Die Abrechnung des Extremitäten-Dopplers nach GOÄ 644 wirft oft Fragen zu Duplex-Zuschlägen und Ausschlüssen auf. Unser Leitfaden zeigt die korrekte Anwendung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 644
Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitätenarterien bzw. -venen mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik – einschließlich graphischer Registrierung –
Die GOÄ-Ziffer 644 beschreibt eine direktionale Doppler-sonographische Untersuchung der arteriellen oder venösen Gefäße der Extremitäten. Im Gegensatz zur einfachen, nicht-direktionalen Doppler-Sonographie erlaubt dieses Verfahren die Bestimmung der Flussrichtung des Blutes. Ein integraler und obligater Bestandteil dieser Leistung ist die graphische Registrierung der Strömungskurven.
Die Leistung ist im Abschnitt F der Gebührenordnung für Ärzte verortet und besitzt eine Bewertung von 180 Punkten. Ohne die Erstellung und Archivierung eines entsprechenden Kurvenblatts oder Bildausdrucks ist die Abrechnung dieser Ziffer nicht zulässig. Die Ziffer bildet die Grundlage für die weiterführende Gefäßdiagnostik in der inneren Medizin und Angiologie.
GOÄ 644 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung
Die Anwendung der GOÄ 644 ist bei einer Vielzahl von vaskulären Fragestellungen medizinisch indiziert. Typische Einsatzgebiete sind der Verdacht auf eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) oder die Abklärung einer tiefen Beinvenenthrombose. Auch bei der Diagnostik von Varikosis oder chronisch-venöser Insuffizienz kommt das Verfahren regelmäßig zum Einsatz.
Wichtig für die Praxis ist die Unterscheidung der Gefäßgebiete. Die Ziffer kann zweimal berechnet werden, wenn am selben Tag sowohl das arterielle als auch das venöse System der Extremitäten untersucht wird. Eine mehrfache Berechnung für verschiedene Abschnitte desselben Gefäßsystems (z. B. Oberschenkel und Unterschenkel) ist hingegen nicht zulässig.
Für Untersuchungen außerhalb der Extremitäten, wie etwa an den Penisgefäßen oder Skrotalfächern, existieren spezielle Regelungen. Hier ist primär die GOÄ-Ziffer 1754 heranzuziehen. Die GOÄ 644 bleibt streng auf die Gefäße der Extremitäten beschränkt.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 644
Fallbeispiel 1: Diagnostik bei Verdacht auf pAVK
Ein Patient stellt sich mit belastungsabhängigen Schmerzen in den Waden vor. Der Arzt führt eine direktionale Doppler-Sonographie der Arterien beider Beine durch und zeichnet die Strömungskurven graphisch auf. Zusätzlich erfolgt eine arterielle Druckmessung zur Bestimmung des Knöchel-Arm-Index.
In diesem Fall erfolgt die Abrechnung der GOÄ 644 für die direktionale Doppler-Untersuchung. Die zusätzlich durchgeführte arterielle Druckmessung wird regelkonform mit der GOÄ 643 liquidiert. Beide Ziffern sind in dieser Kombination nebeneinander berechnungsfähig.
Fallbeispiel 2: Ausschluss einer tiefen Venenthrombose
Bei einer Patientin mit einer schmerzhaften Schwellung des linken Unterschenkels besteht der Verdacht auf eine tiefe Venenthrombose. Der Arzt untersucht die Strömungsverhältnisse der tiefen Venen mittels direktionalem Doppler und dokumentiert die Flussprofile graphisch.
Abgerechnet wird die GOÄ 644 zum Regelsatz (1,8-fach). Da ausschließlich das venöse System untersucht wurde, ist die Ziffer in diesem Fall nur einmal ansetzbar. Eine zusätzliche B-Bild-Sonographie kann separat erfasst werden.
Fallbeispiel 3: Kombinierte arterielle und venöse Statuserhebung
Ein Diabetiker benötigt eine umfassende angiologische Abklärung der unteren Extremitäten. Der Arzt führt nacheinander eine direktionale Doppler-Untersuchung der Beinarterien und anschließend der Beinvenen durch, jeweils mit graphischer Registrierung.
Da sowohl das arterielle als auch das venöse System untersucht wurden, ist die GOÄ 644 zweifach berechnungsfähig. In der Rechnung muss dies durch die Angabe der jeweiligen Gefäßsysteme oder durch den Faktor 2 transparent begründet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ 644: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die unzulässige Kombination mit Zuschlagsziffern. Die Zuschläge nach GOÄ 401 (Duplex-Zuschlag) und GOÄ 404 (Frequenzspektrumanalyse) sind neben der GOÄ 644 explizit ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen streichen diese Zuschläge bei gemeinsamer Rechnungstellung konsequent zusammen.
Achtung: Der Ausschluss der Zuschläge 401 und 404 neben der GOÄ 644 ist rechtlich bindend. Ein Ausweichen auf analoge Bewertungen anderer Abschnitte ist laut Beschluss der Bundesärztekammer nicht zulässig.
Ein weiterer Beanstandungspunkt betrifft die nicht-direktionale Untersuchung. Wird vor der direktionalen Messung eine nicht-direktionale Orientierungsmessung durchgeführt, darf diese nicht zusätzlich nach GOÄ 643 berechnet werden. Sie gilt als fakultativer Bestandteil der höherwertigen Leistung nach GOÄ 644.
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Dokumentation der GOÄ 644: Praxisbewährte Hinweise
Die Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Für die GOÄ 644 muss zwingend die graphische Registrierung der Strömungskurven in der Patientenakte hinterlegt sein. Ein reiner Textbefund ohne dokumentierte Kurvenverläufe reicht bei einer Überprüfung nicht aus.
Zusätzlich sollten die untersuchten Gefäßabschnitte (z. B. Arteria femoralis, Vena saphena magna) und die Seitigkeit (rechts/links) präzise dokumentiert werden. Auch die medizinische Notwendigkeit einer eventuellen Doppelberechnung (Arterien und Venen) muss aus der Dokumentation klar hervorgehen.
Dokumentationsbeispiel: Direktionaler Doppler der Arterien beider unterer Extremitäten (A. femoralis, A. poplitea, A. tibialis post.). Graphische Registrierung der triphasischen Flusskurven erfolgt und archiviert. Keine Hinweise auf hämodynamisch relevante Stenosen.
GOÄ 644: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Wenn eine Frequenzspektrumanalyse durchgeführt wird, kann dieser Mehraufwand über einen erhöhten Steigerungsfaktor abgebildet werden. Da der Zuschlag 404 ausgeschlossen ist, rechtfertigt der zeitliche und technische Mehraufwand der Analyse eine Schwellenüberschreitung nach § 5 Abs. 2 GOÄ.
Weitere Gründe für eine Steigerung über den 1,8-fachen Satz hinaus sind schwierige Schallbedingungen, beispielsweise bei ausgeprägter Adipositas, starken Ödemen oder fortgeschrittener Mönckeberg-Mediasklerose. Diese Erschwernisse müssen in der Rechnung patientenbezogen und nachvollziehbar begründet werden.
Typische Ziffernkombinationen
Für eine vollständige Duplex-Sonographie der Extremitätengefäße empfiehlt die Bundesärztekammer die Kombination aus B-Bild-Sonographie und Doppler. Hierbei werden die Ziffern GOÄ 410 (für das erste Organ/Gefäßgebiet) und GOÄ 420 (für bis zu drei weitere Gefäßgebiete) gemeinsam mit der GOÄ 644 abgerechnet.
Tipp: Nutzen Sie bei der kombinierten Duplex-Abrechnung (410 + 420 + 644) die Möglichkeit, den erhöhten Aufwand der Farbkodierung über den Steigerungsfaktor der B-Bild-Ziffern darzustellen, da der Zuschlag 401 direkt neben 644 gesperrt ist.
Ziffer 644 in der neuen GOÄ
Die Untersuchung der Strömungsverhältnisse in Extremitätenarterien und -venen mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik (heute beim 2,3-fachen Satz: 18,88 €) wird im Entwurf nach Gefäßtyp aufgeteilt:
- 1279 Sonographische Untersuchung der arteriellen Gefäße einer Extremität mittels CW-Doppler-Verfahren, je Extremität (24,87 €)
- 1282 Sonographische Untersuchung der venösen Gefäße einer Extremität mittels CW-Doppler-Verfahren, je Extremität (24,13 €)
Die graphische Registrierung ist in der neuen Sonographie-Systematik kein gesondertes Abrechnungsmerkmal mehr. Welche Ziffer gilt, entscheidet, ob Arterien oder Venen untersucht wurden.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 644
Was hat nicht gestimmt?