Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 648 wirft oft Fragen auf. Dieser Leitfaden klärt über Erstlegung, liegende Katheter und Analogabrechnungen auf.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 648
Messung(en) des zentralen Venen- oder Arteriendrucks, auch unter Belastung – einschließlich Venen- oder Arterienpunktion, Kathetereinführung(en) und gegebenenfalls Röntgenkontrolle –
Die GOÄ-Ziffer 648 beschreibt eine komplexe kardiologische und intensivmedizinische Diagnostik. Sie umfasst neben der eigentlichen Druckmessung auch alle notwendigen operativen und bildgebenden Vorbereitungsschritte. Dazu gehören die Venen- oder Arterienpunktion sowie das Einführen des Katheters.
Auch eine eventuell erforderliche Röntgenkontrolle zur Überprüfung der korrekten Katheterlage ist explizit in der Leistungsbeschreibung enthalten. Da es sich um eine historische Leistungslegende handelt, deckt die Ziffer alle am selben Tag durchgeführten Messungen ab.
GOÄ 648 in der Praxis: Erstlegung versus liegender Katheter
In der modernen Medizin verbleiben Katheter häufig über mehrere Tage im Patienten. Dies führt zu einem Abrechnungsproblem, da die GOÄ-Ziffer 648 die Kathetereinführung als obligaten Bestandteil nennt. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Ziffer 648 nur am Tag der Katheterneulegung berechnet werden darf.
Für Messungen an den Folgetagen bei bereits liegendem Katheter existiert keine eigene Position in der GOÄ. Hier greift die Analogbewertung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ. In diesem Fall wird die Ziffer 2804 analog ("Druckmessung am freigelegten Blutgefäß") einmal täglich abgerechnet.
Tipp: Werden am selben Tag sowohl der arterielle als auch der zentrale Venendruck gemessen, können die Ziffern 648 und/oder 2804 analog insgesamt zweimal berechnet werden.
Diese Regelung verhindert eine unfaire Honorarminderung bei fachgerecht liegenden Kathetern. Sie stellt sicher, dass der medizinische Fortschritt der kontinuierlichen Überwachung adäquat vergütet wird.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 648
Fallbeispiel 1: Erstmalige Anlage und Messung des zentralen Venendrucks
Ein Patient erhält aufgrund einer akuten Kreislaufinstabilität einen zentralen Venenkatheter (ZVK). Nach erfolgreicher Punktion und Platzierung erfolgt die erste Zentralvenendruckmessung sowie eine Röntgen-Thorax-Kontrolle zur Lageüberprüfung. Da der Katheter an diesem Tag neu gelegt wurde, erfolgt die Abrechnung über die GOÄ-Ziffer 648 zum Regelsatz.
Fallbeispiel 2: Tägliche Verlaufskontrolle bei liegendem Katheter
Am Folgetag der ZVK-Anlage wird bei demselben Patienten erneut der zentrale Venendruck gemessen. Da der Katheter bereits liegt und keine erneute Punktion stattfindet, ist die GOÄ 648 nicht anwendbar. Stattdessen wird die Ziffer 2804 analog für die Druckmessung bei liegendem Katheter in Ansatz gebracht.
Fallbeispiel 3: Simultane arterielle und venöse Druckmessung
Bei einem intensivpflichtigen Patienten wird am Tag der Katheterlegung sowohl eine arterielle als auch eine zentralvenöse Druckmessung durchgeführt. Hierbei dürfen für die beiden unterschiedlichen Messungen am selben Tag zwei Ansätze gewählt werden. Es erfolgt die Abrechnung von zweimal GOÄ-Ziffer 648.
Häufige Fehler bei der GOÄ 648: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die zusätzliche Abrechnung der GOÄ-Ziffer 260 (Einbringen eines Katheters in ein Blutgefäß) neben der Ziffer 648. Da die Kathetereinführung bereits integraler Bestandteil der GOÄ 648 ist, führt diese Doppelabrechnung regelmäßig zu Beanstandungen durch Privatkassen.
Achtung: Die Röntgen-Thorax-Kontrolle zur reinen Lageüberprüfung des Katheters darf nicht separat berechnet werden. Sie ist mit der Gebühr für die GOÄ 648 abgegolten.
Ein weiterer Ausschluss betrifft die intensivmedizinische Behandlung nach GOÄ-Ziffer 435. Da die Ziffer 435 die Messung des zentralen Venendrucks bereits beinhaltet, ist die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 648 oder der analogen GOÄ 2804 an diesen Tagen strikt ausgeschlossen.
Zudem ist darauf zu achten, dass die GOÄ 648 nicht neben kardiologischen Katheteruntersuchungen nach den Ziffern 626 bis 630 sowie 632 berechnet wird. In diesen Fällen gilt die Druckmessung als fakultativer Leistungsbestandteil der Hauptuntersuchung.
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Dokumentation der GOÄ 648: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist essenziell, um Honorarkürzungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu vermeiden. In der Patientenakte müssen der Indikationshintergrund, der genaue Ablauf der Punktion sowie die gemessenen Druckwerte exakt festgehalten werden. Auch die Durchführung und das Ergebnis der Lagekontrolle mittels Röntgen müssen dokumentiert sein.
Bei der Verwendung der analogen Ziffer 2804 an Folgetagen muss klar ersichtlich sein, dass es sich um eine Messung bei bereits liegendem Katheter handelt. Dies beugt Verwechslungen mit einer erneuten Katheterlegung vor.
Dokumentationsbeispiel:
ZVK-Anlage über V. jugularis interna rechts nach Desinfektion und Lokalanästhesie. Problemlose Kathetereinführung. Messung des ZVD: 8 mmHg. Röntgen-Thorax zur Lagekontrolle: Katheterspitze projiziert sich korrekt auf die V. cava superior. Keine Komplikationen.
GOÄ 648: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Schwellenwertes von 2,3 bis hin zum Höchstsatz von 3,5 erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Steigerung sind schwierige anatomische Verhältnisse, wie sie bei adipösen Patienten oder ausgeprägter Arteriosklerose vorkommen. Auch ein extrem instabiler Kreislaufzustand des Patienten, der eine besonders engmaschige Überwachung erfordert, rechtfertigt einen höheren Faktor.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 648 kann sinnvoll mit anderen diagnostischen Leistungen kombiniert werden, sofern keine expliziten Ausschlüsse vorliegen. Erlaubt ist beispielsweise die Kombination mit sonographischen Untersuchungen zur Punktionsführung. Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit den Ziffern der Röntgendiagnostik (z. B. GOÄ 5135 bis 5140), wenn diese nur der Lagekontrolle dienen.
Ziffer 648 in der neuen GOÄ
Die Messung des zentralen Venen- oder Arteriendrucks einschließlich Venenpunktion und Kathetereinführung (heute beim 2,3-fachen Satz: 81,10 €) wird im Entwurf nach dem gemessenen Druck aufgeteilt:
- 720 Messung(en) des zentralen Venendrucks, soweit nicht in anderen Leistungen enthalten (13,10 €)
- 721 Messung(en) des arteriellen Drucks, soweit nicht in Komplexleistungen enthalten — einmal pro Kalendertag (13,10 €)
- 1714 Anlage, Messungen und Überwachung des PiCCO (Pulse Contour Cardiac Output) zur invasiven Überwachung der Herzkreislauffunktion während einer Anästhesieleistung, einschließlich arteriellem und zentralvenösem Katheter (80,47 €)
Die Katheterpunktion und -einführung war in der alten Ziffer enthalten; 720 und 721 sind reine Messkodes. Bei komplexem invasivem Monitoring im Anästhesiekontext greift stattdessen 1714 (PiCCO).
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 648
Was hat nicht gestimmt?