GOÄ 5359: Spermatica-Embolisation rechtssicher abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5359
Embolisation der Vena spermatica – einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und angiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff –
Punktzahl 2500  
Einfachsatz 145,72 € 1,0x
Regelhöchstsatz 262,29 € 1,8x
Höchstsatz 364,30 € 2,5x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 5359 (Vena-spermatica-Embolisation) mit Praxisbeispielen, Ausschlüssen und Tipps zur rechtssicheren Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5359

Embolisation der Vena spermatica – einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und angiographischer Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff –

Die GOÄ-Ziffer 5359 beschreibt eine hochspezialisierte interventionelle Maßnahme aus dem Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie). Diese Leistung umfasst die therapeutische Verödung oder den Verschluss der Vena spermatica, meist zur Behandlung einer symptomatischen Varikozele. Der Leistungstext stellt klar, dass alle notwendigen Kontrastmitteleinbringungen und angiographischen Kontrollen, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff stehen, bereits abgegolten sind.

GOÄ 5359 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Die interventionelle Sklerosierung oder Embolisation der Vena spermatica stellt eine etablierte, minimalinvasive Alternative zur operativen Varikozenverödung dar. Hauptindikation im klinischen Alltag ist die symptomatische Varikozele, die mit Schmerzen, einem Schweregefühl oder einer Einschränkung der Spermienqualität einhergeht. Der Eingriff erfolgt in der Regel ambulant oder stationär über einen transvenösen Zugang, meist femoral oder jugulär.

Obwohl die Varikozele in etwa 90 Prozent der Fälle auf der linken Seite auftritt, erfordert eine beidseitige Pathologie ein differenziertes Vorgehen. Die GOÄ 5359 ist je Sitzung für eine Seite nur einmal berechnungsfähig. Liegt jedoch eine medizinisch indizierte beidseitige Embolisation vor, kann die Ziffer zweimal in Ansatz gebracht werden, selbst wenn der Zugang über dieselbe Punktionsstelle erfolgt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5359

Fallbeispiel 1: Einseitige retrograde Sklerosierung

Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften, linksseitigen Varikozele Grad III vor. Es erfolgt die retrograde Katheterisierung der Vena spermatica sinistra über die Vena femoralis communis, gefolgt von einer erfolgreichen Embolisation mittels Sklerosierungsmittel unter angiographischer Kontrolle. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5359 zum Regelsatz (2,3-fach), da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Beidseitige Embolisation mit Coils

Bei einem Patienten mit unerfülltem Kinderwunsch und beidseitiger Varikozele wird eine bilaterale Embolisation durchgeführt. Über einen rechtsjugulären Zugang werden nacheinander beide Venae spermaticae sondiert und mit Mikrocoils erfolgreich verschlossen. Da der Eingriff beidseitig erfolgte, wird die GOÄ-Ziffer 5359 zweimal abgerechnet, ergänzt durch die entsprechenden Seitenangaben (rechts/links) in der Liquidation.

Fallbeispiel 3: Erschwerte Embolisation bei anatomischer Variante

Ein Patient mit rezidivierender Varikozele links zeigt eine ausgeprägte anatomische Variante mit multiplen Kollateralen der Vena spermatica. Die Sondierung und vollständige Okklusion erfordern einen extrem hohen Zeitaufwand und den Einsatz von Spezialkathetern. Die GOÄ-Ziffer 5359 wird mit dem 3,5-fachen Steigerungssatz abgerechnet, wobei die anatomische Besonderheit und der Zeitaufwand detailliert begründet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5359: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation der GOÄ 5359 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von diagnostischen oder kontrollierenden Angiographien. Die Ziffern 344 bis 347 (Phlebographien) sowie 5329 bis 5331 (digitale Subtraktionsangiographien) sind neben der 5359 strikt ausgeschlossen, da die angiographische Kontrolle bereits Leistungsbestandteil ist. Auch die Ziffer 5295 (ergänzende radiologische Rekonstruktionen) darf nicht zusätzlich berechnet werden.

Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen die Einhaltung dieser Ausschlüsse sehr genau. Eine fehlerhafte Kombination führt unweigerlich zur Streichung der nachgeordneten Ziffern.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abrechnung von Sachkosten. Die verwendeten Embolisate (wie Coils oder Gewebekleber) müssen als Auslagen gemäß § 10 GOÄ gesondert ausgewiesen werden. Fehlt hierzu der konkrete Sachkostenbeleg oder die genaue Bezeichnung des Verbrauchsmaterials, wird die Erstattung häufig verzögert oder verweigert.

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Dokumentation der GOÄ 5359: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen der genaue Zugangsweg, die Sondierung der Zielgefäße sowie die Art und Menge des eingebrachten Embolisationsmaterials dokumentiert werden. Auch die Durchführung der angiographischen Lage- und Abschlusskontrolle muss explizit erwähnt werden, um den Leistungsinhalt der Ziffer vollständig nachzuweisen.

Dokumentation: Erfolgreiche Punktion der V. femoralis communis rechts. Selektive Sondierung der V. spermatica sinistra. Angiographische Darstellung des retrograden Refluxes. Einbringen von 3 Platin-Coils (Spezifikation dokumentiert) bis zum vollständigen Verschluss. Angiographische Abschlusskontrolle zeigt regelrechten Verschluss ohne Kollateralfluss.

Bei einer beidseitigen Durchführung ist es zwingend erforderlich, die medizinische Notwendigkeit und den konkreten Ablauf für jede Seite separat darzustellen. Dies erleichtert die Begründung der doppelten Abrechnung der Ziffer 5359 erheblich.

GOÄ 5359: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei der GOÄ 5359 gut begründbar, wenn besondere anatomische Schwierigkeiten vorliegen. Typische Begründungen sind extreme Gefäßtortuositäten, ausgeprägte Kollateralnetzwerke oder ein hohes Rezidivrisiko, das ein besonders zeitaufwendiges, selektives Vorgehen erfordert. Auch ein überdurchschnittlicher Materialeinsatz oder eine verlängerte Durchleuchtungszeit können als Begründung herangezogen werden.

Tipp: Verwenden Sie in der Begründung patientenindividuelle Formulierungen wie "erhöhter Zeitaufwand bei ausgeprägter Gefäßanomalie und multiplen Seitenästen" statt pauschaler Floskeln.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Hauptleistung GOÄ 5359 können weitere selbstständige Leistungen anfallen. Hierzu gehören die Lokalanästhesie (z. B. GOÄ 490 oder 491) sowie die postoperative Überwachung. Nicht berechnungsfähig sind hingegen die bereits erwähnten radiologischen Kontrollen und Phlebographien, die direkt mit dem interventionellen Eingriff im Zusammenhang stehen. Die Einbringung von Schleusen und Führungsdrähten ist ebenfalls mit der Hauptleistung abgegolten.

Ziffer 5359 in der neuen GOÄ

Die Embolisation der Vena spermatica bekommt mit der neuen Nummer 13312 einen direkten Nachfolger: „Embolisation der V. spermatica, einschließlich angiographischer Kontrollen in zeitlichem Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff, Angiographie" zum Festpreis von 350,00 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 262,30 €, der Festpreis liegt also darüber.

Hinweis zur Bilateralität: Nach alter GOÄ war bei beidseitiger Embolisation zweimal abzurechnen. Ob die neue Kapitelregel (je Leistung und Lokalisation einmal) eine Zweifachabrechnung beim beidseitigen Eingriff noch zulässt, sollte vor der Abrechnung geklärt werden.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5359

Ja, bei einer beidseitigen Embolisation der Vena spermatica ist die GOÄ-Ziffer 5359 zweimal berechnungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff über einen einzigen venösen Zugang erfolgt. In der Rechnung sollte die beidseitige Erbringung durch entsprechende Seitenangaben (rechts/links) klar dokumentiert werden.
Neben der Ziffer 5359 dürfen die Leistungen nach den Nummern 344 bis 347 (Phlebographien) sowie 5295 und 5329 bis 5331 (Angiographien/Zusatzleistungen) nicht abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse sind zwingend zu beachten, um Honorarkürzungen durch private Krankenversicherungen zu vermeiden.
Ja, die Kontrastmitteleinbringungen sowie die angiographischen Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff sind integraler Bestandteil der GOÄ 5359. Eine separate Abrechnung dieser Teilschritte über andere Ziffern ist daher nicht zulässig.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ-Ziffer 5359 liegt beim 2,3-fachen Satz, was einem Honorar von 335,16 € entspricht. Bei überdurchschnittlich schwierigen oder zeitaufwendigen Eingriffen kann der Satz mit entsprechender Begründung bis zum 3,5-fachen Satz (510,02 €) gesteigert werden.
Neben der GOÄ 5359 können die tatsächlich verbrauchten Materialien wie Embolisationsspiralen, Gewebekleber oder Katheter als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ in Rechnung gestellt werden. Auch das verwendete Kontrastmittel ist als Auslage gesondert berechnungsfähig.
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