GOÄ 401: Duplex-Zuschlag richtig abrechnen

8 Min. Lesezeit
GOÄ 401
Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern  bis bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens – gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung –
Punktzahl 400  
Einfachsatz 23,31 € 1,0x
Regelhöchstsatz 23,31 € 1,0x
Höchstsatz 23,31 € 1,0x
Ausschlüsse

Der Zuschlag GOÄ 401 für das Duplex-Verfahren wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles über Abrechnungsregeln, Ausschlüsse und Kombinationen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 401

Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens – gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung –

Die GOÄ-Ziffer 401 stellt einen Zuschlag dar, der ausschließlich in Kombination mit den sonographischen Basisleistungen der Nummern 410 bis 418 berechnet werden kann. Die Leistung umfasst die zusätzliche Anwendung des Duplex-Verfahrens, welches die morphologische B-Bild-Sonographie mit der funktionellen Doppler-Sonographie verbindet. Eine eventuell durchgeführte Farbkodierung ist bereits standardmäßig in dieser Ziffer enthalten und darf nicht separat in Rechnung gestellt werden.

Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C VI. ist für diesen Zuschlag ein fester Einfachsatz vorgeschrieben. Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors über den 1,0-fachen Satz hinaus ist somit gesetzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Untersuchung durch eine aufwendige Farbkodierung oder schwierige Schallbedingungen erschwert war.

GOÄ 401 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Das Duplex-Verfahren kommt in der modernen Diagnostik überall dort zum Einsatz, wo neben der Anatomie auch die Hämodynamik von Blutgefäßen beurteilt werden muss. Typische Indikationen umfassen den Ausschluss von tiefen Beinvenenthrombosen, die Evaluation von Stenosen der hirnversorgenden Arterien oder die Abklärung von viszeralen Gefäßpathologien. Durch die Kombination von Bild und Flusskurve lassen sich präzise Aussagen über Strömungsgeschwindigkeiten und Wandveränderungen treffen.

In der täglichen Praxis muss die Ziffer 401 immer an eine berechtigte Basisleistung gekoppelt sein. Dies sind in der Regel die Organ- oder Gefäßsonographien nach den GOÄ-Nummern 410 bis 418. Eine isolierte Abrechnung des Zuschlags ohne eine solche Hauptleistung ist fehlerhaft und führt zur Zurückweisung der Liquidation.

Achtung: Der Einsatz des Duplex-Verfahrens im Rahmen der Echokardiografie wird nicht über die GOÄ 401 abgerechnet. Hierfür existiert mit der GOÄ 424 eine eigene Komplexleistung, während der Zuschlag für die farbcodierte Doppler-Echokardiografie über die GOÄ 406 abgebildet wird.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 401

Fallbeispiel 1: Duplexsonographie der abdominellen Gefäße

Ein Patient stellt sich mit Verdacht auf eine Nierenarterienstenose vor. Es erfolgt eine eingehende sonographische Untersuchung der abdominellen Gefäße im B-Mode sowie eine anschließende duplexsonographische Frequenzspektrumanalyse der Nierenarterien beidseits.

Die Abrechnung erfolgt über die Basisleistung GOÄ 410 für das erste Gefäßgebiet sowie GOÄ 420 für weitere Gefäße. Hinzu treten die Zuschläge nach GOÄ 401 für das Duplex-Verfahren und GOÄ 404 für die computerunterstützte Spektralanalyse, jeweils zum einfachen Gebührensatz.

Fallbeispiel 2: Ausschluss einer tiefen Beinvenenthrombose

Bei einer Patientin mit einseitiger Beinschwellung besteht der dringende Verdacht auf eine Beinvenenthrombose. Der Behandler führt eine Kompressionssonographie der tiefen Leitvenen durch und sichert den Befund mittels Duplex-Verfahren und Farbkodierung ab.

Abgerechnet wird die Untersuchung mit der GOÄ 410 für die erste Region sowie dreimal der GOÄ 420 für die weiteren Abschnitte. Der Zuschlag GOÄ 401 wird einmalig mit dem Faktor 1,0 hinzugesetzt, ergänzt durch den Spektralanalyse-Zuschlag GOÄ 404.

Fallbeispiel 3: Untersuchung der peripheren Arterien bei pAVK

Zur Abklärung einer bekannten peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK) werden die Arterien der unteren Extremität duplexsonographisch untersucht. Ziel ist die Lokalisation und Graduierung von Stenosen.

Auch hier kommt die Kombination aus GOÄ 410 und dreimal GOÄ 420 zum Einsatz. Der Zuschlag GOÄ 401 sichert die Vergütung des duplexsonographischen Mehraufwands, während die Doppler-Ziffer 644 aufgrund des expliziten Ausschlusses nicht nebeneinander berechnet werden darf.

Häufige Fehler bei der GOÄ 401: Was Prüfer beanstanden

Ein sehr häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Faktorsteigerung bei der GOÄ 401. Da es sich um einen Zuschlag handelt, der den Allgemeinen Bestimmungen unterliegt, ist der Steigerungssatz starr auf das 1,0-fache begrenzt. Rechnungsprüfer von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen jeden höheren Faktor sofort.

Ein weiterer Stolperstein sind die strengen Ausschlussregelungen. Die GOÄ 401 darf keinesfalls neben den Doppler-Ziffern 644, 645 oder 649 abgerechnet werden. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn die Untersuchungen an unterschiedlichen Gefäßprovinzen durchgeführt wurden. Um Honorarverluste zu vermeiden, muss die Dokumentation und Ziffernauswahl präzise auf diese Ausschlüsse abgestimmt sein.

Häufig wird auch versucht, die Duplexsonographie über eine Analogbewertung abzurechnen, um den Ausschluss der Ziffer 644 zu umgehen. Dies ist jedoch unzulässig, da das Duplex-Verfahren mit der GOÄ 401 bereits eine explizite Regelung im Gebührenverzeichnis besitzt. Eine analoge Abrechnung setzt jedoch eine echte Regelungslücke voraus, die hier nicht gegeben ist.

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Dokumentation der GOÄ 401: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen durch Prüfstellen erfolgreich abzuwehren. Im Befundbericht müssen die untersuchten Gefäßabschnitte, die Flussrichtung, die Strömungsgeschwindigkeiten sowie eventuelle Turbulenzen detailliert beschrieben werden. Auch der Einsatz der Farbkodierung sollte explizit im Text erwähnt werden.

Zusätzlich empfiehlt es sich, repräsentative Bildausdrucke oder digitale Speicherungen der Duplex-Kurven und Farbbilder in der Patientenakte zu hinterlegen. Diese dienen im Zweifelsfall als objektiver Nachweis für die tatsächlich erbrachte Leistung gegenüber der privaten Krankenversicherung.

Dokumentation: Duplexsonographie der Arteria femoralis superficialis links. Nachweis eines regelrechten, triphasischen Flussmusters im Spektral-Doppler. Farbduplex zeigt eine homogene Füllung ohne hämodynamisch relevante Stenosesignale. Maximale systolische Geschwindigkeit bei 75 cm/s.

Tipp: Nutzen Sie in Ihrer Praxissoftware standardisierte Dokumentationsvorlagen für duplexsonographische Untersuchungen. Dies spart Zeit und stellt sicher, dass alle abrechnungsrelevanten Parameter lückenlos erfasst werden.

GOÄ 401: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Wie bereits erläutert, ist die GOÄ-Ziffer 401 selbst nicht steigerungsfähig und muss zwingend mit dem Faktor 1,0 liquidiert werden. Allerdings besteht für den Behandler die Möglichkeit, einen erhöhten zeitlichen oder anatomischen Aufwand über die Basisleistung (z. B. GOÄ 410) abzufangen. Erschwerende Faktoren wie starke Adipositas, ausgeprägte Gefäßverkalkungen oder mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten können eine Steigerung der Basisleistung bis zum 3,5-fachen Satz rechtfertigen.

Wichtig ist hierbei, dass die Begründung für die Schwellenwertüberschreitung der Basisleistung individuell und patientenbezogen formuliert wird. Die bloße Anwendung der Farbkodierung darf jedoch nicht als Begründung herangezogen werden, da diese bereits durch den Zuschlag 401 abgegolten ist.

Typische Ziffernkombinationen

In der täglichen Praxis wird die GOÄ 401 meist in einem festen Leistungskomplex angewendet. Eine typische und von der Bundesärztekammer empfohlene Kombination für Gefäßuntersuchungen im Bereich des Körperstamms oder der Extremitäten besteht aus der Basisleistung GOÄ 410, der Ergänzungsleistung GOÄ 420 sowie den beiden Zuschlägen GOÄ 401 und GOÄ 404.

Diese Kombination ermöglicht eine betriebswirtschaftlich tragfähige Abbildung des hohen apparativen und zeitlichen Aufwands der Duplexsonographie, ohne mit den strengen Ausschlussbestimmungen der Doppler-Ziffern in Konflikt zu geraten.

Ziffer 401 in der neuen GOÄ

Der pauschale Duplex-Zuschlag zu den Sonographieziffern 410 bis 418 löst sich in der neuen GOÄ vollständig auf: Das Farbdoppler- und Duplex-Verfahren ist in die jeweiligen organspezifischen oder gefäßspezifischen Leistungen integriert — ein separater Zuschlag entfällt in den meisten Konstellationen. Welche neue Ziffer gilt, hängt von der untersuchten Region ab:

Hals- und Kopfbereich

  • 1214 Zuschlag zu 1205, 1208, 1211 oder 1212 für Farbdoppler/Powerdoppler, Schilddrüse, Halsregion, Epithelkörperchen, Kehlkopf oder Speicheldrüsen — ab 9. Lebensjahr (23,23 €)
  • 1215 wie 1214, bei Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr (27,91 €)
  • 1245 Aa. carotides communes, externae und internae beidseits, B-Mode und Farbdoppler einschließlich Aa. vertebrales, je Sitzung, max. 3× je Behandlungsfall (64,33 €)
  • 1248 Zuschlag zu 1245 für Aa. subclaviae beidseits, je Sitzung (25,88 €)
  • 1249 wie 1248, bei Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr (32,61 €)

Brust

  • 1218 Zuschlag zu 1217 für Gefäße der Brustdrüse mittels Farbdoppler, mit medizinischer Begründung (15,00 €)
  • 1219 wie 1218, bei Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr (22,59 €)

Gelenke (muskuloskeletal)

  • 1241 Zuschlag zu Gelenksonographie 1235–1240 für Farbdoppler/Powerdoppler (15,09 €)
  • 1242 wie 1241, bei Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr (18,16 €)

Arterielle Extremitätengefäße

  • 1266 Arterielle Gefäße Arme oder Beine, B-Mode und Farbdoppler, zwei Gefäßregionen, je Extremität (44,62 €)
  • 1269 Zuschlag zu 1266 für Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nach Trauma oder Intervention (14,80 €)
  • 1273 Zuschlag zu 1266 oder 1272 bei mehr als zwei Gefäßregionen je Sitzung (22,23 €)

Venöse Extremitätengefäße

  • 1272 Venöse Gefäße Arme oder Beine, B-Mode und Farbdoppler, zwei Gefäßregionen, je Extremität (44,66 €)
  • 1274 Zuschlag zu 1272 bei venösen Provokationstests (28,54 €)
  • 1275 Zuschlag zu 1272 für Evaluation postthrombotischer Verläufe (22,16 €)
  • 1276 Zuschlag zu 1272 bei venöser Malformation (26,82 €)
  • 1277 Zuschlag zu 1272 bei venöser Malformation, Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr (31,38 €)
  • 1278 Kontinuierliche Kompressionssonographie venöser Gefäße zum Thromboseausschluss, je Extremität (46,39 €)

Abdominelle und retroperitoneale Gefäße

  • 1257 Abdominelle und/oder retroperitoneale Gefäße, B-Mode und Farbdoppler, je Sitzung (62,61 €)
  • 1286 Sonographie nach Anlage einer Stent-Graft-Prothese der Aorta und/oder Iliakalgefäße (32,29 €)

Mediastinum

  • 1222 Gefäße des Mediastinums, B-Mode und Farbdoppler, je Sitzung (50,26 €); nicht für alleinige Darstellung herznaher Gefäße

Weibliches Becken und Genitalsystem

  • 1230 Zuschlag zu 1228 für eine Gefäßregion des weiblichen Beckens mittels Farbdoppler (12,00 €)
  • 1265 Gefäße des weiblichen Genitalsystems, B-Mode und Farbdoppler, je Sitzung (32,51 €)

Sonstige Gefäßregion

  • 1330 Arterielle und/oder venöse Gefäße einer sonstigen Gefäßregion, B-Mode und Farbdoppler, je Gefäßregion (25,04 €); untersuchte Gefäße sind in der Rechnung anzugeben

Heute liegt der 2,3-fache Satz bei 23,31 €. Die neue GOÄ gibt es keinen universellen Duplex-Zuschlag mehr — die Dokumentation der untersuchten Region, des Gefäßtyps und bei Kindern das Alter entscheiden über die korrekte Abrechnung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 401

Nein, die GOÄ-Ziffer 401 darf ausschließlich mit dem einfachen Gebührensatz von 1,0 abgerechnet werden. Dies ist in den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts C VI. festgeschrieben. Ein erhöhter Aufwand kann somit nicht über einen gesteigerten Faktor dieser Ziffer ausgeglichen werden.
Die GOÄ 401 ist neben den Ziffern 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und 1754 nicht berechnungsfähig. Besonders der Ausschluss der Doppler-Leistungen nach 644, 645 und 649 führt in der Praxis häufig zu Konflikten. In diesen Fällen müssen alternative Abrechnungswege gewählt werden.
Ja, die Farbkodierung ist ein fakultativer Bestandteil der GOÄ-Ziffer 401. Da sie bereits im Leistungstext erwähnt wird, darf sie nicht zusätzlich berechnet werden. Auch eine Steigerung der zugrundeliegenden Basisleistung mit der Begründung der Farbkodierung ist nicht zulässig.
Für die Untersuchung der Extremitätenvenen wird die Kombination aus GOÄ 410, der Zusatzleistung GOÄ 420 (bis zu dreimal) sowie den Zuschlägen GOÄ 401 und GOÄ 404 angewendet. Die Ziffer GOÄ 644 darf wegen des strikten Ausschlusses nicht daneben stehen. Diese Kombination entspricht den Empfehlungen der Bundesärztekammer.
Nein, eine analoge Abrechnung der GOÄ 401 ist nicht zulässig. Da das Duplex-Verfahren als eigenständige Leistung und Zuschlag im Gebührenverzeichnis existiert, fehlt die für eine Analogbewertung notwendige Regelungslücke. Bei erhöhtem Aufwand bleibt nur die Steigerung der jeweiligen Basisleistungen.
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