Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 5370 (Kopf-CT): Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung, Analogbewertungen für DVT und die Vermeidung von Honorarverlusten.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5370
Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich – gegebenenfalls einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs –
Die GOÄ-Ziffer 5370 beschreibt die Durchführung einer computergesteuerten Tomographie (CT) im Kopfbereich. Diese radiologische Leistung umfasst die schichtweise Darstellung der anatomischen Strukturen des Schädels und des Gehirns. Bei klinischer Notwendigkeit ist auch die Abbildung des kranio-zervikalen Übergangs, also der Verbindung zwischen Schädelbasis und oberer Halswirbelsäule, inbegriffen. Die Leistung ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ 5370 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Indikationen für ein kraniales CT sind vielfältig und reichen von der Akutdiagnostik bis zur Operationsplanung. Typische Einsatzbereiche sind der Ausschluss von intrakraniellen Blutungen nach einem Trauma sowie die Diagnostik von Schlaganfällen. Auch bei Verdacht auf raumfordernde Prozesse oder entzündliche Veränderungen im Bereich der Nasennebenhöhlen kommt das Verfahren regelmäßig zum Einsatz.
Ein weiteres großes Anwendungsgebiet ergibt sich aus der Digitalen Volumentomographie (DVT) in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der HNO-Heilkunde. Da die DVT in der ursprünglichen GOÄ nicht eigenständig abgebildet ist, erfolgt die Abrechnung laut Bundesärztekammer analog nach der Ziffer 5370. Dies ermöglicht eine präzise dreidimensionale Darstellung des Gesichtsschädels für die Implantatplanung oder die Beurteilung knöcherner Defekte.
Tipp: Nutzen Sie bei der Abrechnung einer DVT stets den Verweis auf die offizielle Analogempfehlung der Bundesärztekammer, um Rückfragen von Kostenträgern direkt zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5370
Fallbeispiel 1: Ausschluss einer intrakraniellen Blutung nach Sturz
Ein Patient stellt sich nach einem häuslichen Sturz mit Verdacht auf ein Schädel-Hirn-Trauma in der Praxis vor. Zur schnellen Abklärung einer akuten Blutung wird ein kraniales CT durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5370 zum Regelsatz von 2,3. Da es sich um eine Notfalldiagnostik handelt, ist die Indikation klar dokumentiert.
Fallbeispiel 2: Digitale Volumentomographie (DVT) vor Implantatplanung
Für eine geplante Implantation im Oberkiefer benötigt der Behandler eine präzise Darstellung des Knochenangebots. Es wird eine DVT durchgeführt und anschließend eine computergestützte 3D-Analyse erstellt. Abgerechnet wird die Ziffer 5370 analog für die DVT sowie die Ziffer 5377 analog für die dreidimensionale Rekonstruktion.
Fallbeispiel 3: CT des Kopfes inklusive kranio-zervikalem Übergang bei HWS-Trauma
Nach einem Verkehrsunfall klagt der Patient über starke Nackenschmerzen und Schwindel. Das CT des Kopfes wird bis zur oberen Halswirbelsäule ausgedehnt, um Verletzungen der Schädelbasis auszuschließen. Abgerechnet wird die Ziffer 5370, wobei die Einbeziehung des kranio-zervikalen Übergangs explizit im Befundbericht erwähnt wird.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5370: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der unzulässigen Nebeneinanderberechnung von Leistungen, die durch die allgemeinen Bestimmungen oder spezifische Ausschlüsse blockiert sind. So darf die GOÄ 5370 keinesfalls neben einer Magnetresonanztomographie (MRT) des Kopfes nach Ziffer 5378 am selben Tag abgerechnet werden. Auch die Kombination mit den Ziffern 5810 bis 5841 für strahlentherapeutische Leistungen ist ausgeschlossen.
Besondere Vorsicht ist bei der DVT-Abrechnung geboten. Werden aus dem Volumendatensatz zusätzliche zweidimensionale Ansichten wie Panoramaaufnahmen generiert, dürfen diese nicht extra nach den Ziffern 5002, 5004 oder 5090 berechnet werden. Diese Leistungen sind mit der Analogabrechnung der Ziffern 5370 und 5377 bereits vollständig abgegolten.
Achtung: Die Erstellung von zusätzlichen Rekonstruktionen aus einem bestehenden DVT-Datensatz darf nicht durch die separate Abrechnung von Schädelteilaufnahmen künstlich aufgebläht werden.
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Dokumentation der GOÄ 5370: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen. In der Patientenakte müssen die rechtfertigende Indikation, das Untersuchungsprotokoll sowie die technischen Parameter der Untersuchung exakt festgehalten werden. Auch die schriftliche Befundung und die Archivierung der Bilddaten sind zwingende Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit.
Bei der analogen Anwendung für die DVT sollte zudem dokumentiert werden, dass die dreidimensionale Darstellung für die therapeutische Entscheidung unerlässlich war. Ein kurzes, präzises Dokumentationsmuster im Befundbericht sichert den Honoraranspruch nachhaltig ab.
Dokumentation: CCT vom [Datum] wegen V. a. Sinusitis. Schichtdicke 1mm, axiale Akquisition. Keine intrakranielle Raumforderung, regelrechte Belüftung der Nasennebenhöhlen. Bilddaten archiviert auf PACS.
GOÄ 5370: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 erfordert eine einzelfallbezogene Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe für eine Steigerung sind erhebliche Bewegungsartefakte bei unruhigen oder dementen Patienten, die eine Wiederholung von Sequenzen notwendig machen. Auch eine extreme Adipositas des Patienten oder die Darstellung hochgradig komplexer anatomischer Varianten rechtfertigen einen erhöhten Zeitaufwand.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 5370 in Kombination mit der Einbringung von Kontrastmitteln erbracht. Hierbei sind die Ziffern für die Kontrastmitteleinjizierung (z. B. GOÄ 346) sowie die Sachkosten für das Kontrastmittel selbst zusätzlich berechnungsfähig. Auch die Ziffer 5376 für ergänzende computergesteuerte Serien ist unter Beachtung der medizinischen Notwendigkeit eine zulässige Kombinationsziffer.
Ziffer 5370 in der neuen GOÄ
Die computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich geht in der neuen GOÄ auf zwei Ziffern über, je nach Untersuchungszweck:
- 13336 „Computertomographische Angiographie im Kopf- und/oder Halsbereich" (224,33 €) — bei CTA-Indikation
- 13322 „Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich, ggf. einschließlich der Untersuchung des kraniozervikalen Übergangs" (217,26 €) — Standard-CT des Kopfes
Der bisherige 2,3-fache Satz betrug 209,83 €; beide neuen Ziffern liegen preislich leicht darüber. Für 13322 gilt: neben 13321 (Ganzkörper-CT) nicht berechnungsfähig; von den Leistungen 13322–13326 sind maximal drei pro Kalendertag ansetzbar.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5370
Was hat nicht gestimmt?