GOÄ 5200: Harntraktkontrastuntersuchung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5200
Harntraktkontrastuntersuchung – einschließlich intravenöser Verabreichung des Kontrastmittels –
Punktzahl 600  
Einfachsatz 34,97 € 1,0x
Regelhöchstsatz 62,95 € 1,8x
Höchstsatz 87,42 € 2,5x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Harntraktkontrastuntersuchung nach GOÄ-Ziffer 5200 birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Honorarverluste sicher vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5200

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Leistung unter der Ziffer 5200 im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) wie folgt:

Harntraktkontrastuntersuchung – einschließlich intravenöser Verabreichung des Kontrastmittels –

Diese Leistung ist mit 600 Punkten bewertet. Der einfache Gebührensatz beträgt 34,97 €, während der Regelhöchstsatz (1,8-fach) bei 62,95 € liegt. Der Höchstsatz (2,5-fach) beläuft sich auf 87,42 €.

Die Leistungslegende stellt klar, dass die intravenöse Kontrastmitteleinbringung integraler Bestandteil der Ziffer ist. Eine gesonderte Berechnung der Injektion ist daher ausgeschlossen.

GOÄ 5200 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

Die GOÄ-Ziffer 5200 kommt primär bei der klassischen Ausscheidungsurografie (i.v. Urografie) zum Einsatz. Hierbei wird ein renal eliminiertes Kontrastmittel intravenös verabreicht, um den gesamten Harntrakt funktionell und morphologisch darzustellen.

Typische Indikationen für diese Untersuchung umfassen den Verdacht auf Nieren- und Blasensteine, angeborene Fehlbildungen des Urogenitaltraktes sowie unklare Hämaturien. Auch bei der Nachsorge von Tumorerkrankungen des harnableitenden Systems liefert das Verfahren wertvolle diagnostische Erkenntnisse.

Abzugrenzen ist diese Methode von der retrograden Urografie nach den GOÄ-Ziffern 5220 bis 5235. Bei diesen Verfahren erfolgt die Einbringung des Kontrastmittels retrograd über einen Katheter durch die Harnröhre.

Tipp: Sachkosten für das verwendete Kontrastmittel können gemäß § 10 GOÄ als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies sollte auf der Liquidation transparent ausgewiesen werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5200

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Nephrolithiasis

Ein Patient stellt sich mit akuten, kolikartigen Flankenschmerzen vor. Zum Ausschluss von Nierensteinen wird eine Ausscheidungsurografie durchgeführt. Nach intravenöser Kontrastmittelgabe erfolgen die radiologischen Aufnahmen.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5200 für die Grunduntersuchung. Da die Kontrastmitteleinbringung integriert ist, wird diese nicht separat berechnet. Die Materialkosten für das Kontrastmittel werden als Auslage deklariert.

Fallbeispiel 2: Abklärung einer angeborenen Fehlbildung

Bei einem jungen Patienten besteht der Verdacht auf eine Doppelniere mit ektoper Harnleitermündung. Es erfolgt eine detaillierte urografische Darstellung des Harntrakts zur anatomischen Beurteilung.

Neben der GOÄ-Ziffer 5200 für die initiale Untersuchung wird für eine zusätzlich notwendige Schrägaufnahme die Ergänzungsziffer 5201 angesetzt. Dies ermöglicht die vollständige Abbildung der anatomischen Varietät.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle nach Ureterteilresektion

Nach operativer Entfernung eines Uretertumors soll die Durchgängigkeit und Dichtigkeit der Anastomose überprüft werden. Die Untersuchung erfolgt mittels Ausscheidungsurografie unter Durchleuchtungskontrolle.

Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 5200. Aufgrund des erhöhten Schwierigkeitsgrads durch postoperative Verwachsungen und die Notwendigkeit einer besonders engmaschigen Überwachung wird ein erhöhter Steigerungsfaktor von 2,3 gewählt und begründet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5200: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die zusätzliche Liquidation der Kontrastmittelinjektion. Die Ziffern 344, 345, 370 oder 1790 dürfen für die intravenöse Applikation nicht neben der GOÄ 5200 berechnet werden, da diese Leistung explizit eingeschlossen ist.

Zudem existieren strikte Ausschlusskriterien in den allgemeinen Bestimmungen. Die GOÄ-Ziffer 5200 ist nicht neben den Ziffern 345 bis 347 (Infusionen) sowie der Ziffer 5295 (ergänzende computergestützte Analysen) berechenbar.

Achtung: Die GOÄ-Ziffer 5200 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Werden mehrere Projektionen oder Ebenen angefertigt, darf die 5200 nicht mehrfach angesetzt werden; stattdessen ist für jede weitere Ebene die Ziffer 5201 zu nutzen.

Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zudem genau, ob die medizinische Notwendigkeit einer urografischen Untersuchung gegenüber moderneren, schnittbildgebenden Verfahren wie der CT-Urografie ausreichend dokumentiert ist.

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Dokumentation der GOÄ 5200: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Indikation, der genaue Ablauf der Untersuchung sowie die verabreichte Kontrastmittelmenge dokumentiert werden.

Auch die Anzahl der angefertigten Aufnahmen und die diagnostischen Ergebnisse müssen klar aus dem Befundbericht hervorgehen. Dies ist besonders wichtig, wenn zusätzliche Ebenen nach GOÄ-Ziffer 5201 abgerechnet werden.

Dokumentationsbeispiel: Ausscheidungsurografie bei V. a. Ureterstenose links. Intravenöse Applikation von 50 ml jodhaltigem Kontrastmittel (Xenetic). Aufnahmen nach 5, 15 und 30 Minuten. Befund: Verzögerte Ausscheidung links, keine relevante Obstruktion. Keine Komplikationen.

GOÄ 5200: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert der GOÄ-Ziffer 5200 liegt beim 1,8-fachen Satz. Eine Überschreitung dieses Faktors bis zum Höchstsatz von 2,5 ist möglich, erfordert jedoch eine patientenbezogene, medizinische Begründung auf der Rechnung.

Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein erhöhter Zeitaufwand bei adipösen Patienten, schwierige Venenverhältnisse bei der Kontrastmittelapplikation oder eine verzögerte renale Ausscheidung, die eine verlängerte Überwachungszeit notwendig macht.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ-Ziffer 5200 mit der Ergänzungsziffer 5201 kombiniert, wenn zusätzliche Projektionen zur Diagnosesicherung erforderlich sind. Auch die Berechnung von Sachkosten für das Kontrastmittel ist die Regel.

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit Ziffern für die retrograde Urografie (5220 ff.) in derselben Sitzung, es sei denn, es handelt sich um eine medizinisch begründete, getrennte Untersuchung verschiedener Abschnitte.

Ziffer 5200 in der neuen GOÄ

Die intravenöse Harntraktkontrastuntersuchung wird zur neuen Nummer 13252 — „Intravenöse Harntraktkontraströntgenuntersuchung" — zum festen Satz von 74,17 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 62,95 €). Die ersten beiden Ebenen sind in der Leistung eingeschlossen; werden ergänzende Ebenen ab der dritten Ebene oder Spezialprojektionen angefertigt, steht der Zuschlag Nummer 13253 zur Verfügung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5200

Die GOÄ-Ziffer 5200 beinhaltet neben der radiologischen Untersuchung auch die intravenöse Verabreichung des Kontrastmittels. Eine gesonderte Abrechnung von Injektionsgebühren wie der GOÄ 344 oder 370 ist daher ausgeschlossen. Lediglich die Sachkosten für das Kontrastmittel können als Auslagen geltend gemacht werden.
Nein, die intravenöse Einbringung des Kontrastmittels ist bereits fester Bestandteil der Leistungslegende der GOÄ 5200. Die gesonderte Berechnung von Injektionsziffern ist für diese Untersuchung unzulässig. Sachkosten für das Kontrastmittel selbst sind davon jedoch unberührt und erstattungsfähig.
Zusätzliche Ebenen oder Projektionen, die über die erste Untersuchung hinausgehen, werden mit der Ergänzungsziffer GOÄ 5201 berechnet. Die Ziffer 5200 selbst darf pro Sitzung nur ein einziges Mal angesetzt werden. Jede weitere Aufnahme ist somit über die Ziffer 5201 zu liquidieren.
Die GOÄ-Ziffer 5200 darf nicht zusammen mit den Ziffern 345 bis 347 sowie der Ziffer 5295 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind in den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ festgeschrieben. Ein Verstoß führt in der Regel zur Beanstandung durch die privaten Krankenversicherungen.
Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Schwellenwert von 1,8 ist bei besonderem Aufwand oder schwierigen anatomischen Verhältnissen zulässig. Typische Begründungen sind eine stark verzögerte renale Ausscheidung, schwierige Venenverhältnisse oder eine ausgeprägte Adipositas des Patienten. Die Begründung muss patientenbezogen und nachvollziehbar auf der Rechnung dokumentiert sein.
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