch die Prophylaxe von heterotopen Ossifikationen nach Gelenkersatz oder die Behandlung von Keloiden nach chirurgischen Eingriffen stellen klassische Indikationen dar. Die Wahl zwischen Orthovolt- und Hochvolttherapie hängt von der Eindringtiefe des Zielvolumens ab. Während oberflächennahe Strukturen gut mit Orthovoltstrahlung therapiert werden können, erfordern tiefere Gelenke meist die Hochvoltstrahlung eines Linearbeschleunigers.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5812

Fallbeispiel 1: Orthovolttherapie bei therapierefraktärem Fersensporn

Ein Patient stellt sich mit chronischen, therapieresistenten Schmerzen bei plantarem Fersensporn vor. Es erfolgt eine Serie von sechs Bestrahlungsfraktionen mittels Orthovoltgerät (150 kV). Vor der ersten Fraktion werden Einstellungsaufnahmen durchgeführt. Abgerechnet wird jede der sechs Sitzungen mit der GOÄ-Ziffer 5812 zum Regelsatz. Die Einstellungsaufnahmen werden separat nach GOÄ-Ziffer 5810 liquidiert.

Fallbeispiel 2: Hochvoltbestrahlung bei fortgeschrittener Gonarthrose

Bei einer älteren Patientin mit schwerer Gonarthrose und Kontraindikationen für eine Operation wird eine schmerzlindernde Hochvoltbestrahlung eingeleitet. Die Therapie erfolgt in sechs Fraktionen am Linearbeschleuniger. Da es sich um eine gutartige Gelenkerkrankung handelt, wird für jede Fraktion die GOÄ-Ziffer 5812 herangezogen. Aufgrund einer ausgeprägten Beugekontraktur des Knies ist die Lagerung extrem zeitaufwendig, was eine Faktorerhöhung rechtfertigt.

Fallbeispiel 3: Telecaesium-Bestrahlung bei malignem Tumor

Ein Patient mit einer bösartigen Tumorerkrankung wird an einem Telecaesiumgerät bestrahlt. Gemäß den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ darf in diesem speziellen Ausnahmefall die GOÄ-Ziffer 5812 je Fraktion doppelt angesetzt werden. Auf der Liquidation muss die Anwendung des Telecaesiumgeräts sowie die maligne Diagnose explizit angegeben werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5812: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Anwendung der Ziffer bei malignen Erkrankungen ohne die Nutzung eines Telecaesiumgeräts. Für die Standard-Strahlentherapie maligner Tumoren stehen die spezifischen Ziffern des Abschnitts O III zur Verfügung. Die unzulässige Nutzung der GOÄ 5812 für onkologische Bestrahlungen führt regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 5812 mit anderen Bestrahlungsziffern für dasselbe Zielvolumen am selben Tag ist ausgeschlossen. Achten Sie penibel darauf, dass bei gutartigen Erkrankungen keine Ziffern aus dem Bereich der Tumorbestrahlung (z. B. GOÄ 5830) zeitgleich abgerechnet werden.

Zudem reklamieren Prüfstellen häufig das Fehlen einer dokumentierten Indikationsstellung, die den chronischen Charakter und das Versagen konservativer Vortherapien belegt. Ohne diese medizinische Begründung wird die Notwendigkeit der Strahlentherapie bei gutartigen Befunden gelegentlich angezweifelt.

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Dokumentation der GOÄ 5812: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Regressen. In der Patientenakte müssen die exakte Diagnose, die Bestrahlungsparameter (Spannung in kV oder Energie in MeV) sowie die Einzeldosis pro Fraktion dokumentiert sein. Auch das exakte Zielvolumen und die Anzahl der geplanten sowie durchgeführten Fraktionen müssen klar ersichtlich sein.

Dokumentationsbeispiel:
Therapie einer Fasziitis plantaris links bei Fersensporn. Konservative Therapie über 6 Monate ohne Erfolg. 3. Fraktion Orthovolttherapie mit 150 kV, Einzeldosis 1,0 Gy. Lagerung stabil, Bestrahlung komplikationslos verlaufen.

Falls Erschwernisse bei der Durchführung auftreten, sollten diese unmittelbar im Therapieprotokoll vermerkt werden. Dies erleichtert die spätere Begründung von Schwellenwertüberschreitungen erheblich.

GOÄ 5812: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 5812 kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum 2,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Überschreitung des Schwellenwertes von 1,8 sind ein extrem hoher Zeitaufwand bei der Patientenlagerung, beispielsweise durch schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen oder ausgeprägte Kontrakturen. Auch die Bestrahlung unruhiger oder desorientierter Patienten kann als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Sehr häufig wird die GOÄ 5812 in Kombination mit der GOÄ-Ziffer 5810 (Einstellungsaufnahmen) abgerechnet. Diese Kombination ist laut den Bestimmungen zulässig und bildet den planerischen Aufwand vor Beginn der eigentlichen Bestrahlungsserie ab. Beratungen nach GOÄ 1 oder 3 sowie symptombezogene Untersuchungen nach GOÄ 5 sind im Verlauf der Therapieserie ebenfalls unter Beachtung der allgemeinen Kombinationsregeln berechnungsfähig.

Tipp: Dokumentieren Sie bei einer Faktorerhöhung immer die konkrete patientenbezogene Erschwernis. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" reichen für eine erfolgreiche Durchsetzung gegenüber den Kostenträgern meist nicht aus.

Ziffer 5812 in der neuen GOÄ

Die Orthovolt- und Hochvoltstrahlenbehandlung bei gutartiger Erkrankung (heute beim 2,3-fachen Satz: 19,93 €) wird im Entwurf nach Photonenenergie aufgeteilt — nicht mehr nach Gerätekategorie oder Indikation:

  • 13613 Bestrahlung mit Photonen bis 1 MeV, je Zielvolumen, je 1 Gy (21,93 €) — gilt für Orthovoltbehandlungen (energetisch unter 1 MeV) und für Hochvoltbehandlungen im selben Energiebereich
  • 13614 Bestrahlung mit Photonen über 1 MeV oder Elektronen, erstes Zielvolumen je 1 Gy, jedes weitere je 3 Gy (93,39 €) — gilt für Hochvoltbehandlungen mit Photonenenergie über 1 MeV

Die frühere Beschränkung auf gutartige Erkrankungen ist in keiner der neuen Positionen als Voraussetzung genannt. Entscheidend für die Zuordnung ist die in der Dokumentation angegebene Photonenenergie.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5812

Die GOÄ-Ziffer 5812 wird für die Orthovolt- oder Hochvoltstrahlenbehandlung bei gutartigen Erkrankungen je Fraktion berechnet. Typische Indikationen sind schmerzhafte degenerative Prozesse wie der Fersensporn oder Arthrosen. Eine Abrechnung erfolgt pro durchgeführter Bestrahlungssitzung.
Grundsätzlich ist die GOÄ 5812 für gutartige Erkrankungen vorgesehen. Eine Ausnahme besteht bei der Bestrahlung mit einem Telecaesiumgerät wegen einer bösartigen Erkrankung, bei der die Ziffer je Fraktion doppelt berechnet werden darf. Für andere maligne Therapien gelten die Ziffern ab 5830.
Neben der GOÄ 5812 ist die Ziffer 5810 für Einstellungsaufnahmen zur Bestrahlung explizit berechnungsfähig. Andere strahlentherapeutische Planungsleistungen müssen je nach Einzelfall auf ihre Kombinierbarkeit geprüft werden.
Der Regelhöchstsatz (1,8-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer 5812 beträgt 19,93 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 11,07 €, während der Höchstsatz mit dem 2,5-fachen Faktor bei 27,68 € liegt.
In der Patientenakte müssen die genaue Indikation, die Bestrahlungsart (Orthovolt oder Hochvolt), die Dosis in Gray sowie die konkrete Fraktionsnummer dokumentiert werden. Auch die Angabe des genutzten Geräts und eventuelle Erschwernisse bei der Lagerung sind für eine rechtssichere Abrechnung essenziell.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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