GOÄ 5349: Mehrgefäß-PTCA korrekt abrechnen – Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5349
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer bei Dilatation und Rekanalisation von mehr als einer Koronararterie, insgesamt
Punktzahl 1000  
Einfachsatz 58,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 104,92 € 1,8x
Höchstsatz 145,72 € 2,5x

Wie wird die GOÄ-Ziffer 5349 bei der Dilatation mehrerer Koronararterien korrekt abgerechnet? Unser Leitfaden zeigt Fallbeispiele, Ausschlüsse und Tipps.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5349

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5348 bei Dilatation und Rekanalisation von mehr als einer Koronararterie, insgesamt

Die GOÄ-Ziffer 5349 beschreibt einen Zuschlagstarif, der ausschließlich in Kombination mit der Hauptleistung nach GOÄ 5348 (Dilatation/Rekanalisation einer Koronararterie) zum Ansatz kommt. Sie bildet den zusätzlichen zeitlichen und materiellen Aufwand ab, der entsteht, wenn der interventionelle Kardiologe während derselben Sitzung mehrere Herzkranzgefäße behandelt. Die Ziffer ist im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) unter den interventionellen Maßnahmen angesiedelt.

Wichtig zu verstehen ist, dass dieser Zuschlag eine Pauschalabgeltung darstellt. Unabhängig davon, wie viele zusätzliche Äste, Hauptstämme oder Bypässe über das erste Gefäß hinaus therapiert werden, kann die Ziffer 5349 nur ein einziges Mal pro Sitzung liquidiert werden.

GOÄ 5349 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

In der modernen interventionellen Kardiologie ist die Mehrgefäß-PTCA (perkutane transluminale koronare Angioplastie) ein etabliertes Verfahren zur Behandlung der koronaren Herzkrankheit (KHK). Wenn ein Patient unter einer komplexen Stenosierung leidet, die das Angehen mehrerer Hauptäste erfordert, kommt die GOÄ 5349 ins Spiel. Typische Indikationen sind die symptomatische Multivessel-Disease oder akute Koronarsyndrome, bei denen neben der Culprit Lesion ein weiteres hochgradig verengtes Gefäß versorgt werden muss.

Die Abrechnung setzt voraus, dass zunächst die Ziffer 5348 für das erste behandelte Gefäß dokumentiert wird. Erst die Intervention an einer zweiten Koronararterie (z. B. LAD und zusätzlich RCX) legitimiert den Ansatz des Zuschlags 5349. Dabei ist es unerheblich, ob die Dilatation mittels Ballonkatheter oder die Rekanalisation eines chronischen Verschlusses (CTO) im Vordergrund steht.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5349

Fallbeispiel 1: Intervention bei stabiler Angina pectoris und Zweigefäßerkrankung

Ein Patient stellt sich mit stabiler Angina pectoris vor. Diagnostisch zeigt sich eine hochgradige Stenose der Arteria coronaria sinistra (LAD) sowie der Arteria circumflexa (RCX). Der Kardiologe führt in einer Sitzung erfolgreich die PTCA und Stentimplantation in beiden Gefäßen durch. Abgerechnet wird die Hauptleistung nach GOÄ 5348 für die LAD und der Zuschlag GOÄ 5349 für die zusätzliche Behandlung der RCX.

Fallbeispiel 2: Komplexe Intervention an Hauptstamm und Bypass-Gefäß

Bei einem Zustand nach aortokoronarem Venen-Bypass (ACVB) zeigt sich eine Stenose im Bereich des nativen Ramus interventricularis anterior (RIVA) sowie ein hochgradiger Verschluss des Venenbypasses zur Arteria coronaria dextra (RCA). Beide Läsionen werden in einer Sitzung dilatiert und gestentat. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 5348 für das native Gefäß und die GOÄ 5349 für das Bypass-Gefäß, da Bypässe abrechnungstechnisch wie zusätzliche Koronararterien gewertet werden.

Fallbeispiel 3: Dreigefäß-Intervention in einer Sitzung

Ein Patient benötigt im Rahmen eines akuten Koronarsyndroms die Versorgung von LAD, RCX und RCA. Alle drei Gefäße werden erfolgreich rekanalisiert. Da die GOÄ 5349 als Zuschlag insgesamt definiert ist, kann sie auch bei drei behandelten Gefäßen nur einmal angesetzt werden. Der Mehraufwand für das dritte Gefäß muss über den Steigerungssatz der Hauptleistung oder des Zuschlags abgebildet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5349: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die mehrfache Berechnung der GOÄ 5349 innerhalb einer Sitzung. Da der Leistungstext explizit die Formulierung "insgesamt" enthält, führt eine mehrfache Listung auf der Liquidation unweigerlich zur Beanstandung durch Privatversicherungen oder Beihilfestellen. Auch die Behandlung von zwei separaten Stenosen innerhalb desselben Gefäßes (z. B. LAD proximal und LAD distal) rechtfertigt nicht den Zuschlag, sondern muss über den Steigerungsfaktor der GOÄ 5348 gelöst werden.

Zudem müssen die strikten Ausschlussziffern beachtet werden. Die Ziffern 350 bis 361 (bestimmte Laboruntersuchungen) sowie die Ziffer 5295 (Zuschlag für computergestützte Analysen) dürfen am selben Behandlungstag nicht neben der GOÄ 5349 aufgeführt werden.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 5349 ohne die zugrundeliegende Hauptleistung GOÄ 5348 ist formal fehlerhaft und führt zum sofortigen Honorarabzug durch die Prüfstellen.

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Dokumentation der GOÄ 5349: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Honorardurchsetzung. Im OP-Bericht müssen die anatomischen Bezeichnungen aller behandelten Gefäße und Segmente exakt benannt werden. Auch die Angabe der verwendeten Materialien, wie Führungsdrähte, Ballonkatheter und Stents, getrennt nach den jeweiligen Gefäßen, ist zwingend erforderlich.

Zusätzlich sollten die angiographisch dokumentierten Stenosegrade vor und nach der Intervention sowie die jeweiligen Durchleuchtungszeiten festgehalten werden. Dies belegt zweifelsfrei die medizinische Notwendigkeit der Mehrgefäß-Intervention.

Dokumentation: "Erfolgreiche PTCA und Stentimplantation (DES 3.0x18mm) der LAD bei 90%iger Stenose. Anschließender Drahtwechsel in die RCX. Erfolgreiche PTCA der RCX-Stenose (95%) mittels Ballon (2.5x12mm) und anschließender Stentversorgung (DES 2.75x15mm). Keine Komplikationen."

GOÄ 5349: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 5349 liegt beim 1,8-fachen Satz (104,92 €). Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, wie stark kalzifizierten Läsionen, extremen Gefäßtortuositäten oder bei der Notwendigkeit von Spezialtechniken (z. B. Rotablation), kann der Faktor bis zum 2,5-fachen Höchstsatz (145,72 €) gesteigert werden. Die Begründung auf der Rechnung muss patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Die wichtigste Kombination ist die gemeinsame Abrechnung mit der Hauptleistung GOÄ 5348. Häufig wird im selben Eingriff auch eine diagnostische Koronarangiographie durchgeführt, die über die GOÄ 5356 abgerechnet werden kann, sofern sie eine eigenständige Indikation besitzt. Die Kombination mit Anästhesieleistungen oder der Überwachung nach GOÄ-Ziffern ist ebenfalls gängige Praxis.

Tipp: Bei der Behandlung von drei oder mehr Gefäßen empfiehlt sich die Steigerung der GOÄ 5348 und der GOÄ 5349 auf den Höchstsatz (2,5-fach) unter Verweis auf den extremen zeitlichen und materiellen Mehraufwand.

Ziffer 5349 in der neuen GOÄ

Der Zuschlag für die Dilatation und Rekanalisation von mehr als einer Koronararterie nach Nr. 5348 hat in der neuen GOÄ keinen eigenständigen Nachfolger. Er geht in der Nummer 3020 auf: Die elektive Koronarintervention wird dort je behandeltem Herzkranzgefäß abgerechnet — eine Mengendifferenzierung, die den alten Pauschalzuschlag überflüssig macht.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5349

Die GOÄ-Ziffer 5349 wird als Zuschlag zur Hauptleistung nach Nummer 5348 berechnet, wenn in einer Sitzung mehr als eine Koronararterie dilatiert oder rekanalisiert wird. Dies betrifft die Behandlung von Hauptstämmen, Seitenästen oder Bypass-Gefäßen.
Die GOÄ 5349 ist pro Sitzung streng auf eine einmalige Abrechnung begrenzt. Unabhängig davon, ob zwei, drei oder mehr zusätzliche Gefäße oder Äste behandelt werden, ist die Leistung damit insgesamt abgegolten.
Neben der GOÄ 5349 dürfen die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361 sowie die Nummer 5295 nicht abgerechnet werden. Dies betrifft vor allem bestimmte Laborleistungen und radiologische Zuschläge.
Ja, eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 2,5-fach ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen sind stark verkalkte Stenosen, komplexe Gefäßanatomien oder instabile hämodynamische Verhältnisse während des Eingriffs.
Ja, die Dilatation von zusätzlichen Bypass-Gefäßen fällt unter den Leistungsumfang der GOÄ 5349. Die Behandlung eines Bypasses neben dem Hauptgefäß berechtigt somit zum Ansatz dieses Zuschlags.
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