Die GOÄ-Ziffer 5378 ist essenziell für Bestrahlungsplanung und Interventionen. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Kombinationen und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5378
Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen
Die GOÄ-Ziffer 5378 beschreibt eine hochspezialisierte computertomographische Leistung, die primär im Rahmen der radiologischen Onkologie oder der interventionellen Radiologie zum Einsatz kommt. Im Gegensatz zu rein diagnostischen CT-Untersuchungen dient diese Ziffer der gezielten Vorbereitung einer Strahlentherapie oder der präzisen Steuerung minimal-invasiver Eingriffe. Die Leistung ist mit 1000 Punkten bewertet und bildet den komplexen technischen und zeitlichen Aufwand dieser Prozeduren ab.
Die Ziffer umfasst die gesamte computergestützte Akquisition und Verarbeitung der Bilddaten, die für die anschließende dreidimensionale Bestrahlungsplanung oder die millimetergenaue Platzierung von Punktionsnadeln und Kathetern notwendig sind. Eine Abrechnung setzt voraus, dass die Bildgebung unmittelbar mit der therapeutischen oder interventionellen Absicht verknüpft ist.
GOÄ 5378 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
In der täglichen Praxis findet die GOÄ 5378 vor allem in zwei großen Bereichen Anwendung. Der erste Bereich ist die Bestrahlungsplanung in der Radioonkologie, bei der ein sogenanntes Planungs-CT angefertigt wird, um die Zielvolumina und Risikoorgane exakt zu definieren. Der zweite Bereich umfasst interventionelle Maßnahmen wie CT-gesteuerte Biopsien, Drainageanlagen, Sympathikolysen oder Radiofrequenzablationen (RFA).
Die Abgrenzung zu den diagnostischen CT-Ziffern (wie GOÄ 5370 bis 5374) ist von entscheidender Bedeutung. Wenn eine Computertomographie ausschließlich der Diagnostik oder der reinen Verlaufskontrolle dient, darf die GOÄ 5378 nicht herangezogen werden. Nur die aktive Nutzung der Bilddaten für die unmittelbare Planung oder Durchführung einer Intervention rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer.
Tipp: Für die analoge Anwendung der GOÄ 5378 bei der lichtoptischen Wirbelsäulenvermessung (Optrimetrie) gelten besondere Bestimmungen gemäß den Beschlüssen des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5378
Fallbeispiel 1: CT-gesteuerte Leberbiopsie
Bei einem Patienten mit unklarem Leberrundherd soll eine CT-gesteuerte Stanzbiopsie durchgeführt werden. Zur präzisen Lokalisation und Nadelführung wird eine computergesteuerte Tomographie eingesetzt. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 5378 für die interventionelle Bildsteuerung, kombiniert mit der entsprechenden Punktionsziffer. Eine zusätzliche Berechnung von diagnostischen CT-Ziffern ist in dieser Sitzung ausgeschlossen.
Fallbeispiel 2: Planungs-CT vor Strahlentherapie
Zur Vorbereitung einer perkutanen Strahlentherapie bei einem Prostatakarzinom wird ein Planungs-CT in spezieller Lagerung angefertigt. Die Bilddaten werden direkt in das Bestrahlungsplanungssystem übertragen. Hierbei wird die GOÄ 5378 für die Bestrahlungsplanung korrekt angesetzt. Da es sich um eine eigenständige Sitzung zur Vorbereitung handelt, ist diese Leistung voll berechnungsfähig.
Fallbeispiel 3: CT-gesteuerte Facetteninfiltration
Bei chronischem Lendenwirbelsäulensyndrom erfolgt eine CT-gesteuerte Infiltration der Facettengelenke. Die Steuerung der Nadelplatzierung wird mittels CT überwacht. Abgerechnet wird die therapeutische Injektion zusammen mit die GOÄ 5378 für die interventionelle Maßnahme. Dies sichert die Honorierung des hohen technischen Aufwands der präzisen Nadellagekontrolle.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5378: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von diagnostischen CT-Leistungen. Die GOÄ-Ziffer 5378 schließt die gleichzeitige Berechnung der Ziffern 5370 bis 5376 (diagnostische Computertomographien) in derselben Sitzung explizit aus. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen umgehend, wenn diese Ziffern nebeneinander auftauchen.
Ein weiterer kritischer Punkt betrifft die intensitätsmodulierte Strahlentherapie (IMRT) nach der analogen Ziffer 5855. Gemäß den Beschlüssen des Zentralen Konsultationsausschusses ist die GOÄ 5378 in demselben Behandlungsfall nicht neben der IMRT berechnungsfähig. Dies führt in der radioonkologischen Praxis regelmäßig zu Honorarverlusten, wenn die Fallgrenzen nicht exakt beachtet werden.
Achtung: Die GOÄ 5378 ist je Sitzung unabhängig von der Anzahl der Tomographien insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Mehrfachansätze für verschiedene Körperregionen in einer Sitzung sind nicht zulässig.
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Dokumentation der GOÄ 5378: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss der direkte Bezug der Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zur interventionellen Maßnahme unmissverständlich hervorgehen. Reine Floskeln wie "CT durchgeführt" reichen bei einer Überprüfung nicht aus.
Es sollten die Zielvorgaben der Planung, die gelagerten Positionen des Patienten oder die genauen Schritte der Intervention (z. B. Nadelpositionierung, Kontrollscans) dokumentiert werden. Auch die Archivierung der Planungsbilder oder der interventionellen Kontrollbilder im PACS ist zwingend erforderlich, um den Leistungsinhalt nachzuweisen.
Dokumentation: "Durchführung eines Planungs-CT der Beckenregion zur Bestrahlungsplanung bei Prostatakarzinom. Lagerung in Bestrahlungsposition mit Vakuummatratze. Akquisition von 2-mm-Schichten, Transfer der DICOM-Daten in das Planungs-System zur Konturierung der Risikoorgane."
GOÄ 5378: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert (Regelhöchstsatz) der GOÄ 5378 liegt beim 2,3-fachen Satz, was einem Honorar von 134,07 € entspricht. Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, extrem unruhigen Patienten oder einem erheblichen Mehraufwand bei der Lagerung kann die Ziffer bis zum 3,5-fachen Satz (204,01 €) gesteigert werden. Die Begründung auf der Rechnung muss patientenindividuell, nachvollziehbar und medizinisch fundiert formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Erlaubt und medizinisch häufig sinnvoll ist die Kombination der GOÄ 5378 mit Kontrastmitteleinbringungen oder speziellen Zuschlägen. So ist die Ziffer 5361 (Zuschlag für computergestützte Analyse) neben der GOÄ 5378 berechnungsfähig. Ebenfalls zulässig sind die Ziffern für die Bestrahlungsplanung selbst (z. B. GOÄ 5831 oder GOÄ 5840), sofern die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Ausschluss durch andere höherwertige Therapieverfahren vorliegt.
Ziffer 5378 in der neuen GOÄ
Die CT zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen (bisher 2,3-facher Satz 104,92 €) wird in der neuen GOÄ in zwei eigenständige Ziffern aufgeteilt:
- 13350 „Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungsplanung" (189,70 €) — bei CT ausschließlich zur Bestrahlungsplanung
- 13274 „Führungshilfe und/oder Lagekontrolle mittels Computertomographie z. B. bei Punktionen, Biopsien, präoperativen Markierungen oder bei anderen interventionellen Maßnahmen, je Zielvolumen" (183,11 €) — bei CT als Führungshilfe bei Intervention; nicht neben 8380 berechnungsfähig
Strukturell wichtig: In der alten GOÄ ersetzte 5378 die regulären CT-Ziffern (5370–5376) vollständig. In der neuen GOÄ deckt 13274 nur die Führungskomponente ab — der CT-Scan des untersuchten Körperbereichs muss daneben über die jeweilige regionale CT-Ziffer separat abgerechnet werden.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5378
Was hat nicht gestimmt?