GOÄ 356: Rechts-Links-Herzkatheter richtig abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 356
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer bei Herzkatheter-Einbringung(en) zur Untersuchung sowohl des linken als auch des rechten Herzens über jeweils gesonderte Gefäßzugänge während einer Sitzung
Punktzahl 400  
Einfachsatz 23,31 € 1,0x
Regelhöchstsatz 53,62 € 2,3x
Höchstsatz 81,60 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 356: So rechnen Sie den Zuschlag für den kombinierten Rechts-Links-Herzkatheter rechtssicher und fehlerfrei ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 356

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die GOÄ-Ziffer 356 wie folgt:

Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 355 bei Herzkatheter-Einbringung(en) zur Untersuchung sowohl des linken als auch des rechten Herzens über jeweils gesonderte Gefäßzugänge während einer Sitzung

Diese Ziffer fungiert als spezifischer Zuschlag zur Basisleistung nach der GOÄ-Nummer 355. Sie vergütet den erhöhten zeitlichen und materiellen Aufwand, der durch die simultane oder konsekutive Katheterisierung beider Herzhälften entsteht. Voraussetzung ist, dass der Eingriff über mindestens zwei gesonderte Gefäßzugänge in einer einzigen Sitzung erfolgt.

GOÄ 356 in der Praxis: Indikation und klinische Anwendung

In der kardiologischen Praxis kommt die GOÄ 356 primär bei komplexen diagnostischen Fragestellungen zum Einsatz. Typische Indikationen sind die Abklärung von erworbenen Herzklappenfehlern oder die präoperative Diagnostik vor herzchirurgischen Eingriffen. Auch bei der Evaluation einer pulmonalen Hypertonie ist die Kombination aus Rechts- und Linksherzkatheter klinischer Standard.

Der entscheidende Faktor für die Abrechenbarkeit ist die Nutzung getrennter Zugangswege. Meist wird für den Rechtsherzkatheter ein venöser Zugang (z. B. über die Vena femoralis) und für den Linksherzkatheter ein arterieller Zugang (z. B. über die Arteria radialis) gewählt. Werden beide Katheter theoretisch über denselben Zugang eingebracht, ist der Zuschlag nicht berechnungsfähig.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 356

Fallbeispiel 1: Kombinierte Untersuchung bei schwerer Aortenklappenstenose

Ein Patient stellt sich mit hochgradiger Aortenklappenstenose zur präoperativen Diagnostik vor. Es erfolgt die Punktion der Arteria radialis rechts für den Linksherzkatheter sowie der Vena femoralis rechts für den Rechtsherzkatheter. Neben der Basisleistung nach GOÄ 355 wird der Zuschlag nach GOÄ 356 korrekt abgerechnet, da zwei getrennte Zugänge genutzt wurden.

Fallbeispiel 2: Abklärung einer pulmonal-arteriellen Hypertonie

Bei einer Patientin mit unklarer Dyspnoe soll eine pulmonale Hypertonie differenzialdiagnostisch abgeklärt werden. Der Arzt führt eine Rechtsherzkatheteruntersuchung über die Vena jugularis und eine Linksherzkatheteruntersuchung über die Arteria femoralis durch. Die Abrechnung der GOÄ 356 ist hier vollumfänglich gerechtfertigt, da eine Untersuchung beider Herzhälften über getrennte Zugänge stattfand.

Fallbeispiel 3: Diagnostik bei kombinierter Vitium-Erkrankung

Zur OP-Planung bei kombiniertem Mitral- und Trikuspidalklappenfehler wird eine Rechts-Links-Herzkatheteruntersuchung durchgeführt. Der Zugang erfolgt venös über die Leiste und arteriell über das Handgelenk. Da beide Herzhälften in einer Sitzung untersucht wurden, ist der Zuschlag GOÄ 356 neben der Ziffer 355 anzusetzen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 356: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die fehlerhafte Kombination mit anderen kardiologischen Funktionsleistungen. Die GOÄ-Ziffer 356 ist explizit nicht neben den Leistungen nach den Nummern 626, 627, 629, 630 und 632 berechnungsfähig. Auch radiologische Ziffern wie die 5345 bis 5349 sowie 5355 bis 5357 schließen eine Nebeneinanderberechnung aus.

Achtung: Private Krankenversicherungen prüfen die Kombination mit den Ziffern 626 und 627 besonders streng. Da diese Ziffern bereits den Rechts- bzw. Linksherzkatheterismus beschreiben, ist der Zuschlag 356 in derselben Sitzung neben diesen Ziffern absolut ausgeschlossen.

Zudem muss beachtet werden, dass der Zuschlag zwingend an die Hauptleistung GOÄ 355 gekoppelt ist. Ohne die erfolgreiche Abrechnung der Ziffer 355 kann auch der Zuschlag 356 nicht geltend gemacht werden.

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Dokumentation der GOÄ 356: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger. Im OP-Bericht müssen die Punktionsorte präzise benannt werden, um die getrennten Gefäßzugänge zweifelsfrei nachzuweisen. Auch die medizinische Notwendigkeit der kombinierten Untersuchung muss aus der Indikationsstellung hervorgehen.

Zusätzlich sollten die gemessenen Druckwerte und Sättigungen beider Herzhälften im Protokoll dokumentiert werden. Dies belegt die tatsächliche Durchführung der Untersuchung in beiden Systemen.

Dokumentationsbeispiel: Kombinierter Rechts-Links-Herzkatheter bei Mitralstenose. Punktion der A. femoralis links (Seld-Technik) für den Linksherzkatheter. Separate Punktion der V. femoralis rechts für den Rechtsherzkatheter. Erfolgreiche Passage und Druckmessung in beiden Herzkammern.

GOÄ 356: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 356 ist ein nicht steigerungsfähiger Zuschlag. Sie wird unabhängig vom tatsächlichen Aufwand immer mit dem einfachen Gebührensatz von 23,31 € abgerechnet. Eine Erhöhung über den Schwellenwert von 2,3-fach ist bei dieser Ziffer systembedingt ausgeschlossen.

Typische Ziffernkombinationen

Der Zuschlag 356 wird regelhaft mit der Basisleistung GOÄ 355 kombiniert. Wird zusätzlich eine Kardioangiographie nach GOÄ 360 erbracht, bleibt die GOÄ 356 weiterhin berechnungsfähig, jedoch streng limitiert auf den einfachen Gebührensatz. Typische erlaubte Kombinationen umfassen zudem die Laevokardiographie nach GOÄ 361.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination mit der GOÄ 360 darauf, dass die Software den Zuschlag 356 automatisch auf den einfachen Satz deckelt, um manuelle Korrekturen und Rückfragen der Abrechnungsstellen zu vermeiden.

Ziffer 356 in der neuen GOÄ

Die selektive Koronarangiographie (bisher Ziffer 356, 2,3-facher Satz: 53,61 €) entspricht in der neuen GOÄ einer kombinierten Leistung aus:

  • 3007 „Spezielle, nicht-koronare Diagnostik des Herzens, einschließlich aller erforderlichen Infusionen und Medikamentengaben …" (550,00 €)
  • 3046 „Rechtsherzkatheteruntersuchung mit Pulmonalisdruckmessung, einschließlich Punktion, Einbringen einer konventionellen Schleuse …" (105,00 €)

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 356

Die GOÄ-Ziffer 356 darf als Zuschlag abgerechnet werden, wenn eine kombinierte Untersuchung des linken und rechten Herzens stattfindet. Voraussetzung ist, dass die Kathetereinbringung über mindestens zwei getrennte Gefäßzugänge in einer Sitzung erfolgt. Zudem muss zwingend die Basisleistung nach GOÄ 355 erbracht und berechnet werden.
Nein, die GOÄ-Ziffer 356 ist ein Festbetrag und kann nicht gesteigert werden. Sie wird immer mit dem einfachen Gebührensatz von 23,31 Euro abgerechnet. Auch bei besonders hohem Aufwand ist eine Erhöhung des Faktors ausgeschlossen.
Die GOÄ 356 darf nicht neben den kardiologischen Leistungen nach den Nummern 626, 627, 629, 630 und 632 berechnet werden. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Nebeneinanderberechnung mit den radiologischen Ziffern 5345 bis 5349 sowie 5355 bis 5357. Diese Ausschlüsse sind zwingend einzuhalten, um Honorarkürzungen zu vermeiden.
Ja, die Abrechnung neben der GOÄ 360 ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings ist der Zuschlag 356 in diesem zeitlichen Zusammenhang zwingend nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Dies entspricht dem regulären Satz der Ziffer, da sie ohnehin nicht steigerbar ist.
Es müssen die getrennten Gefäßzugänge und die jeweiligen Punktionsorte präzise dokumentiert werden. Zudem sollten die erfolgreiche Passage beider Herzhälften sowie die erhobenen Messwerte im Protokoll festgehalten werden. Dies dient als rechtssicherer Nachweis bei Nachfragen der privaten Krankenversicherungen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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