GOÄ 627: Linksherzkatheterismus korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 627
Linksherzkatheterismus – einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen sowie fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle –
Punktzahl 1500  
Einfachsatz 87,43 € 1,0x
Regelhöchstsatz 201,09 € 2,3x
Höchstsatz 306,00 € 3,5x

Der Linksherzkatheterismus nach GOÄ 627 ist eine hochbewertete Leistung. Erfahren Sie alles über Abrechnungsausschlüsse, Steigerungsfaktoren und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 627

Linksherzkatheterismus – einschließlich Druckmessungen und oxymetrischer Untersuchungen sowie fortlaufender EKG- und Röntgenkontrolle –

Die GOÄ-Ziffer 627 beschreibt eine hochkomplexe, invasive kardiologische Leistung. Der Leistungsinhalt umfasst neben dem eigentlichen Einführen des Katheters in die linke Herzkammer auch alle begleitenden diagnostischen Standardmaßnahmen. Hierzu gehören insbesondere die Druckmessungen im linken Ventrikel und der Aorta sowie oxymetrische Untersuchungen zur Bestimmung der Sauerstoffsättigung.

Zudem sind die fortlaufende EKG-Überwachung und die notwendige Röntgenkontrolle (Durchleuchtung) integraler Bestandteil dieser Ziffer. Diese Teilleistungen dürfen daher nicht separat in Rechnung gestellt werden. Die Leistung ist mit 1500 Punkten bewertet, was im Einfachsatz einem Honorar von 87,43 € entspricht.

GOÄ 627 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf

Der Linksherzkatheterismus nach GOÄ 627 kommt primär bei der Abklärung einer koronaren Herzkrankheit (KHK), von Klappenvitien oder Myokarderkrankungen zum Einsatz. Typische Indikationen sind der Verdacht auf eine relevante Stenose der Herzkranzgefäße, die präoperative Evaluation vor herzchirurgischen Eingriffen oder die Abklärung einer unklaren Herzinsuffizienz. Der Eingriff erfolgt in der Regel in einem spezialisierten Herzkatheterlabor unter sterilen Bedingungen.

Klinisch erfolgt der Zugang meist transradial oder transfemoral. Der Katheter wird retrograd über die Aorta in die linke Herzkammer vorgeführt. Die Ziffer 627 deckt dabei den gesamten diagnostischen Grundprozess ab. Wichtig ist die Abgrenzung zum Rechtsherzkatheterismus (GOÄ 626), der eine eigenständige Leistung darstellt und bei kombinierter Untersuchung gesondert betrachtet werden muss.

Tipp: Bei einer kombinierten Rechts- und Linksherzkatheteruntersuchung können die Ziffern 626 und 627 nebeneinander berechnet werden, sofern die medizinische Notwendigkeit für beide Verfahren gegeben ist und dies entsprechend dokumentiert wurde.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 627

Fallbeispiel 1: Diagnostischer Linksherzkatheter bei stabiler Angina Pectoris

Ein Patient stellt sich mit Belastungsdyspnoe und typischer Angina Pectoris vor. Zur weiteren Abklärung erfolgt ein elektiver Linksherzkatheterismus über die Arteria radialis. Es werden Druckmessungen im linken Ventrikel und der Aorta durchgeführt. Die Durchleuchtungszeit und das EKG werden kontinuierlich überwacht.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 627 zum Regelsatz (2,3-fach). Da keine Komplikationen auftraten und der Eingriff im Standardzeitrahmen verlief, ist eine Steigerung nicht indiziert. Begleitende Kontrastmitteleinbringungen und Koronarangiographien werden über separate Ziffern abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Akutes Koronarsyndrom mit schwierigen anatomischen Verhältnissen

Bei einem Patienten mit akutem Koronarsyndrom wird ein notfallmäßiger Linksherzkatheterismus durchgeführt. Aufgrund einer ausgeprägten Gefäßtorsion und schwerer Verkalkungen der Becken-Beingefäße gestaltet sich der Zugang über die Arteria femoralis äußerst schwierig und zeitaufwendig. Mehrere Katheterwechsel sind erforderlich.

In diesem Fall wird die GOÄ-Ziffer 627 mit dem Steigerungsfaktor 3,5 abgerechnet. Die Begründung auf der Liquidation verweist explizit auf die schwierigen anatomischen Verhältnisse und den dadurch bedingten erheblichen Mehraufwand.

Fallbeispiel 3: Kombinierter Rechts- und Linksherzkatheterismus bei Herzinsuffizienz

Zur präzisen Phänotypisierung einer fortgeschrittenen Herzinsuffizienz und zum Ausschluss einer pulmonalen Hypertonie erfolgt eine kombinierte Katheteruntersuchung. Zuerst wird ein Rechtsherzkatheter über die Vena femoralis eingeführt, gefolgt von einem Linksherzkatheter über die Arteria femoralis.

Abgerechnet werden die GOÄ-Ziffer 626 (Rechtsherzkatheterismus) und die GOÄ-Ziffer 627 (Linksherzkatheterismus) nebeneinander. Beide Ziffern sind in dieser Kombination voll berechnungsfähig, da es sich um zwei eigenständige, medizinisch begründete Prozeduren in unterschiedlichen Gefäßsystemen handelt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 627: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 627 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Ausschlussziffern. Die GOÄ schließt das Nebeneinanderbestehen bestimmter Leistungen in derselben Sitzung explizit aus. Besonders häufig betrifft dies die Ziffern für kardiologische Basisdiagnostik wie das EKG oder einfache Druckmessungen, da diese bereits im Leistungsumfang enthalten sind.

Ein weiterer kritischer Punkt ist der Ausschluss der Ziffern 355 und 356 (Blutgasanalysen) sowie 360 und 361 (Oxymetrische Untersuchungen). Diese labordiagnostischen und physikalischen Messungen sind integraler Bestandteil des Linksherzkatheterismus und dürfen nicht separat liquidiert werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen und streichen unzulässige Doppelabrechnungen konsequent.

Achtung: Die GOÄ-Ziffer 627 darf nicht für intraoperative Funktionsmessungen herangezogen werden. Wird während einer herzchirurgischen Operation eine Druckmessung durchgeführt, ist diese über die Ziffer 3060 und nicht über die 627 abzurechnen.

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Dokumentation der GOÄ 627: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Katheterprotokoll müssen alle Teilschritte des Eingriffs detailliert festgehalten werden. Dazu gehören die exakten Zugangswege, die verwendeten Kathetertypen, die gemessenen Druckwerte sowie die Ergebnisse der oxymetrischen Messungen.

Auch die kontinuierliche Überwachung von EKG und Durchleuchtung muss dokumentiert werden. Insbesondere die Durchleuchtungszeit (DLZ) und das Dosisflächenprodukt (DFP) sind strahlenschutzrechtlich und abrechnungstechnisch zwingend zu erfassen. Bei Steigerungen über den Regelsatz hinaus ist die medizinische Begründung direkt im Protokoll vorzubereiten.

Dokumentationsbeispiel:
Steriler Zugang über A. radialis rechts. Vorschieben des Pigtail-Katheters 5F retrograd über die Aorta in den linken Ventrikel. Kontinuierliche EKG- und Röntgenkontrolle (DLZ: 4,2 min, DFP: 1250 cGy*cm²). Druckmessung LV: 125/8 mmHg, Aorta: 120/75 mmHg. Oxymetrie: Sättigung LV 96%. Keine Komplikationen.

GOÄ 627: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Abrechnung der GOÄ 627 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor (bis zum 3,5-fachen Satz) ist bei überdurchschnittlich schwierigen oder zeitaufwendigen Eingriffen möglich. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind schwere anatomische Varianten, ausgeprägte Gefäßverkalkungen, die den Zugang erschweren, oder eine ausgeprägte Adipositas permagna des Patienten. Auch kardiologische Notfallsituationen mit hämodynamischer Instabilität rechtfertigen eine Steigerung.

Wichtig ist, dass die Begründung auf der Rechnung patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar formuliert ist. Pauschale Formulierungen ohne nähere Erläuterung werden von den Kostenträgern meist nicht anerkannt. Es empfiehlt sich, konkrete klinische Parameter wie eine schwere koronare Dreigefäßerkrankung mit hochgradigen Stenosen und schwieriger Katheterpassage anzugeben.

Typische Ziffernkombinationen

In der kardiologischen Praxis wird der Linksherzkatheterismus selten als isolierte Leistung erbracht. Häufig wird er mit einer Koronarangiographie kombiniert. Hierbei kommen die Ziffern 3715 und gegebenenfalls 3710 zum Einsatz. Auch die Einbringung von Kontrastmitteln über einen Katheter ist eine typische Begleitleistung.

Zudem können therapeutische Interventionen wie die perkutane transluminale Koronarangioplastie (PTCA) nach den Ziffern 834 oder 835 neben der Diagnostik berechnet werden, sofern die Kriterien für eine interventionelle Sitzung erfüllt sind. Die Kombination mit Anästhesieleistungen oder speziellen Überwachungsleistungen ist ebenfalls unter Beachtung der jeweiligen GOÄ-Bestimmungen möglich.

Ziffer 627 in der neuen GOÄ

Der Linksherzkatheterismus einschließlich Druckmessungen und Oxymetrie (heute beim 2,3-fachen Satz: 201,09 €) wird im Entwurf je nach Indikation auf zwei Hauptleistungen aufgeteilt:

  • 3001 Linksherzkatheteruntersuchung mit Sondierung eines großen Herzkranzgefäßes oder Bypasses (548,04 €) — umfasst Punktion, Schleuse, Katheter, Infusionen, EKG-Überwachung, Blutgasanalyse, Durchleuchtungs- und Angiographieleistungen bis einer Serie
  • 3007 Spezielle nicht-koronare Diagnostik des Herzens (550,00 €)
  • 3054 Zuschlag für Sondierung atypischer nicht-koronarer Gefäßabgänge bei angeborenem Herzfehler (101,00 €)

Beide Hauptleistungen liegen bei rund 550 €. Ob Koronargefäß oder nicht-koronare Diagnostik — die Dokumentation der Kathetertechnik und des kardialen Ziels entscheidet über die Zuordnung. Ziffer 3001 und 3007 schließen sich gegenseitig aus.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 627

Die GOÄ-Ziffer 627 wird für die Durchführung eines Linksherzkatheterismus berechnet. Dies umfasst standardmäßig Druckmessungen, oxymetrische Untersuchungen sowie die fortlaufende EKG- und Röntgenkontrolle. Die Abrechnung erfolgt typischerweise bei diagnostischen oder interventionellen kardiologischen Eingriffen.
Neben der GOÄ-Ziffer 627 sind unter anderem die Nummern 355, 356, 360, 361, 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig. Diese Ausschlüsse verhindern die Doppelabrechnung von Teilleistungen, die bereits in der Hauptleistung enthalten sind. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf den kardiologischen Funktionsuntersuchungen.
Nein, die Leistung nach Nummer 627 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Auch bei komplexen anatomischen Verhältnissen oder zeitaufwendigen Prozeduren bleibt es bei der einmaligen Abrechnung pro Sitzung. Eventuelle Mehraufwände müssen über den Steigerungssatz geltend gemacht werden.
Eine Steigerung der GOÄ 627 über den Regelsatz erfordert eine patientenbezogene, medizinische Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe sind anatomische Besonderheiten wie stark tortuöse Gefäße, fortgeschrittene Verkalkungen oder eine instabile Hämodynamik während des Eingriffs. Auch ein deutlich erhöhter Zeitaufwand durch Komplikationen rechtfertigt einen höheren Faktor.
Nein, die GOÄ-Ziffern 627 und 628 sind ausdrücklich nicht für intraoperative Funktionsmessungen berechnungsfähig. In solchen Fällen ist stattdessen auf spezifische Ziffern wie die Nummer 3060 zu verweisen. Dies ist eine häufige Fehlerquelle bei der Abrechnung operativer Eingriffe.
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