GOÄ 5378: CT zur Bestrahlungsplanung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5378
Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungs­planung oder zu interventionellen Maßnahmen
Punktzahl 1000  
Einfachsatz 58,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 104,92 € 1,8x
Höchstsatz 145,72 € 2,5x

Die GOÄ-Ziffer 5378 ist essenziell für Bestrahlungsplanung und Interventionen. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Kombinationen und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5378

Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen

Die GOÄ-Ziffer 5378 beschreibt eine hochspezialisierte computertomographische Leistung, die primär im Rahmen der radiologischen Onkologie oder der interventionellen Radiologie zum Einsatz kommt. Im Gegensatz zu rein diagnostischen CT-Untersuchungen dient diese Ziffer der gezielten Vorbereitung einer Strahlentherapie oder der präzisen Steuerung minimal-invasiver Eingriffe. Die Leistung ist mit 1000 Punkten bewertet und bildet den komplexen technischen und zeitlichen Aufwand dieser Prozeduren ab.

Die Ziffer umfasst die gesamte computergestützte Akquisition und Verarbeitung der Bilddaten, die für die anschließende dreidimensionale Bestrahlungsplanung oder die millimetergenaue Platzierung von Punktionsnadeln und Kathetern notwendig sind. Eine Abrechnung setzt voraus, dass die Bildgebung unmittelbar mit der therapeutischen oder interventionellen Absicht verknüpft ist.

GOÄ 5378 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

In der täglichen Praxis findet die GOÄ 5378 vor allem in zwei großen Bereichen Anwendung. Der erste Bereich ist die Bestrahlungsplanung in der Radioonkologie, bei der ein sogenanntes Planungs-CT angefertigt wird, um die Zielvolumina und Risikoorgane exakt zu definieren. Der zweite Bereich umfasst interventionelle Maßnahmen wie CT-gesteuerte Biopsien, Drainageanlagen, Sympathikolysen oder Radiofrequenzablationen (RFA).

Die Abgrenzung zu den diagnostischen CT-Ziffern (wie GOÄ 5370 bis 5374) ist von entscheidender Bedeutung. Wenn eine Computertomographie ausschließlich der Diagnostik oder der reinen Verlaufskontrolle dient, darf die GOÄ 5378 nicht herangezogen werden. Nur die aktive Nutzung der Bilddaten für die unmittelbare Planung oder Durchführung einer Intervention rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer.

Tipp: Für die analoge Anwendung der GOÄ 5378 bei der lichtoptischen Wirbelsäulenvermessung (Optrimetrie) gelten besondere Bestimmungen gemäß den Beschlüssen des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5378

Fallbeispiel 1: CT-gesteuerte Leberbiopsie

Bei einem Patienten mit unklarem Leberrundherd soll eine CT-gesteuerte Stanzbiopsie durchgeführt werden. Zur präzisen Lokalisation und Nadelführung wird eine computergesteuerte Tomographie eingesetzt. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 5378 für die interventionelle Bildsteuerung, kombiniert mit der entsprechenden Punktionsziffer. Eine zusätzliche Berechnung von diagnostischen CT-Ziffern ist in dieser Sitzung ausgeschlossen.

Fallbeispiel 2: Planungs-CT vor Strahlentherapie

Zur Vorbereitung einer perkutanen Strahlentherapie bei einem Prostatakarzinom wird ein Planungs-CT in spezieller Lagerung angefertigt. Die Bilddaten werden direkt in das Bestrahlungsplanungssystem übertragen. Hierbei wird die GOÄ 5378 für die Bestrahlungsplanung korrekt angesetzt. Da es sich um eine eigenständige Sitzung zur Vorbereitung handelt, ist diese Leistung voll berechnungsfähig.

Fallbeispiel 3: CT-gesteuerte Facetteninfiltration

Bei chronischem Lendenwirbelsäulensyndrom erfolgt eine CT-gesteuerte Infiltration der Facettengelenke. Die Steuerung der Nadelplatzierung wird mittels CT überwacht. Abgerechnet wird die therapeutische Injektion zusammen mit die GOÄ 5378 für die interventionelle Maßnahme. Dies sichert die Honorierung des hohen technischen Aufwands der präzisen Nadellagekontrolle.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5378: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von diagnostischen CT-Leistungen. Die GOÄ-Ziffer 5378 schließt die gleichzeitige Berechnung der Ziffern 5370 bis 5376 (diagnostische Computertomographien) in derselben Sitzung explizit aus. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen umgehend, wenn diese Ziffern nebeneinander auftauchen.

Ein weiterer kritischer Punkt betrifft die intensitätsmodulierte Strahlentherapie (IMRT) nach der analogen Ziffer 5855. Gemäß den Beschlüssen des Zentralen Konsultationsausschusses ist die GOÄ 5378 in demselben Behandlungsfall nicht neben der IMRT berechnungsfähig. Dies führt in der radioonkologischen Praxis regelmäßig zu Honorarverlusten, wenn die Fallgrenzen nicht exakt beachtet werden.

Achtung: Die GOÄ 5378 ist je Sitzung unabhängig von der Anzahl der Tomographien insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Mehrfachansätze für verschiedene Körperregionen in einer Sitzung sind nicht zulässig.

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Dokumentation der GOÄ 5378: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss der direkte Bezug der Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zur interventionellen Maßnahme unmissverständlich hervorgehen. Reine Floskeln wie "CT durchgeführt" reichen bei einer Überprüfung nicht aus.

Es sollten die Zielvorgaben der Planung, die gelagerten Positionen des Patienten oder die genauen Schritte der Intervention (z. B. Nadelpositionierung, Kontrollscans) dokumentiert werden. Auch die Archivierung der Planungsbilder oder der interventionellen Kontrollbilder im PACS ist zwingend erforderlich, um den Leistungsinhalt nachzuweisen.

Dokumentation: "Durchführung eines Planungs-CT der Beckenregion zur Bestrahlungsplanung bei Prostatakarzinom. Lagerung in Bestrahlungsposition mit Vakuummatratze. Akquisition von 2-mm-Schichten, Transfer der DICOM-Daten in das Planungs-System zur Konturierung der Risikoorgane."

GOÄ 5378: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert (Regelhöchstsatz) der GOÄ 5378 liegt beim 2,3-fachen Satz, was einem Honorar von 134,07 € entspricht. Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, extrem unruhigen Patienten oder einem erheblichen Mehraufwand bei der Lagerung kann die Ziffer bis zum 3,5-fachen Satz (204,01 €) gesteigert werden. Die Begründung auf der Rechnung muss patientenindividuell, nachvollziehbar und medizinisch fundiert formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Erlaubt und medizinisch häufig sinnvoll ist die Kombination der GOÄ 5378 mit Kontrastmitteleinbringungen oder speziellen Zuschlägen. So ist die Ziffer 5361 (Zuschlag für computergestützte Analyse) neben der GOÄ 5378 berechnungsfähig. Ebenfalls zulässig sind die Ziffern für die Bestrahlungsplanung selbst (z. B. GOÄ 5831 oder GOÄ 5840), sofern die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Ausschluss durch andere höherwertige Therapieverfahren vorliegt.

Ziffer 5378 in der neuen GOÄ

Die CT zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen (bisher 2,3-facher Satz 104,92 €) wird in der neuen GOÄ in zwei eigenständige Ziffern aufgeteilt:

  • 13350 „Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungsplanung" (189,70 €) — bei CT ausschließlich zur Bestrahlungsplanung
  • 13274 „Führungshilfe und/oder Lagekontrolle mittels Computertomographie z. B. bei Punktionen, Biopsien, präoperativen Markierungen oder bei anderen interventionellen Maßnahmen, je Zielvolumen" (183,11 €) — bei CT als Führungshilfe bei Intervention; nicht neben 8380 berechnungsfähig

Strukturell wichtig: In der alten GOÄ ersetzte 5378 die regulären CT-Ziffern (5370–5376) vollständig. In der neuen GOÄ deckt 13274 nur die Führungskomponente ab — der CT-Scan des untersuchten Körperbereichs muss daneben über die jeweilige regionale CT-Ziffer separat abgerechnet werden.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5378

Die GOÄ 5378 darf abgerechnet werden, wenn eine computergesteuerte Tomographie speziell zur Bestrahlungsplanung oder zur Steuerung interventioneller Maßnahmen durchgeführt wird. Dies umfasst beispielsweise Planungs-CTs in der Radioonkologie oder die Bildsteuerung bei CT-gestützten Biopsien. Eine rein diagnostische Fragestellung rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer hingegen nicht.
Nein, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 5378 und diagnostischer CT-Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5376 in derselben Sitzung ist ausgeschlossen. Auch die Ziffern 5345 bis 5360 dürfen nicht am selben Termin berechnet werden. Planungs- und Diagnostik-CT müssen daher strikt getrennt werden.
Die GOÄ 5378 ist je Sitzung unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Tomographien insgesamt nur einmal berechnungsfähig. Selbst wenn mehrere Körperregionen für die Planung oder Intervention gescannt werden, darf die Ziffer nicht mehrfach angesetzt werden. Ein erhöhter Aufwand kann stattdessen über den Steigerungssatz abgebildet werden.
Nein, neben der intensitätsmodulierten Strahlentherapie (IMRT) analog Nr. 5855 GOÄ ist die GOÄ 5378 im selben Behandlungsfall nicht berechnungsfähig. Dies gilt auch für andere Leistungen aus dem Abschnitt O IV sowie für die Ziffern 5377, 5733 und A 5830. Bei einer IMRT-Planung müssen diese Ausschlüsse zwingend beachtet werden.
Die GOÄ 5378 wird gemäß den Beschlüssen der Bundesärztekammer analog für die lichtoptische Wirbelsäulenvermessung (Optrimetrie) herangezogen. Zudem wird die computergestützte Individual-Ausblendung mit Multileaf-Kollimatoren (MLC) analog als Nr. A 5830 (entspricht GOÄ 5378 analog) bewertet. Diese Analogbewertungen erweitern das Spektrum der Ziffer erheblich.
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