Der orale Provokationstest nach GOÄ 399 erfordert eine engmaschige Überwachung. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer rechtssicher und optimal steigern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 399
Die Gebôhrenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Leistung unter der Ziffer 399 wie folgt:
Oraler Provokationstest, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien – einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen –
Diese Ziffer bildet die kontrollierte, schrittweise Verabreichung potenziell allergener Substanzen ab. Ziel ist der Nachweis oder Ausschluss einer Allergie vom Soforttyp oder einer pseudoallergischen Reaktion an den Magen-Darm-Schleimhäuten. Da bei diesem Verfahren ein hohes Risiko für systemische Reaktionen besteht, ist die kontinuierliche Überwachung des Patienten integraler Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
GOÄ 399 in der Praxis: Indikationen und klinischer Ablauf
Der orale Provokationstest wird eingesetzt, wenn Anamnese und Hauttests keine eindeutige Diagnose liefern. Häufige Indikationen sind der Verdacht auf Nahrungsmittelunverträglichkeiten oder Überempfindlichkeiten gegen bestimmte Medikamente wie Analgetika oder Antibiotika. Die Testung dient dazu, die klinische Relevanz einer sensibilisierten Schleimhaut zweifelsfrei zu sichern.
Der klinische Ablauf erfordert eine präzise Vorbereitung und die Einhaltung eines standardisierten Dosierungsschemas. Meist geht der Testung eine allergenarme Diät voraus, um Störfaktoren zu minimieren. Da Reaktionen oft verzögert auftreten, erstreckt sich die Überwachung meist über mehrere Stunden in der Praxis.
Tipp: Bereiten Sie für den Notfall stets ein Notfallset und einen venösen Zugang vor. Die prophylaktische Anlage einer Infusion erhöht die Patientensicherheit und ist separat berechnungsfähig.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 399
Fallbeispiel 1: Verdacht auf Hôhnereiallergie bei einem Kleinkind
Ein zweijähriges Kind zeigt im Hauttest eine Sensibilisierung auf Hôhnerprotein, die klinische Relevanz ist jedoch unklar. Es erfolgt ein titrierter oraler Expositionstest unter engmaschiger Überwachung der Vitalparameter in der Praxis. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 399 zum Regelsatz von 2,3, da keine Komplikationen auftraten.
Fallbeispiel 2: Abklärung einer Penicillinallergie vor geplanter Therapie
Vor einer notwendigen Antibiotikatherapie muss eine vermutete Penicillinallergie ausgeschlossen werden. Der Patient erhält fraktionierte Dosen des Medikaments oral, während ein venöser Zugang zur Sicherheit liegt. Aufgrund des erhöhten Überwachungsaufwands und der Anlage einer Infusion wird die GOÄ 399 gesteigert und die Infusion nach GOÄ 271 zusätzlich berechnet.
Fallbeispiel 3: Provokationstestung bei V.a. Analgetika-Intoleranz
Bei einem Patienten mit Asthma bronchiale wird ein oraler Expositionstest mit Acetylsalicylsäure durchgeföhrt. Wegen des bekannten Risikos für schwere bronchospastische Reaktionen ist eine kontinuierliche ärztliche Präsenz erforderlich. Die Abrechnung erfolgt hier mit dem Höchstsatz von 3,5 unter Angabe der medizinischen Begründung.
Häufige Fehler bei der GOÄ 399: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Berechnung von Verweilgebôhren. Das ärztliche Verweilen während der gesamten Testphase ist bereits in der Ziffer 399 einkalkuliert und darf nicht über die GOÄ 56 oder GOÄ 38 liquidiert werden. Private Krankenversicherungen kürzen solche Doppelabrechnungen konsequent.
Zudem ist der explizite Ausschluss der GOÄ-Ziffer 56 (Prüfung der Hautfunktion) am selben Behandlungstag zu beachten. Werden Hauttestungen und orale Provokationen am selben Tag durchgeföhrt, kann nur eine der beiden Leistungen abgerechnet werden. Planen Sie diese Untersuchungen daher idealerweise an unterschiedlichen Tagen.
Achtung: Die Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen ist Leistungsbestandteil der GOÄ 399. Eine zusätzliche Abrechnung von Überwachungsziffern für denselben Zeitraum ist unzulässig und föhrt zu Beanstandungen.
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Dokumentation der GOÄ 399: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte müssen das genaue Dosierungsschema, die Uhrzeiten der Verabreichung sowie alle erhobenen Vitalparameter dokumentiert werden. Auch das Ausbleiben von Reaktionen (Negativbefund) muss explizit festgehalten werden.
Besonders wichtig ist der Nachweis der kontinuierlichen Überwachung. Notieren Sie regelmäßige Kontrollen von Blutdruck, Puls und Hautzustand, um den hohen Aufwand transparent zu machen. Dies erleichtert im Nachgang auch die Begründung von Schwellenwertüberschreitungen.
Dokumentation: Oraler Expositionstest mit Erdnussmehl nach Schema (09:00 Uhr 10mg, 09:30 Uhr 50mg, 10:00 Uhr 150mg). Vitalparameter stabil, keine respiratorischen oder kutanen Symptome. Kontinuierliche Überwachung bis 12:00 Uhr ohne Befund.
GOÄ 399: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ 399 kann bei erhöhtem Aufwand bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen sind eine extrem lange Überwachungszeit bei verzögert auftretenden Reaktionen oder ein hohes Risiko für anaphylaktische Schocks bei vorbekannten schweren Systemreaktionen. Auch eine erschwerte Kooperation, beispielsweise bei Kleinkindern, rechtfertigt einen höheren Multiplikator.
Typische Ziffernkombinationen
Sehr häufig lässt sich die GOÄ 399 mit der GOÄ-Ziffer 271 oder 272 für das Legen einer prophylaktischen Infusion kombinieren. Auch die Materialkosten für die verwendeten Testsubstanzen sind gemäß § 10 GOÄ als Auslagen gesondert berechnungsfähig. Sollte eine röntgenologische Kontrastuntersuchung des Magen-Darm-Trakts erforderlich sein, ist diese ebenfalls separat ansetzbar.
Ziffer 399 in der neuen GOÄ
Der orale Provokationstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien einschließlich Schockreaktionsüberwachung wird zur neuen Nummer 1019 — gleicher Leistungsinhalt, festem Satz von 35,22 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 26,82 €). Der Entwurf führt erstmals explizite Mengengrenzen ein: Die Leistung ist je Kalendertag bis zu viermal und je Behandlungsfall bis zu 15 Mal berechnungsfähig — solche Grenzen kannte die alte GOÄ nicht. Hinweis zur Materialkostenberechnung: Die neue Abschnittsregel C IV Nr. 2 bestimmt, dass die Kosten für serienmäßig lieferbare Testsubstanzen mit der Leistungsgebühr abgegolten sind; ein gesonderter Ansatz nach § 10 GOÄ ist nicht mehr möglich.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 399
Was hat nicht gestimmt?