GOÄ 452: Intravenöse Narkose richtig abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 452
Intravenöse Narkose (mehrmalige Verabreichung des Narkotikums)
Punktzahl 190  
Einfachsatz 11,07 € 1,0x
Regelhöchstsatz 25,46 € 2,3x
Höchstsatz 38,75 € 3,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 452 für die mehrmalige intravenöse Narkose. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Fallbeispielen und Fallstricken.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 452

Intravenöse Narkose (mehrmalige Verabreichung des Narkotikums) - 190 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 452 beschreibt die Durchführung einer intravenösen Narkose, bei der das Narkotikum mehr als einmal verabreicht wird. Diese Leistung ist im Abschnitt D (Anästhesieleistungen) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie umfasst die gesamte Überwachung des Patienten während der Anästhesiephase.

Die Abrechnung setzt voraus, dass aufgrund der Dauer oder Tiefe des Eingriffs eine mehrmalige Applikation der anästhesierenden Substanz notwendig ist. Auch die kontinuierliche Verabreichung über eine Dosierpumpe fällt unter diese Definition. Einfache, einmalige Injektionen zur Kurznarkose sind hiermit nicht abdeckbar.

GOÄ 452 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

In der täglichen Praxis findet die GOÄ-Ziffer 452 häufig Anwendung bei ambulanten Operationen oder schmerzhaften diagnostischen Eingriffen. Typische Einsatzbereiche sind die Endoskopie, kleinere chirurgische Interventionen oder zeitaufwendige Zahnbehandlungen. Die Entscheidung für eine mehrmalige Gabe resultiert meist aus der unvorhersehbaren Dauer des Eingriffs.

Ein wesentlicher Trigger für diese Ziffer ist der Einsatz einer Spritzenpumpe (Perfusor). Sobald das Narkotikum kontinuierlich und präzise dosiert zugeführt werden muss, ist die mehrmalige Gabe im Sinne der Ziffer erfüllt. Dies erleichtert die Steuerung der Narkosetiefe erheblich.

Tipp: Die Verwendung eines Perfusors sollte immer explizit in der Rechnung erwähnt werden, um Rückfragen von Kostenträgern im Vorfeld zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 452

Fallbeispiel 1: Ambulante Kniegelenksarthroskopie

Bei einer ambulanten Arthroskopie des Kniegelenks wird eine intravenöse Narkose eingeleitet. Aufgrund einer unerwarteten anatomischen Besonderheit verlängert sich die Operationszeit auf 45 Minuten. Der Anästhesist muss das Narkotikum dreimal manuell nachdosieren, um eine ausreichende Narkosetiefe zu gewährleisten. Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 452 ist hier vollumfänglich gerechtfertigt.

Fallbeispiel 2: Koloskopie mit Polypektomie

Während einer diagnostischen Koloskopie wird ein großer Polyp entdeckt, dessen Abtragung zusätzliche Zeit in Anspruch nimmt. Zur Aufrechterhaltung der Analgosedierung wird Propofol kontinuierlich über einen Perfusor verabreicht. Da die Gabe über eine Dosierpumpe einer mehrmaligen Verabreichung gleichgestellt ist, erfolgt die Abrechnung nach GOÄ 452.

Fallbeispiel 3: Komplexe zahnärztliche Sanierung

Ein Angstpatient benötigt eine umfassende Sanierung mehrerer Zähne. Der Eingriff dauert über eine Stunde, weshalb eine kontinuierliche intravenöse Zufuhr des Anästhetikums erfolgt. Die lückenlose Überwachung und die kontinuierliche Applikation rechtfertigen den Ansatz der Leistungsziffer 452.

Häufige Fehler bei der GOÄ 452: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Kombination mit der GOÄ-Ziffer 451. Die Ziffer 451 beschreibt die einmalige Verabreichung und ist neben der Ziffer 452 für dieselbe Narkose strikt ausgeschlossen. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen filtern solche Doppelabrechnungen sofort heraus.

Zudem darf die Ziffer nicht neben einer Allgemeinanästhesie (Inhalationsnarkose) nach den Ziffern 460 ff. berechnet werden, sofern es sich um denselben zeitlichen Behandlungsabschnitt handelt. Die vollständige Dokumentation der Applikationsform ist daher essenziell, um Kürzungen abzuwenden.

Achtung: Die bloße Bereitstellung eines venösen Zugangs rechtfertigt noch nicht den Ansatz dieser höherwertigen Narkoseziffer, wenn letztlich nur eine einmalige Injektion erfolgte.

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Dokumentation der GOÄ 452: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. Im Narkoseprotokoll müssen alle Gabezeiten, die exakten Dosierungen und die Art der Verabreichung präzise festgehalten werden. Bei der Nutzung eines Perfusors ist die Flussrate und die Gesamtlaufzeit zu dokumentieren.

Auch die Überwachungsparameter wie Blutdruck, Herzfrequenz und Sauerstoffsättigung gehören zwingend in die Akte. Diese Daten belegen die medizinische Notwendigkeit und den zeitlichen Aufwand der anästhesiologischen Betreuung.

Dokumentation: Einleitung der i.v. Narkose um 14:15 Uhr. Kontinuierliche Erhaltung mittels Perfusor (Propofol 1%) bis 15:00 Uhr. Gesamtmenge: 420 mg. Vitalparameter stabil, lückenlos überwacht.

GOÄ 452: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz von 2,3 kann bei Vorliegen besonderer Umstände bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen sind ein erhöhter Überwachungsaufwand bei multimorbiden Patienten (z. B. ASA III) oder schwierige Venenverhältnisse, die den Narkoseverlauf verkomplizieren. Auch eine unerwartet lange Operationsdauer kann als Spezialbegründung herangezogen werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 452 wird regelmäßig mit den operativen Hauptleistungen des jeweiligen Fachgebiets kombiniert. Nicht berechnungsfähig sind daneben meist einfache Injektionen oder Infusionen, die dem reinen Einbringen des Narkotikums dienen. Zulässig ist hingegen die Abrechnung von speziellen Monitoring-Leistungen, sofern diese über den Standardrahmen hinausgehen und gesondert indiziert sind.

Ziffer 452 in der neuen GOÄ

Die intravenöse Narkose mit mehrmaliger Verabreichung des Narkotikums wird in der neuen GOÄ nach Intubationsstatus aufgeteilt:

  • Ohne Intubation (IV-Perfusor, mehrfache Applikation): 1701 als Basisziffer für die ersten 30 Minuten (66,18 €), 1702 je weitere vollendete 30 Minuten (61,25 €), einmalig 1703 für die letzte angefangene 30 Minuten (22,04 €)
  • Mit Larynxmaske oder Intubation: 1704 für die ersten 15 Minuten (119,34 €), 1705 je weitere vollendete 30 Minuten (88,62 €), einmalig 1706 als Abschlussleistung (45,21 €)

Heute bringt die 452 beim 2,3-fachen Satz 25,46 €; schon die neue Grundziffer 1701 für 30 Minuten liegt mehr als doppelt so hoch.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 452

Die GOÄ-Ziffer 452 wird abgerechnet, wenn eine intravenöse Narkose durch mehrmalige Gabe des Narkotikums oder über einen Perfusor aufrechterhalten wird. Dies ist typischerweise bei längeren oder unvorhergesehen zeitaufwendigen Eingriffen der Fall. Eine einmalige Gabe reicht für diese Ziffer nicht aus.
Die GOÄ-Ziffer 451 beschreibt eine einmalige Verabreichung des Narkotikums für eine Kurznarkose. Im Gegensatz dazu erfordert die GOÄ-Ziffer 452 eine mehrmalige Gabe oder eine kontinuierliche Zufuhr mittels Dosierpumpe. Beide Ziffern schließen sich für dieselbe Sitzung gegenseitig aus.
Ja, die kontinuierliche Verabreichung eines Narkotikums über eine Spritzenpumpe beziehungsweise einen Perfusor ist der mehrmaligen Gabe gleichgestellt. Dies rechtfertigt den Ansatz der GOÄ-Ziffer 452 anstelle der einfacheren Ziffer 451. Die Nutzung sollte im Narkoseprotokoll dokumentiert werden.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz kann durch einen erhöhten Überwachungsaufwand bei Risikopatienten begründet werden. Auch schwierige Venenverhältnisse oder eine unerwartet lange Operationsdauer sind anerkannte Steigerungsgründe. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Rechnung angegeben werden.
Einfache Infusionen, die lediglich dem Einbringen des Narkotikums dienen, sind in der Regel mit der Narkoseleistung abgegolten. Eine gesonderte Berechnung von Infusionsleistungen ist nur dann zulässig, wenn diese einer eigenständigen therapeutischen Zielsetzung dienen. Dies muss aus der Dokumentation klar hervorgehen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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