GOÄ 345: Kontrastmitteleinbringung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 345
Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, von mehr als 10 Minuten Dauer
Punktzahl 130  
Einfachsatz 7,58 € 1,0x
Regelhöchstsatz 17,43 € 2,3x
Höchstsatz 26,53 € 3,5x
Ausschlüsse

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 345: Erfahren Sie alles über Voraussetzungen, Ausschlüsse und die korrekte Dokumentation der Kontrastmitteleinbringung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 345

GOÄ 345: Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, von mehr als 10 Minuten Dauer (130 Punkte).

Die GOÄ-Ziffer 345 beschreibt eine zeitintensive Form der Kontrastmitteleinbringung in das venöse System. Im Gegensatz zu schnellen Bolusinjektionen erfordert diese Leistung eine kontinuierliche Überwachung über einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten. Die Einbringung kann dabei entweder als langsame manuelle Injektion oder als klassische Infusion erfolgen.

Neben der reinen Verabreichung umfasst die Leistung auch die Vorbereitung des Patienten sowie die Überwachung während der Applikation. Wichtig zu wissen ist, dass die verwendeten Kontrastmittel als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert berechnet werden dürfen. Dies gilt auch für das notwendige Einmalmaterial wie Infusionsbestecke oder Venenverweilkanülen.

GOÄ 345 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die Indikation für eine Abrechnung nach GOÄ 345 ist immer dann gegeben, wenn aus diagnostischen Gründen eine langsame Anreicherung des Kontrastmittels im Zielgewebe erforderlich ist. Typische Einsatzgebiete finden sich in der radiologischen Diagnostik, beispielsweise bei bestimmten computertomographischen (CT) oder magnetresonanztomographischen (MRT) Untersuchungen. Auch bei der Darstellung von ableitenden Harnwegen oder Gallenwegen kann diese Methode medizinisch notwendig sein.

Entscheidend für die Wahl der richtigen Ziffer ist die exakte Dokumentation der Applikationsdauer. Beträgt die Dauer der Einbringung weniger als 10 Minuten, muss auf die GOÄ-Ziffer 344 ausgewichen werden. Dauert die Infusion hingegen länger als 30 Minuten, ist die höher bewertete Infusionsleistung nach GOÄ-Ziffer 272 anstelle der Nr. 345 berechnungsfähig.

Tipp: Achten Sie penibel auf die Dokumentation der Start- und Endzeit der Kontrastmittelgabe, um im Falle von Rückfragen der privaten Krankenversicherungen die Mindestdauer von über 10 Minuten zweifelsfrei nachweisen zu können.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 345

Fallbeispiel 1: Langsame Infusion bei CT-Urographie

Ein Patient stellt sich zur Abklärung einer unklaren Raumforderung im Bereich der ableitenden Harnwege vor. Für die CT-Urographie wird ein jodhaltiges Kontrastmittel über einen Zeitraum von 15 Minuten kontinuierlich infundiert, um eine gleichmäßige Kontrastierung der Nierenbecken und Harnleiter zu erzielen. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 345 für die Kontrastmitteleinbringung, kombiniert mit den entsprechenden CT-Leistungen.

Fallbeispiel 2: MRT-Untersuchung mit verlängerter Kontrastmittelphase

Bei einer Patientin soll eine differenzierte Beurteilung von Leberläsionen mittels MRT durchgeführt werden. Aufgrund der spezifischen Pharmakokinetik des hepatobiliären Kontrastmittels wird dieses über 12 Minuten langsam intravenös injiziert. Da die Dauer von 10 Minuten überschritten wurde, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 345 vollauf gerechtfertigt und die Ziffer 344 darf nicht herangezogen werden.

Fallbeispiel 3: Überschreiten der 30-Minuten-Grenze

Im Rahmen einer komplexen angiographischen Untersuchung wird ein Kontrastmittel über eine Dauer von 35 Minuten kontinuierlich infundiert. Da die Applikationszeit die Grenze von 30 Minuten überschritten hat, darf die GOÄ 345 hier nicht abgerechnet werden. Stattdessen erfolgt die korrekte Liquidation über die höher bewertete Infusionsleistung nach GOÄ 272.

Häufige Fehler bei der GOÄ 345: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Übersehen von Ausschlussziffern. Die GOÄ-Ziffer 345 darf laut den offiziellen Bestimmungen nicht neben den radiologischen Leistungen nach den Nummern 5353 bis 5355 sowie 5359 und 5360 berechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen automatisiert und kürzen die Rechnungen bei Verstößen umgehend.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abgrenzung zur einfachen Infusion. Es ist unzulässig, neben der GOÄ 345 zusätzlich eine allgemeine Infusionsgebühr wie die GOÄ 271 oder 272 für denselben venösen Zugang zu berechnen, es sei denn, es handelt sich um zeitlich und inhaltlich völlig getrennte Therapieschritte. Die Kontrastmitteleinbringung enthält bereits die gesamte pflegerische und ärztliche Leistung der Applikation.

Achtung: Wird die Mindestdauer von 10 Minuten in den Behandlungsunterlagen nicht explizit erwähnt, stufen Prüfer die Leistung häufig auf die niedriger bewertete GOÄ-Ziffer 344 her. Dies führt zu vermeidbaren Honorarverlusten.

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Dokumentation der GOÄ 345: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und rechtssichere Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen neben der medizinischen Indikation zwingend die exakten Uhrzeiten für Beginn und Ende der Kontrastmittelapplikation festgehalten werden. Auch der Name des verwendeten Präparats sowie die genaue Dosierung in Millilitern gehören in den Bericht.

Zusätzlich empfiehlt es sich, den Applikationsweg (z. B. periphere Venenverweilkanüle linker Handrücken) und die Verträglichkeit während der Überwachungszeit zu dokumentieren. Sollten Besonderheiten wie ein verlangsamter Fluss aufgrund schwieriger Venenverhältnisse auftreten, ist dies ebenfalls schriftlich zu fixieren.

Dokumentationsbeispiel:
"Indikation: CT-Urographie bei V. a. Ureterstenose. Anlage einer PVK (G18) am linken Unterarm. Kontinuierliche Infusion von 100 ml [Präparatname] über 14 Minuten (Start: 10:15 Uhr, Ende: 10:29 Uhr). Patient während der Applikation beschwerdefrei, stabile Kreislaufverhältnisse."

GOÄ 345: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen Bedingungen kann der Schwellenwert von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein extrem schwieriger Venenstatus, der eine zeitaufwendige Punktion erforderte, oder eine erhöhte Überwachungsbedürftigkeit bei bekannten Kontrastmittelallergien. Auch eine ausgeprägte Unruhe des Patienten oder die Durchführung bei Kleinkindern rechtfertigen eine Faktorerhöhung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 345 wird regelhaft in Kombination mit den entsprechenden radiologischen oder nuklearmedizinischen Untersuchungsziffern abgerechnet. Zulässig ist daneben die Berechnung der Venenpunktion nach GOÄ 250 oder das Legen einer Verweilkanüle nach GOÄ 252, sofern diese Maßnahmen nicht bereits in anderen abrechnungstechnischen Einheiten enthalten sind. Die Sachkosten für das Kontrastmittel und das Verbrauchsmaterial werden über die Auslagenpauschale geltend gemacht.

Ziffer 345 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, von mehr als 10 Minuten Dauer" (bisher 2,3-facher Satz: 17,43 €) wird in der neuen GOÄ nicht mehr gesondert vergütet. Sie ist in den Leistungen der Nummer 710 eingeschlossen und mit deren festem Satz abgegolten.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 345

Die GOÄ-Ziffer 345 darf berechnet werden, wenn die intravenöse Einbringung eines Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion länger als 10 Minuten dauert. Diese Mindestdauer muss medizinisch begründet und exakt dokumentiert sein. Bei kürzeren Applikationszeiten ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 344 heranzuziehen.
Der Unterschied liegt primär in der Dauer der Infusion. Während die GOÄ 345 für eine Kontrastmittelgabe zwischen 10 und 30 Minuten vorgesehen ist, greift bei einer Dauer von über 30 Minuten die höher bewertete Infusionsleistung nach GOÄ-Ziffer 272.
Die GOÄ 345 darf nicht neben den radiologischen Leistungen nach den Nummern 5353 bis 5355 sowie 5359 und 5360 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind in der Gebührenordnung fest verankert und müssen strikt beachtet werden, um Rechnungskürzungen zu vermeiden.
Ja, die Kosten für das verwendete Kontrastmittel können als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt ebenso für verbrauchtes Einmalmaterial wie Kanülen oder Infusionsbestecke. Diese Auslagen müssen auf der Rechnung transparent aufgeführt sein.
Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus ist bei erschwerten Bedingungen wie schwierigen Venenverhältnissen oder erhöhtem Überwachungsaufwand möglich. Auch eine bekannte Kontrastmittelallergie oder extreme Unruhe des Patienten rechtfertigen einen höheren Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Faktor. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar in der Rechnung angegeben werden.
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