Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 5348 (PTCA): Erfahren Sie alles über Abrechnungsvoraussetzungen, die 14-Tage-Regel, typische Fehler und die korrekte Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5348
GOÄ Ziffer 5348: Perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Koronararterien – einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff –
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 5348 umfasst die interventionelle Aufdehnung (Dilatation) und Wiedereröffnung (Rekanalisation) von Herzkranzgefäßen. Diese Maßnahme wird im klinischen Alltag standardmäßig als perkutane transluminale Koronarangioplastie (PTCA) bezeichnet. Der Leistungsumfang schließt alle notwendigen Kontrastmitteleinbringungen sowie die radiologische Durchleuchtung während des gesamten Eingriffs explizit ein.
Da die Ziffer im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) unter den interventionellen Maßnahmen angesiedelt ist, sind radiologische Begleitleistungen abgegolten. Eine separate Berechnung von Durchleuchtungszeiten oder Kontrastmittelinjektionen im zeitlichen Zusammenhang ist daher ausgeschlossen. Die Ziffer bildet das fundamentale Honorar für kardiologische Katheterinterventionen an den Koronararterien ab.
GOÄ 5348 in der Praxis: Indikationen und kardiologischer Alltag
Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5348 ist bei Patientinnen und Patienten mit einer klinisch relevanten Koronaren Herzkrankheit (KHK) indiziert. Typische Szenarien umfassen die elektive Behandlung stabiler Stenosen sowie die Akutversorgung beim akuten Koronarsyndrom (ACS) oder Myokardinfarkt. Ziel des Eingriffs ist die Wiederherstellung einer ausreichenden Myokardperfusion durch die Beseitigung von Gefäßengpässen.
Im Rahmen der Prozedur führt der interventionelle Kardiologe einen Ballonkatheter in das betroffene Herzkranzgefäß ein und dehnt die Engstelle auf. Die Ziffer 5348 deckt diese primäre Rekanalisation ab. Sollte im selben Schritt das Einbringen einer Gefäßstütze notwendig sein, ist dies gesondert zu betrachten.
Tipp: Für das zusätzliche Einbringen von Gefäßstützen (Stents, Drug-Eluting Stents) kann die GOÄ-Ziffer 5356 neben der Nummer 5348 berechnet werden. Dies sichert eine adäquate Honorierung des erhöhten Material- und Zeitaufwands.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5348
Fallbeispiel 1: Zweizeitiges Vorgehen bei Koronarstenose
Ein Patient stellt sich mit stabiler Angina pectoris vor. Am 10. Mai erfolgt die diagnostische Koronarangiografie (GOÄ 5324) zur Darstellung der Stenose. Am 12. Mai wird die elektive PTCA (GOÄ 5348) durchgeführt.
In diesem Fall wird am 10. Mai die diagnostische Leistung berechnet. Am 12. Mai erfolgt die Abrechnung der GOÄ 5348 für die Dilatation. Eine erneute Berechnung der diagnostischen Angiografie am Tag der Intervention ist nicht zulässig, da die vorhergehende Angiografie zur nochmaligen Darstellung des Verschlusses im zeitlichen Zusammenhang abgegolten ist.
Fallbeispiel 2: Akute Intervention in einer Sitzung
Ein Patient wird mit akutem Koronarsyndrom eingeliefert. Es erfolgt die sofortige diagnostische Herzkatheteruntersuchung mit anschließender PTCA und Stentimplantation in derselben Sitzung.
Hier können die GOÄ-Ziffern 5324 (Diagnostik), 5348 (PTCA) und 5356 (Stentimplantation) nebeneinander abgerechnet werden. Da die Diagnostik und die Intervention in derselben Sitzung stattfinden, muss auf der Rechnung zwingend bestätigt werden, dass in den vorhergehenden 14 Tagen keine Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 berechnet wurde.
Fallbeispiel 3: Mehrgefäß-Intervention bei komplexer KHK
Bei einer Patientin liegt eine hochgradige Stenose des RIVA (Ramus interventricularis anterior) sowie des RCX (Ramus circumflexus) vor. Beide Gefäße werden in einer Sitzung mittels Ballon angioplastiert.
Die primäre Dilatation des ersten Gefäßes wird mit der GOÄ-Ziffer 5348 berechnet. Für die Behandlung des zweiten Herzkranzgefäßes (RCX) wird der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 5349 angesetzt. Dies ermöglicht die korrekte Abbildung der Mehrgefäß-Intervention.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5348: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5348 ist die Missachtung der strengen Ausschlussbestimmungen. Die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361 (z. B. computergesteuerte Analysen) sowie die Ziffer 5295 (Durchleuchtung als selbstständige Leistung) dürfen keinesfalls neben der 5348 berechnet werden. Private Krankenversicherungen kürzen diese Kombinationen konsequent.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Einhaltung der 14-Tage-Frist bezüglich der diagnostischen Ziffern 5315 bis 5327. Wurde in diesem Zeitraum vor der PTCA bereits eine solche Diagnostik berechnet, ist die Nebeneinanderberechnung in der aktuellen Sitzung ausgeschlossen. Fehlt bei einer berechtigten Nebeneinanderberechnung der vorgeschriebene Bestätigungssatz auf der Liquidation, führt dies regelmäßig zu Beanstandungen.
Achtung: Die GOÄ-Ziffer 5348 ist je Sitzung streng genommen nur einmal berechnungsfähig. Die Behandlung mehrerer Koronararterien darf nicht durch das mehrfache Ansetzen der Ziffer 5348 liquidiert werden, sondern erfordert den Zuschlag nach Nummer 5349.
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Dokumentation der GOÄ 5348: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen der Zugangsweg, die Zielarterie (z. B. RIVA, RCA, RCX) sowie der genaue Ablauf der Rekanalisation detailliert beschrieben werden. Auch die verwendeten Materialien wie Führungsdrähte und Ballonkatheter sind namentlich und mit Größenangaben zu erfassen.
Zusätzlich müssen die angiografischen Befunde vor und nach der Intervention (Prozentsatz der Stenose, TIMI-Fluss) dokumentiert werden. Die Angabe der Durchleuchtungszeit und Dosisflächenprodukt sowie die Menge des eingebrachten Kontrastmittels gehören ebenfalls zwingend in das Protokoll, um die Inklusivleistungen der Ziffer 5348 nachzuweisen.
Dokumentation: "Perkutane transluminale Angioplastie (PTCA) des RIVA bei hochgradiger Stenose im mittleren Segment. Einbringen des Führungskatheters über die A. femoralis rechts. Passage der Stenose mit PTCA-Draht. Dilatation mittels Ballonkatheter (3,0 x 15 mm) bei maximal 12 bar für 30 Sekunden. Postinterventionell freier Fluss (TIMI III), keine verbliebene relevante Stenose. DL-Zeit: 4,2 min, KM: 80 ml Ultravist."
GOÄ 5348: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 1,8-fachen Regelsatz hinaus bis zum 2,5-fachen Höchstsatz muss patientenbezogen und nachvollziehbar begründet werden. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung bei der GOÄ 5348 sind eine ausgeprägte Gefäßkalzinierung, komplexe Bifurkationsstenosen oder anatomische Varianten, die das Vorschieben des Katheters erheblich erschweren. Auch eine kardiopulmonale Instabilität des Patienten während des Eingriffs rechtfertigt einen höheren Steigerungssatz.
Typische Ziffernkombinationen
In der kardiologischen Praxis wird die GOÄ-Ziffer 5348 selten isoliert abgerechnet. Zulässige und sinnvolle Kombinationen umfassen die Ziffer 5356 für die Stentimplantation sowie die Ziffer 5349 als Zuschlag für die Behandlung weiterer Koronargefäße. Die diagnostische Herzkatheteruntersuchung (z. B. nach Nummer 5324) ist unter Beachtung der 14-Tage-Regel ebenfalls ein häufiger Kombinationspartner.
Ziffer 5348 in der neuen GOÄ
Die perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Koronararterien ist in der neuen GOÄ davon abhängig, ob in derselben Sitzung eine Koronarangiographie nach Nummer 3001 abgerechnet wird. Der heutige 2,3-fache Satz beträgt 398,68 €.
- 3020 Elektive Koronarintervention, je Herzkranzgefäß (572,19 €) — wenn keine Koronarangiographie nach Nr. 3001 in derselben Sitzung abgerechnet wird; enthält alle Verfahrensschritte von Punktion bis Verband, Angiographieleistungen bis zu einer Serie; das behandelte Herzkranzgefäß ist in der Rechnung anzugeben; nicht neben Nummer 3001 berechnungsfähig; Thrombolyse und i. v. Plättchenhemmer sind nicht eingeschlossen
- 3006 Intervention im Anschluss an die Leistung nach Nummer 3001, je Herzkranzgefäß (250,47 €) — wenn in derselben Sitzung bereits eine Koronarangiographie nach Nummer 3001 abgerechnet wird; das behandelte Herzkranzgefäß ist in der Rechnung anzugeben
In beiden Fällen wird je behandeltem Herzkranzgefäß abgerechnet; der frühere Mehrgefäßzuschlag nach Nr. 5349 entfällt damit.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5348
Was hat nicht gestimmt?