GOÄ 649: Transkranieller Doppler korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 649
Transkranielle, Doppler-sonographische Untersuchung – einschließlich graphischer Registrierung –
Punktzahl 650  
Einfachsatz 37,89 € 1,0x
Regelhöchstsatz 87,15 € 2,3x
Höchstsatz 132,62 € 3,5x
Ausschlüsse

Die transkranielle Doppler-Sonographie nach GOÄ 649 bietet Fallstricke bei Duplex-Kombinationen und Ausschlüssen. Erfahren Sie, wie Sie rechtssicher abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 649

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 649 wie folgt:

Transkranielle, Doppler-sonographische Untersuchung – einschließlich graphischer Registrierung –

Diese Leistung ist im Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie) der GOÄ verortet. Sie ist mit 650 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 37,89 Euro entspricht.

Die Leistung umfasst die nicht-invasive Untersuchung der intrakraniellen Blutgefäße mittels Ultraschall. Die obligate graphische Registrierung der Flusskurven ist integraler Bestandteil der Ziffer und darf nicht gesondert berechnet werden.

GOÄ 649 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die transkranielle Doppler-Sonographie (TCD) ist ein unverzichtbares Werkzeug in der neurologischen und gefäßmedizinischen Diagnostik. Sie dient primär der Beurteilung der hämodynamischen Verhältnisse im Bereich des Circulus arteriosus cerebri. Typische Indikationen umfassen den Verdacht auf Stenosen oder Verschlüsse der großen Hirnbasisarterien.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist das Monitoring bei Patienten mit Subarachnoidalblutung zur Früherkennung von Vasospasmen. Auch im Rahmen der Schlaganfall-Vorsorge oder bei der Abklärung von Synkopen liefert die Untersuchung wertvolle diagnostische Erkenntnisse. Die Messung erfolgt meist transtemporal, transorbital oder transokzipital.

Tipp: Es ist darauf zu achten, dass die medizinische Notwendigkeit der Untersuchung stets klar aus der dokumentierten Verdachtsdiagnose hervorgeht, um Erstattungsprobleme zu vermeiden.

Die Abgrenzung zu extrakraniellen Untersuchungen ist essenziell. Während die extrakranielle Diagnostik über andere Ziffern abgebildet wird, fokussiert sich die GOÄ 649 ausschließlich auf die intrakraniellen Gefäßabschnitte.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 649

Fallbeispiel 1: Verdacht auf hochgradige Stenose der Arteria cerebri media

Ein Patient stellt sich mit transienten ischämischen Attacken (TIA) vor. Es erfolgt eine transkranielle Doppler-Sonographie zur Beurteilung des Blutflusses der intrakraniellen Arterien.

Die Untersuchung zeigt eine signifikante Flussbeschleunigung in der linken Arteria cerebri media, was den Verdacht auf eine hochgradige Stenose erhärtet. Die Flusskurven werden graphisch registriert und dokumentiert.

Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 649 zum Regelsatz (2,3-fach) mit 87,15 Euro.

Fallbeispiel 2: Transkranielle Duplex-Sonographie bei Gefäßanomalie

Bei einer Patientin soll eine detaillierte morphologische und funktionelle Beurteilung der Hirnbasisarterien mittels Duplex-Verfahren durchgeführt werden. Hierbei wird das B-Bild mit dem Farbdoppler kombiniert.

Da es sich um eine transkranielle Duplex-Sonographie handelt, werden neben dem Doppler-Anteil auch die organbezogenen Ultraschallleistungen erbracht. Dies erfordert eine kombinierte Abrechnung.

Die korrekte Abrechnung umfasst die Ziffer 649 für den Doppler-Anteil sowie die Ziffern 410 und 420 für die sonographische Darstellung der Strukturen.

Fallbeispiel 3: Vasospasmus-Monitoring nach Subarachnoidalblutung

Ein Patient befindet sich in der postakuten Phase nach einer Subarachnoidalblutung. Zur täglichen Überwachung möglicher Vasospasmen wird eine TCD durchgeführt.

Aufgrund der unruhigen Lage des Patienten und der schwierigen Schallbedingungen ist die Untersuchung erheblich erschwert und zeitraubend. Die Messung muss mehrfach wiederholt werden.

In der Abrechnung wird die GOÄ 649 mit dem Faktor 3,5 gesteigert. Als Begründung wird der erhöhte Zeitaufwand durch schwierige Schallfenster und Patientenunruhe angegeben.

Häufige Fehler bei der GOÄ 649: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation der GOÄ 649 ist die fehlerhafte Kombination mit ausgeschlossenen Leistungen. Die Ziffern 401 (Ultraschallgeführte Punktion) und 404 (Frequenzspektrumanalyse) dürfen am selben Tag nicht neben der 649 berechnet werden.

Besonders der Ausschluss der Frequenzspektrumanalyse nach GOÄ 404 führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen. Obwohl die Analyse medizinisch sinnvoll und oft Teil moderner Geräte ist, verbietet die GOÄ die Nebeneinanderberechnung explizit.

Achtung: Eine separate Abrechnung der GOÄ 404 sollte unterbleiben. Stattdessen kann der zeitliche Mehraufwand der Frequenzspektrumanalyse für eine Begründung zur Schwellenüberschreitung der GOÄ 649 genutzt werden.

Ein weiterer Streitpunkt mit Kostenträgern ist die Abgrenzung zur extrakraniellen Doppler-Sonographie (z. B. nach GOÄ 644). Werden beide Untersuchungen durchgeführt, müssen die unterschiedlichen Indikationen und Zielsetzungen in der Akte klar getrennt dokumentiert sein.

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Dokumentation der GOÄ 649: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Die Patientenakte muss zweifelsfrei belegen, dass alle Leistungsinhalte der GOÄ 649 vollständig erbracht wurden. Dazu gehört insbesondere der Nachweis der graphischen Registrierung.

Es empfiehlt sich, die gemessenen Flussgeschwindigkeiten (systolisch, diastolisch, mittlere Flussgeschwindigkeit) sowie den Pulsatilitätsindex für jedes untersuchte Gefäß schriftlich festzuhalten. Auch das verwendete Schallfenster sollte dokumentiert werden.

Dokumentation: Transkranielle Doppler-Sonographie über das transtemporale Schallfenster beidseitig. Registrierung der Flusskurven von MCA, ACA und PCA beidseitig. Symmetrische Flussgeschwindigkeiten ohne Hinweis auf Stenose oder Vasospasmus. Graphische Befundkurven in der digitalen Patientenakte gespeichert.

Falls ein erhöhter Steigerungsfaktor angewendet wird, muss die spezifische Begründung direkt in der Dokumentation verankert sein. Dies erleichtert die spätere Rechnungsstellung erheblich.

GOÄ 649: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ 649 kann bei überdurchschnittlichem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung bis zum 3,5-fachen Satz sind anatomisch bedingte schwierige Schallbedingungen (z. B. hyperostotische Schädelkalotte) oder mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten.

Auch die zusätzliche Durchführung einer Frequenzspektrumanalyse, die nach GOÄ 404 nicht separat berechenbar ist, rechtfertigt nach herrschender Meinung eine Erhöhung des Steigerungsfaktors aufgrund des zeitlichen Mehraufwands.

Typische Ziffernkombinationen

Wird eine transkranielle Duplex-Sonographie durchgeführt, ist die Kombination der GOÄ 649 mit den Ultraschallziffern 410 (erste Organsystem) und 420 (weitere Organsysteme) zulässig. Dies stellt eine sachgerechte Abbildung des kombinierten Verfahrens dar.

Häufig wird die intrakranielle Untersuchung auch mit der extrakraniellen Doppler-Sonographie der hirnzuführenden Gefäße nach GOÄ 644 kombiniert. Diese Kombination ist voll berechnungsfähig, sofern beide Untersuchungen medizinisch indiziert sind.

Ziffer 649 in der neuen GOÄ

Die transkranielle Doppler-sonographische Untersuchung (heute beim 2,3-fachen Satz: 87,15 €) wird im Entwurf nach Methode und Fragestellung auf vier Leistungen aufgeteilt:

  • 1250 Sonographische Untersuchung der intrakraniellen hirnversorgenden Gefäße beidseits mittels B-Mode und Farbdoppler, je Sitzung — im Behandlungsfall bis zu dreimal (75,74 €)
  • 1254 Wiederholter PW-Doppler intrakranieller Gefäße zur Messung der CO2-Reaktivität, einschließlich Testgas, ggf. einschließlich Monitoring, je Sitzung (124,51 €)
  • 1255 Kontinuierlicher PW-Doppler intrakranieller Gefäße von mindestens 30 Minuten zur Detektion mikroembolischer Signale oder Rechts-Links-Shunt-Nachweis (Bubble-Test), je Sitzung (93,53 €) — nicht neben operativen oder interventionellen Leistungen
  • 1252 PW-Doppler intrakranieller Gefäße, je Sitzung — im Behandlungsfall bis zu dreimal (67,91 €) — Auffangregel

Die Fragestellung entscheidet: Standard-TCD ohne besondere Zusatzuntersuchung → 1252, Bilaterale B-Mode/Farbdoppler → 1250, CO2-Reaktivität → 1254, Mikroembolie/Bubble-Test → 1255.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 649

Ja, die Kombination ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bei einer transkraniellen Duplex-Sonographie können neben der GOÄ 649 zusätzlich die Ziffern 410 und 420 für den Ultraschall der Organe berechnet werden. Dies ermöglicht eine umfassende Abbildung des diagnostischen Aufwands.
Nein, die Abrechnung der GOÄ 404 ist neben der GOÄ 649 gemäß den Abrechnungsbestimmungen explizit ausgeschlossen. Der dadurch entstehende zeitliche Mehraufwand kann jedoch als Begründung für eine Schwellenüberschreitung nach § 5 Abs. 2 GOÄ genutzt werden. Dies rechtfertigt einen höheren Steigerungsfaktor.
Die GOÄ 649 darf nicht am selben Behandlungstag neben den Ziffern 401 und 404 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind rechtlich bindend und müssen bei der Rechnungsstellung zwingend beachtet werden. Andere sonographische Leistungen sind hingegen unter Beachtung der Kombinationsregeln berechnungsfähig.
Der Regelhöchstsatz der GOÄ 649 beträgt bei einem 2,3-fachen Steigerungsfaktor 87,15 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 37,89 Euro, während der Höchstsatz mit dem 3,5-fachen Faktor mit 132,62 Euro liquidiert werden kann. Für Sätze über dem Regelsatz ist eine schriftliche Begründung erforderlich.
Die Dokumentation muss die medizinische Indikation, die untersuchten Gefäßabschnitte und die graphische Registrierung der Flussgeschwindigkeiten lückenlos nachweisen. Auch die Befundauswertung und eventuelle Besonderheiten, die eine Steigerung begründen, gehören zwingend in die Patientenakte. Dies sichert den Honoraranspruch bei Prüfungen ab. und Nachprüfungen.
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