GOÄ 5331: Ergänzende Projektionen korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5331
Ergänzende Projektion(en) (insbesondere des zentralen Abflußgebiets) im Anschluß an die Leistung nach Nummer , insgesamt
Punktzahl 200  
Einfachsatz 11,66 € 1,0x
Regelhöchstsatz 20,99 € 1,8x
Höchstsatz 29,15 € 2,5x

Die Abrechnung ergänzender Projektionen nach GOÄ 5331 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Dokumentation und Steigerung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5331

Ergänzende Projektion(en) (insbesondere des zentralen Abflußgebiets) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5330, insgesamt

Die GOÄ-Ziffer 5331 beschreibt eine radiologische Zusatzleistung im Rahmen der Angiographie. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn nach der primären Darstellung einer Extremitätenarterie gemäß GOÄ 5330 zusätzliche Aufnahmen erforderlich werden. Diese ergänzenden Projektionen dienen meist der Visualisierung des zentralen Abflussgebiets, um den venösen Rückstrom oder kollaterale Kreisläufe genauer zu beurteilen.

Die Leistung ist mit 200 Punkten bewertet. Wichtig für die Abrechnung ist der Zusatz "insgesamt", was bedeutet, dass die Anzahl der zusätzlich angefertigten Projektionen keinen Einfluss auf die Häufigkeit des Ansatzes hat. Die Ziffer deckt alle ergänzenden Aufnahmen in einer Sitzung ab.

GOÄ 5331 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

In der radiologischen und gefäßchirurgischen Praxis ist die präzise Darstellung der Strombahn entscheidend für therapeutische Entscheidungen. Die GOÄ 5331 wird typischerweise dann herangezogen, wenn nach der initialen Angiographie einer Extremität (GOÄ 5330) klinische Unklarheiten bestehen. Dies betrifft häufig die Beurteilung von Abflussbehinderungen oder die Darstellung von Kollateralnetzwerken bei chronisch-arterieller Verschlusskrankheit (pAVK).

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die postoperative oder postinterventionelle Kontrolle. Wenn nach einer Ballondilatation oder Stentimplantation der Erfolg der Rekanalisation im weiteren Verlauf des Gefäßbettes überprüft werden muss, liefert die ergänzende Projektion des venösen Abflusses wertvolle Informationen. Die Indikation muss stets medizinisch begründet und in den Aufzeichnungen nachvollziehbar sein.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Indikation für die ergänzende Projektion klar von der Primäruntersuchung abgegrenzt ist, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5331

Fallbeispiel 1: Abklärung einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit

Ein Patient stellt sich mit dem Verdacht auf eine fortgeschrittene pAVK der linken unteren Extremität vor. Zunächst erfolgt die Angiographie der Beinstrombahn nach GOÄ 5330. Da der Abstrom im Bereich des Fußes verzögert ist, fertigt der Arzt im direkten Anschluss ergänzende Projektionen des zentralen Abflussgebiets an, um Kollateralen darzustellen.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 5330 für die Primäruntersuchung sowie der GOÄ-Ziffer 5331 für die ergänzenden Projektionen. Da es sich um eine Extremität handelt, ist die Ziffer 5331 einmalig ansetzbar.

Fallbeispiel 2: Postinterventionelle Kontrolle nach Angioplastie

Nach einer erfolgreichen perkutanen transluminalen Angioplastie (PTA) einer Oberschenkelarterie wird eine Kontrollangiographie durchgeführt. Zur Beurteilung des vollständigen Abstroms und zum Ausschluss von Mikroembolien im kapillären Bett werden zusätzliche Spätaufnahmen des Abflussgebiets angefertigt.

Neben der therapeutischen Intervention und der primären Angiographie ist der Ansatz der GOÄ 5331 gerechtfertigt. Die Dokumentation belegt die Notwendigkeit der ergänzenden Projektion zur Sicherung des Interventionserfolgs.

Fallbeispiel 3: Bilaterale Untersuchung bei Verdacht auf Mehretagenverschluss

Bei einem Patienten mit beidseitigen Claudicatio-Beschwerden wird eine angiographische Untersuchung beider Beine durchgeführt. An beiden Extremitäten werden nach der initialen Darstellung zusätzliche Projektionen des venösen Abflusses notwendig.

Da die GOÄ 5331 je Extremität berechnungsfähig ist, kann die Ziffer in dieser Sitzung zweimal abgerechnet werden. In der Liquidation muss dies durch den Zusatz "rechts" und "links" oder die entsprechende Kennzeichnung der Extremitäten verdeutlicht werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5331: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5331 ist die Missachtung der strengen Ausschlusskriterien. Die Ziffer darf nicht neben den Nummern 5295, 5313, 5353, 5354, 5359 und 5360 abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen automatisiert und kürzen die Rechnungen bei Verstößen konsequent.

Ein weiteres Problem stellt die mehrfache Berechnung pro Extremität in einer Sitzung dar. Selbst wenn aus medizinischen Gründen drei oder vier zusätzliche Projektionen in verschiedenen Winkeln angefertigt werden, erlaubt der Leistungstext ("insgesamt") nur den einmaligen Ansatz der Ziffer 5331 je Bein oder Arm.

Achtung: Die Kombination der GOÄ 5331 mit CT- oder MRT-Angiographien (z. B. GOÄ 5370ff.) ist nicht vorgesehen, da sich die Ziffer spezifisch auf die konventionelle Angiographie im Anschluss an die GOÄ 5330 bezieht.

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Dokumentation der GOÄ 5331: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss klar hervorgehen, warum die ergänzenden Projektionen medizinisch notwendig waren. Die bloße Erwähnung, dass weitere Bilder gemacht wurden, reicht für eine rechtssichere Abrechnung meist nicht aus.

Der Befundbericht sollte die spezifischen Erkenntnisse aus den ergänzenden Projektionen separat aufführen. Insbesondere die Beurteilung des zentralen Abflussgebiets oder der Kollateralisation muss dokumentiert werden, um den eigenständigen Charakter der Leistung zu belegen.

Dokumentationsbeispiel: "Anschluss an Angiographie linke Arteria femoralis (GOÄ 5330). Durchführung ergänzender Projektionen des zentralen venösen Abflussgebiets (GOÄ 5331) zur Beurteilung des Kollateralabflusses bei distalem Verschluss. Nachweis eines verzögerten, aber suffizienten Abstroms über Kollateralen."

GOÄ 5331: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 5331 liegt beim 1,8-fachen Satz (20,99 €). Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum 2,5-fachen Satz (29,15 €) ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung sind ein extrem verlangsamter Blutfluss, der eine zeitlich verzögerte Bildakquisition erfordert, oder anatomische Varianten, die die Positionierung des Bildverstärkers erschweren.

Auch eine ausgeprägte Unruhe des Patienten oder erhebliche Schmerzen, die die Untersuchung verzögern, können als Begründung herangezogen werden. Die Begründung muss individuell, patientenbezogen und für den medizinischen Laien verständlich auf der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 5331 steht in direktem Kontext zur GOÄ 5330 (Angiographie einer Extremität). Diese Kombination bildet das Standard-Abrechnungsset bei erweiterten angiographischen Untersuchungen. Daneben können Leistungen für die Einbringung von Kontrastmitteln oder Katheterisierungen (z. B. GOÄ 2702 oder GOÄ 2700) anfallen, sofern diese die Voraussetzungen erfüllen.

Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von Ziffern der computergestützten Tomographie oder Magnetresonanztomographie für dieselbe anatomische Region in derselben Sitzung, sofern diese die genannten Ausschlussziffern betreffen.

Ziffer 5331 in der neuen GOÄ

Die ergänzenden Projektionen des zentralen Abflussgebiets nach Nr. 5330 werden als Zuschlag Nummer 13289 fortgeführt — „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 13288 für ergänzende Projektion(en), je Sitzung" — zum festen Satz von 62,01 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 20,99 €; deutliche Höherbewertung). Der Zuschlag ist einmal je Sitzung berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5331

Die GOÄ-Ziffer 5331 wird für ergänzende Projektionen, insbesondere des zentralen Abflussgebiets, im direkten Anschluss an eine Angiographie nach Nummer 5330 berechnet. Sie ist je Sitzung und Extremität unabhängig von der Anzahl der zusätzlichen Projektionen nur einmalig ansetzbar.
Eine Abrechnung der GOÄ 5331 ist nicht zulässig neben den Ziffern 5295, 5313, 5353, 5354, 5359 und 5360. Diese Ausschlüsse betreffen vor allem andere radiologische und angiographische Leistungen am selben Untersuchungstag.
Nein, die Ziffer 5331 ist pro Sitzung und Extremität nur einmalig berechnungsfähig. Auch wenn mehrere ergänzende Projektionen angefertigt werden, bleibt der Ansatz auf eine einmalige Gebühr begrenzt.
Der Regelhöchstsatz (1,8-facher Satz) für die GOÄ 5331 beträgt 20,99 Euro bei einer Punktzahl von 200. Der einfache Gebührensatz liegt bei 11,66 Euro, während der Höchstsatz (2,5-fach) mit 29,15 Euro bewertet ist.
Eine Steigerung über den 1,8-fachen Satz hinaus erfordert besondere Erschwernisse während der Untersuchung. Typische Begründungen sind ein extrem verzögerter Kontrastmittelabfluss, ausgeprägte Gefäßverschlüsse oder unruhige Patienten, die eine präzisere Steuerung verlangen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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