Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 643 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt, wie die periphere Messung rechtssicher liquidiert wird.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 643
Periphere Arterien- bzw. Venendruck- und/oder Strömungsmessung
Die GOÄ-Ziffer 643 beschreibt eine grundlegende diagnostische Maßnahme zur Beurteilung der hämodynamischen Verhältnisse in den peripheren Blutgefäßen. Diese Leistung umfasst die nicht direktionale Doppler-Sonographie, die auch als unidirektionale Doppler-Messung bezeichnet wird. Im Gegensatz zu komplexeren Verfahren wird hierbei lediglich die Strömung oder der Druck erfasst, ohne die Flussrichtung des Blutes differenziert darzustellen.
Die Leistung ist primär für die Untersuchung der peripheren Extremitätengefäße vorgesehen. Sie dient der schnellen und orientierenden Diagnostik von Durchblutungsstörungen oder venösen Abflussbehinderungen. Die Erfassung erfolgt in der Regel mittels einer akustischen Doppler-Sonde, die die Strömungsgeräusche hörbar macht oder grafisch aufzeichnet.
GOÄ 643 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung
Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 643 ist in der täglichen Praxis weit verbreitet, insbesondere bei der Erstdiagnostik von Gefäßerkrankungen. Typische Indikationen umfassen den Verdacht auf eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) oder eine chronisch-venöse Insuffizienz. Auch bei der Abklärung von Ödemen oder unklaren Beinschmerzen liefert die Messung schnelle und verlässliche Befunde.
Wichtig für die Abrechnung is die Abgrenzung zu reinen Blutdruckmessungen. Die alleinige Bestimmung des systolischen Blutdrucks mittels einer Druckmanschette oder einer Doppler-Sonde rechtfertigt die Abrechnung der Ziffer 643 nicht. In solchen Fällen sind stattdessen die Ziffern 2 oder 5 heranzuziehen, da es sich um eine symptombezogene Untersuchung oder eine einfache körperliche Untersuchung handelt.
Tipp: Die Ziffer 643 ist explizit für die nicht-direktionale Untersuchung vorgesehen. Sobald eine richtungsspezifische Flussbestimmung erfolgt, ist die höher bewertete GOÄ-Ziffer 644 (direktionale Doppler-Sonographie) zu prüfen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 643
Fallbeispiel 1: Verdacht auf periphere arterielle Verschlusskrankheit
Ein Patient stellt sich mit belastungsabhängigen Schmerzen in den Waden vor. Zur Abklärung einer pAVK führt der Arzt eine unidirektionale Doppler-sonographische Untersuchung der Arterien an beiden Beinen durch. Da die Messung ausschließlich im arteriellen System erfolgt, ist die GOÄ-Ziffer 643 einmalig berechnungsfähig. Die Untersuchung beider Beine wird über einen erhöhten Steigerungsfaktor berücksichtigt.
Fallbeispiel 2: Kombinierte arterielle und venöse Diagnostik
Bei einem Patienten mit einem Ulcus cruris soll sowohl der arterielle Einstrom als auch der venöse Rückfluss untersucht werden. Der Arzt führt an den Beinen eine unidirektionale Doppler-Messung der Arterien und anschließend der Venen durch. Gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer ist die GOÄ-Ziffer 643 in diesem Fall zweifach berechnungsfähig (einmal für das arterielle und einmal für das venöse System).
Fallbeispiel 3: Untersuchung in Ruhe und nach Belastung
Zur genaueren Beurteilung einer Claudicatio intermittens erfolgt die Strömungsmessung zunächst in Ruhe. Anschließend absolviert der Patient ein definiertes Gehtraining, woraufhin die Messung wiederholt wird. Diese Untersuchung in Ruhe und nach körperlicher Belastung erlaubt den zweifachen Ansatz der GOÄ-Ziffer 643 auf der Liquidation.
Häufige Fehler bei der GOÄ 643: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 643 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit anderen gefäßdiagnostischen Leistungen. Die Ziffer 643 ist explizit nicht neben der GOÄ-Ziffer 644 (direktionale Doppler-Sonographie) für dasselbe Gefäßsystem abrechenbar. Auch die Kombination mit den Ziffern 401, 404 und 435 ist durch die Abrechnungsbestimmungen ausgeschlossen.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen beanstanden zudem häufig die mehrfache Abrechnung der Ziffer 643 bei der Untersuchung mehrerer Extremitäten. Der Plural in der Leistungslegende (Arterien bzw. Venen) verdeutlicht, dass die Messung an mehreren Extremitäten oder Messpunkten desselben Gefäßsystems abgegolten ist. Eine Mehrfachabrechnung ist hier unzulässig und muss stattdessen über den Multiplikator (Steigerungsfaktor) abgebildet werden.
Achtung: Die alleinige Bestimmung des Knöchel-Arm-Index (ABI) mittels Doppler-Stift und Blutdruckmanschette wird von Prüfstellen oft fälschlicherweise als GOÄ 643 zurückgewiesen, wenn keine echte Strömungs- oder Druckkurvenanalyse dokumentiert ist.
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Dokumentation der GOÄ 643: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die untersuchten Gefäßabschnitte sowie die erhobenen Befunde exakt festgehalten werden. Auch die Unterscheidung zwischen arterieller und venöser Messung muss klar aus der Dokumentation hervorgehen.
Falls die Untersuchung sowohl in Ruhe als auch nach Belastung durchgeführt wurde, müssen beide Messwerte und die Art der Belastung dokumentiert sein. Dies sichert den doppelten Ansatz der Ziffer ab. Bei der Erhöhung des Steigerungsfaktors wegen eines erhöhten Zeitaufwands ist eine individuelle Begründung in der Rechnung zwingend erforderlich.
Dokumentation: Unidirektionale Doppler-Sonographie der peripheren Arterien (A. tibialis post. und A. dorsalis pedis beidseits) in Ruhe. Akustisches Signal triphasisch, kein Hinweis auf hämodynamisch relevante Stenosen. Zeitaufwand erhöht wegen ausgeprägter Adipositas permagna.
GOÄ 643: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 643 wird als medizinisch-technische Leistung im Regelfall mit dem 1,8-fachen Satz abgerechnet. Bei Vorliegen besonderer Erschwernisse kann der Faktor bis zum 2,5-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind anatomische Besonderheiten, ausgeprägte Ödeme, Ulzerationen im Untersuchungsgebiet oder mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten.
Typische Ziffernkombinationen
In der täglichen Praxis wird die periphere Druck- und Strömungsmessung häufig mit beratenden und untersuchenden Leistungen kombiniert. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) oder der GOÄ-Ziffer 5 (symptombezogene Untersuchung). Auch neurologische Basisuntersuchungen nach den Ziffern 800 oder 801 können bei entsprechender Indikation am selben Tag abgerechnet werden, sofern die Ausschlusskriterien beachtet werden.
Ziffer 643 in der neuen GOÄ
Die periphere Arterien- bzw. Venendruckmessung (heute beim 2,3-fachen Satz: 12,58 €) wird im Entwurf stark ausdifferenziert — je nach Gefäßtyp, Messmethode und klinischem Kontext:
Arterien, CW-Doppler
- 1279 Sonographische Untersuchung der arteriellen Gefäße einer Extremität mittels CW-Doppler, je Extremität (24,87 €)
- 1283 ABI-Bestimmung (Knöchel-Arm-Index) mittels Taschendopplergerät, je Sitzung (20,87 €)
- 1283 + 1284 ABI-Bestimmung nach Belastung, Patienten ab acht Jahren (20,87 € + 20,53 €)
- 1283 + 1285 ABI-Bestimmung nach Belastung bei Kindern bis zum vollendeten achten Lebensjahr (20,87 € + 25,82 €)
- 1287 Sonographische Untersuchung der Digitalarterien, ggf. nach Vasodilatanzien (27,75 €)
- 1288 Untersuchung der Unterschenkel- und Fußgefäße bei diabetischem Fußsyndrom einschließlich Minutenvolumen der A. tibialis anterior und/oder posterior (36,39 €)
Venen, CW-Doppler
- 1282 Sonographische Untersuchung der venösen Gefäße einer Extremität mittels CW-Doppler, je Extremität (24,13 €)
Die frühere Einheitsziffer für Druckmessungen wird damit durch sieben spezialisierte Positionen ersetzt. Welche gilt, entscheidet der Gefäßtyp, die Untersuchungsmethode, das Patientenalter und die klinische Fragestellung.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 643
Was hat nicht gestimmt?