Die GOÄ-Ziffer 453 (Vollnarkose) birgt Abrechnungsrisiken. Erfahren Sie, wann diese Ziffer heute noch zulässig ist und wie Sie Honorarverluste vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 453
Die Gebührenordnung für Ärzte führt die Ziffer 453 im Abschnitt D (Anästhesieleistungen) unter einer historisch gewachsenen Bezeichnung.
GOÄ-Ziffer 453: Vollnarkose – Punktzahl: 210
Die offizielle Leistungsbeschreibung lautet schlicht "Vollnarkose". Diese Formulierung spiegelt jedoch nicht mehr den aktuellen Stand der modernen Anästhesiologie wider. In der medizinischen Praxis umfasst eine Allgemeinanästhesie heute differenzierte Verfahren, die meist über andere, spezifischere Ziffern abgebildet werden. Dennoch bleibt die Ziffer 453 für spezifische Nischenindikationen ein unverzichtbarer Bestandteil der Abrechnung.
GOÄ 453 in der Praxis: Indikation und moderne Einschränkungen
Da der Begriff der Vollnarkose medizinisch unscharf ist, hat sich die Anwendung der GOÄ 453 stark gewandelt. Die Ziffer sollte heute restriktiv und nur für Verfahren genutzt werden, die nicht durch modernere Ziffern abgedeckt sind. Dies betrifft primär die intramuskuläre Ketamin-Narkose sowie die rektale Narkose bei Kleinkindern.
Für klassische Allgemeinanästhesien (z. B. inhalativ oder intravenös mit Intubation oder Maske) stehen die zeitgestuften Ziffern der Abschnitte GOÄ 460 ff. zur Verfügung. Die GOÄ 453 dient somit als Auffangposition für jene Narkoseformen, für die keine andere zutreffende Abrechnungsposition existiert. Eine fehlerhafte Zuordnung führt in der Praxis häufig zu Rückfragen durch private Krankenversicherungen.
Tipp: Um Erstattungsprobleme zu vermeiden, sollte bei der Abrechnung der GOÄ 453 stets das konkrete Verfahren (z. B. "rektale Narkose") im Freitextfeld der Rechnung angegeben werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 453
Die folgenden Fallbeispiele veranschaulichen die korrekte Anwendung der GOÄ-Ziffer 453 in der täglichen Praxis.
Fallbeispiel 1: Rektale Narkose bei einem Kleinkind
Ein zweijähriges Kind benötigt für eine schmerzhafte Untersuchung eine Sedierung bzw. Kurznarkose. Der Arzt verabreicht eine rektale Narkose zur Einleitung. Da für diese Applikationsform keine spezifischere Ziffer existiert, erfolgt die Abrechnung über die GOÄ-Ziffer 453 zum Regelsatz.
Fallbeispiel 2: Intramuskuläre Ketamin-Narkose
Bei einem unkooperativen Patienten mit geistiger Behinderung muss ein kleinerer chirurgischer Eingriff durchgeführt werden. Der Anästhesist entscheidet sich für eine intramuskuläre Ketamin-Narkose. Diese Leistung wird korrekt mit der Ziffer 453 liquidiert, da keine Atemwegssicherung oder kontinuierliche Infusion stattfindet, die andere Ziffern rechtfertigen würde.
Fallbeispiel 3: Kurznarkose bei schwierigen Venenverhältnissen
Ein Patient benötigt eine kurze schmerzausschaltende Maßnahme, wobei aufgrund extrem schwieriger Venenverhältnisse kein intravenöser Zugang etabliert werden kann. Es erfolgt eine intramuskuläre Narkoseeinleitung. Auch in diesem klinischen Szenario ist der Ansatz der GOÄ 453 medizinisch begründet und abrechnungstechnisch korrekt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 453: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Doppelabrechnung der GOÄ 453 neben zeitabhängigen Narkoseleistungen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen die Kombination von Anästhesieziffern sehr genau. Die GOÄ 453 darf nicht neben den Ziffern 460 bis 465 für dieselbe Sitzung berechnet werden.
Zudem beanstanden Prüfer oft die Verwendung der Ziffer 453 für moderne Standard-Intravenösnarkosen. Wenn eine klassische TIVA (Totale Intravenöse Anästhesie) durchgeführt wird, müssen die entsprechenden zeitabhängigen Ziffern gewählt werden. Die bloße Deklaration als "Vollnarkose" unter Ziffer 453 ist in diesen Fällen nicht sachgerecht und führt zur Kürzung.
Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 453 für eine reine Analgosedierung ohne vollständigen Bewusstseinsverlust ist unzulässig. Hierfür sind die Ziffern für die Sedierung (z. B. GOÄ 5200 analog) oder die entsprechenden Lokalanästhesien heranzuziehen.
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Dokumentation der GOÄ 453: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. Im Anästhesieprotokoll müssen der genaue Applikationsweg (intramuskulär oder rektal) sowie die verwendeten Medikamente und deren Dosierung exakt festgehalten werden. Auch die Überwachungsparameter wie Blutdruck, Puls und Sauerstoffsättigung gehören in die Akte.
Besonders bei der rektalen Narkose von Kleinkindern sollte die Indikation (z. B. Abwehrverhalten, Unmöglichkeit eines venösen Zugangs) kurz schriftlich begründet werden. Dies erleichtert die Argumentation bei eventuellen Nachfragen der Kostenträger erheblich.
Dokumentation: Rektale Applikation von [Präparat] zur Narkoseeinleitung bei 2-jährigem Kind aufgrund ausgeprägten Abwehrverhaltens. Überwachung der Vitalparameter (SpO2, HF) lückenlos erfolgt. Keine Komplikationen.
GOÄ 453: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ 453 liegt beim 2,3-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist möglich, wenn die Durchführung der Narkose durch besondere Umstände erschwert war. Typische Begründungen sind ein extremes Abwehrverhalten bei Kleinkindern, anatomische Besonderheiten oder erhebliche Kreislaufinstabilität während der Überwachung.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 453 kann mit Beratungsleistungen (z. B. GOÄ 1 oder 3) im Vorfeld der Anästhesie kombiniert werden, sofern diese zeitlich getrennt stattfinden. Auch die Abrechnung von Zuschlägen für ambulante Anästhesie (z. B. Zuschlag F nach GOÄ 445) ist unter den entsprechenden Voraussetzungen prüfenswert. Nicht kombinierbar ist die Ziffer hingegen mit anderen lokalen oder regionalen Anästhesieverfahren im selben Zielgebiet.
Ziffer 453 in der neuen GOÄ
Die Vollnarkose findet ihren Nachfolger in der neuen Nummer 1704 „Allgemeinanästhesie mit Larynxmaske oder endotrachealer Intubation, einschließlich medikamentöser Prämedikation, bis 15 Minuten" — 119,34 €. Für jede weitere vollendete 30 Minuten kommt 1705 hinzu (88,62 €), für die letzte angefangene 30 Minuten einmalig 1706 als Abschlussleistung (45,21 €). Heute bringt die 453 beim 2,3-fachen Satz 28,15 €; schon die neue Grundleistung 1704 liegt mehr als viermal so hoch.
Die intramuskuläre Ketamin-Narkose war einer der letzten verbliebenen Anwendungsfälle der alten 453. In der neuen GOÄ gibt es keinen spezifischen Ketamin-IM-Code; analog fällt diese Leistung unter die Allgemeinanästhesie 1704.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 453
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