GOÄ 271: Kurzinfusionen richtig abrechnen – Praxis-Leitfaden

5 Min. Lesezeit
GOÄ 271
Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,08 € 2,3x
Höchstsatz 24,46 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 271 für Kurzinfusionen birgt Fallstricke. Dieser Leitfaden zeigt, wie Ärzte Honorarverluste und PKV-Rückfragen vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 271

GOÄ-Ziffer 271: Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer

Die Gebührenordnungsziffer 271 bewertet die Durchführung einer Kurzinfusion mit einer Dauer von maximal 30 Minuten. Die Zeitspanne berechnet sich dabei von der Anlage oder Wiederöffnung des Gefäßzugangs bis zum vollständigen Abschluss der Infusion. Auch die Behebung eventueller Komplikationen beim Gefäßzugang fällt in diesen Zeitraum.

Diese Leistung ist im Abschnitt C II der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie umfasst alle vorbereitenden Maßnahmen sowie die Überwachung des Patienten während des Infusionsvorgangs. Eine gesonderte Berechnung von Hilfsmaßnahmen wie der Blutstauung oder einer Schienenlagerung ist ausgeschlossen.

GOÄ 271 in der Praxis: Indikationen und Abgrenzung

Die GOÄ 271 kommt im Praxisalltag häufig bei der Verabreichung von Analgetika, Antibiotika oder zur schnellen Volumensubstitution zum Einsatz. Typische Indikationen sind akute Schmerzzustände, hypertensive Krisen oder dehydrierte Patienten, die eine rasche Zufuhr von Flüssigkeit benötigen.

Ein zentrales Abgrenzungskriterium betrifft die Unterscheidung zur intravenösen Injektion nach GOÄ 253. Während bei der Injektion manueller Druck ausgeübt wird, fließt die Infusion in der Regel durch die Schwerkraft oder mittels Infusionspumpen. Als Faustregel gilt hierbei ein Flüssigkeitsvolumen von mehr als 20 ml.

Tipp: Wenn eine Verweilkanüle ausschließlich prophylaktisch gelegt wird, kann dies analog nach GOÄ 250 berechnet werden. Sobald jedoch eine Infusion darüber läuft, ist stattdessen die GOÄ 271 anzusetzen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 271

Fallbeispiel 1: Akute Schmerztherapie

Ein Patient stellt sich mit akuten, starken Rückenschmerzen in der Praxis vor. Es erfolgt die Anlage einer Venenverweilkanüle und die Verabreichung einer Schmerzinfusion mit Metamizol über 20 Minuten. Nach Beendigung wird die Kanüle entfernt.

Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 271 zum Regelsatz. Die Entfernung der Venenverweilkanüle ist mit der Gebühr abgegolten und darf nicht separat in Rechnung gestellt werden.

Fallbeispiel 2: Kurzinfusion eines Antibiotikums

Bei einer Patientin mit einer akuten Pyelonephritis wird eine intravenöse Antibiose mit Ceftriaxon durchgeführt. Die Infusionsdauer beträgt exakt 25 Minuten über einen bereits am Vortag gelegten stabilen Gefäßzugang.

Obwohl keine erneute Punktion stattfindet, ist die GOÄ 271 voll berechnungsfähig. Der Verzicht auf eine erneute Punktion mindert den Leistungsanspruch für die Infusion nicht.

Fallbeispiel 3: Volumensubstitution bei Exsikkose

Ein älterer, dehydrierter Patient erhält in der Praxis eine Infusion von 500 ml Vollelektrolytlösung. Aufgrund des schlechten Venenstatus dauert die Anlage des Zugangs länger, die Infusion selbst läuft in 30 Minuten ein.

Hier wird die GOÄ 271 berechnet. Der erhöhte Aufwand bei der Gefäßpunktion kann über einen erhöhten Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 271: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 271 neben einer intravenösen Injektion nach GOÄ 253 am selben Tag. Dies ist nur zulässig, wenn es sich um völlig unabhängige Behandlungsanlässe handelt. In der Regel schließen sich diese Ziffern gegenseitig aus.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen oft die mehrfache Berechnung der GOÄ 271 am selben Kalendertag. Die Ziffer ist je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch maximal zweimal täglich berechnungsfähig. Dies setzt zwingend gesonderte Punktionen an verschiedenen Gefäßen voraus.

Achtung: Die GOÄ 271 darf niemals neben der GOÄ 272 für eine länger dauernde Infusion abgerechnet werden, wenn es sich um denselben Infusionsvorgang handelt. Die Dauer bestimmt hierbei exklusiv die korrekte Ziffernauswahl.

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Dokumentation der GOÄ 271: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, das verwendete Medikament sowie die genaue Dosierung dokumentiert sein. Auch die Applikationsart und der Ort des Zugangs gehören in den Bericht.

Besonders wichtig ist der Nachweis der Zeitdauer, um die Abgrenzung zur GOÄ 272 zu belegen. Die Dokumentation sollte daher immer die genauen Uhrzeiten für den Beginn und das Ende der Infusion enthalten.

Dokumentation: 10:15 Uhr: Anlage Venenverweilkanüle linke Ellenbeuge. Infusion von 500 ml NaCl 0,9% mit 1 Ampulle Novaminsulfat. 10:40 Uhr: Infusion beendet, System abgekoppelt, Kanüle entfernt. Keine Komplikationen.

GOÄ 271: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Gebührenrahmen der GOÄ 271 kann bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen sind schwierige Venenverhältnisse, beispielsweise bei adipösen Patienten oder nach vorausgegangener Chemotherapie. Auch eine ausgeprägte Unruhe des Patienten, die eine kontinuierliche Überwachung erfordert, rechtfertigt eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 271 lässt sich gut mit Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder GOÄ 3 kombinieren. Auch die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 ist neben der Infusionstherapie berechnungsfähig. Nicht zulässig ist die Kombination mit Anästhesieleistungen, es sei denn, die Infusion dient der Behandlung von Begleiterkrankungen oder akuten Komplikationen.

Ziffer 271 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer“ erhält in der neuen GOÄ die Nummer 744 „Infusion, intravenös, einschließlich -Gefäßpunktion -Legen sowie ggf. Entfernen des Zuganges - (Kompressions-)Verband, ggf. einschließlich Lokalanästhesie, Dauer unter 30 Minuten“ mit einem festen Satz von 15,12 € — ein Minus von rund 6 % (heute beim 2,3-fachen Satz: 16,08 €) (Berechnungseinheit: 1x je Gefäßzugang (max. 2x/Kalendertag; Abschnitt C II Nr. 3)).

Direkte Nachfolge.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 271

Die GOÄ 271 wird für intravenöse Infusionen mit einer Dauer von bis zu 30 Minuten berechnet. Der Zeitraum bemisst sich von der Anlage des Zugangs bis zum Abkoppeln des Infusionssystems.
Eine Infusion nach GOÄ 271 läuft in der Regel durch Schwerkraft oder Pumpen ein, während eine Injektion manuellen Druck erfordert. Zudem gilt ein Flüssigkeitsvolumen von über 20 ml als Richtwert für eine Infusion.
Ja, die GOÄ 271 ist je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch maximal zweimal pro Kalendertag berechnungsfähig. Dies setzt voraus, dass gesonderte Punktionen an verschiedenen Gefäßen stattgefunden haben.
Nein, die Anlage und auch die spätere Entfernung einer einfachen Venenverweilkanüle sind mit der Gebühr für die GOÄ 271 abgegolten. Ein erhöhter Aufwand bei schwierigen Venenverhältnissen kann jedoch über den Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
Die GOÄ 271 darf unter anderem nicht neben den Ziffern 200, 204, 253, 272 bis 276 sowie bestimmten Anästhesieleistungen abgerechnet werden. Bei parallelen Leistungen am selben Tag muss auf eine strikte Trennung der Indikationen geachtet werden.
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