Die Abrechnung der Becken-Bein-Angiographie nach GOÄ 5313 wirft oft Fragen zu Ausschlüssen auf. Erfahren Sie, wie Sie Fallstricke vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5313
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) definiert die Leistung unter der Ziffer 5313 im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) wie folgt:
Angiographie der Becken- und Beingefäße in Großkassetten-Technik, je Sitzung
Diese Leistung umfasst die Übersichtsangiografie des Becken-Bein-Bereichs, die insbesondere zur Darstellung des prä- oder postoperativen Gefäßstatus dient. Die Ziffer ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Sie stellt eine wichtige Säule in der radiologischen Gefäßdiagnostik dar, wenn eine großflächige Darstellung der arteriellen Strombahn erforderlich ist.
GOÄ 5313 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
Die Anwendung der GOÄ 5313 ist eng an gefäßchirurgische Fragestellungen gekoppelt. Typischerweise wird diese Untersuchung durchgeführt, um vor einem operativen Eingriff die genaue Anatomie und Durchgängigkeit der Becken- und Beingefäße zu beurteilen. Auch nach einer Operation dient sie der Qualitätskontrolle, um den Erfolg einer Rekonstruktion zu dokumentieren.
Klinische Indikationen umfassen unter anderem die fortgeschrittene periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) ab Stadium III nach Fontaine. Ebenso rechtfertigen akute arterielle Embolien oder der Verdacht auf ein Aneurysma im Becken-Bein-Bereich den Einsatz dieser Technik. Die Großkassetten-Technik ermöglicht dabei eine lückenlose Darstellung vom Becken bis zu den Füßen.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die Indikation zur Übersichtsangiografie klar aus der Überweisung oder der eigenen Dokumentation hervorgeht, um Erstattungsprobleme zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5313
Fallbeispiel 1: Präoperative Diagnostik bei pAVK
Ein Patient stellt sich mit einer pAVK im Stadium III (Ruheschmerz) vor. Zur Planung eines femoropoplitealen Bypasses ist eine exakte Darstellung der Einstrom- und Ausstrombahn notwendig. Es erfolgt die Übersichtsangiografie in Großkassetten-Technik. Abgerechnet wird die GOÄ 5313 zum Regelsatz, da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen.
Fallbeispiel 2: Postoperative Verlaufskontrolle
Nach einer erfolgreichen Thrombektomie der Arteria femoralis superficialis soll der postoperative Gefäßstatus überprüft werden. Die radiologische Untersuchung zeigt eine freie Durchgängigkeit der rekonstruierten Strombahn. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 5313 in Kombination mit der Ziffer 350 für die Kontrastmitteleinbringung.
Fallbeispiel 3: Akuter Gefäßverschluss bei Adipositas
Bei einem stark adipösen Patienten besteht der Verdacht auf einen akuten Verschluss der Arteria iliaca. Die Durchführung der Angiografie gestaltet sich aufgrund des Körpergewichts technisch schwierig und zeitaufwendig. Die GOÄ 5313 wird daher mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 2,5 abgerechnet, was in der Rechnung ausführlich begründet wird.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5313: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die fehlerhafte Kombination mit anderen angiografischen Leistungen. Die GOÄ 5313 unterliegt einem strengen Abrechnungsausschluss gegenüber den Ziffern 5300 bis 5312 sowie 5315 bis 5339. Das bedeutet, dass selektive Darstellungen einzelner Abschnitte in derselben Sitzung nicht zusätzlich berechnet werden dürfen.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlüsse sehr genau. Wird neben der Übersichtsangiografie fälschlicherweise eine selektive Angiografie der Arteria femoralis abgerechnet, führt dies regelmäßig zur vollständigen Streichung der nachgeordneten Ziffer. Auch die mehrfache Berechnung der 5313 in einer Sitzung ist unzulässig.
Achtung: Die Ziffer 5313 darf je Sitzung nur einmal angesetzt werden, selbst wenn mehrere Durchgänge oder Aufnahmen in verschiedenen Ebenen notwendig waren.
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Dokumentation der GOÄ 5313: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die rechtfertigende Indikation, der genaue Ablauf der Untersuchung sowie die verwendeten Materialien dokumentiert sein. Insbesondere die Angabe des verwendeten Kontrastmittels und dessen Menge ist obligat.
Der radiologische Befundbericht sollte eine detaillierte Beschreibung der Gefäßabschnitte von der Aorta abdominalis bis zu den Fußarterien enthalten. Nur so kann der Charakter einer vollständigen Übersichtsangiografie nachgewiesen werden. Eventuelle pathologische Veränderungen wie Stenosen oder Verschlüsse müssen exakt lokalisiert und beschrieben werden.
Dokumentation: Übersichtsangiografie der Becken-Bein-Strombahn in Großkassetten-Technik bei pAVK Stadium III. Punktion der A. femoralis rechts, Einbringen von 80 ml Kontrastmittel. Darstellung der Becken- und Beinetagen beidseitig. Befund: Hochgradige Stenose der A. femoralis superficialis links, guter dreigefäßiger Ausstrom am Unterschenkel.
GOÄ 5313: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelhöchstsatz der GOÄ 5313 liegt beim 1,8-fachen Satz, was einem Honorar von 83,93 € entspricht. Bei erschwerten Untersuchungsbedingungen kann der Faktor bis zum 2,5-fachen Satz (116,58 €) gesteigert werden. Typische Begründungen hierfür sind ein extrem schlechter Gefäßstatus, ausgeprägte Arteriosklerose mit schwieriger Punktion oder mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten.
Typische Ziffernkombinationen
Erlaubt und medizinisch sinnvoll ist die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 350 für die Einbringung des Kontrastmittels über einen Katheter. Die Sachkosten für das verwendete Kontrastmittel und das Einmalmaterial (z. B. Katheter, Schleusen) können gemäß § 10 GOÄ zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Andere radiologische Leistungen des Abschnitts O sind jedoch meist ausgeschlossen.
Ziffer 5313 in der neuen GOÄ
Die Angiographie der Becken- und Beingefäße in Großkassetten-Technik wird in der neuen GOÄ der Nummer 13281 zugeordnet — „Serienangiographie im Bereich des Beckens und beider Beine, einschließlich Übersichtsangiographie, eine Serie" — zum festen Satz von 383,14 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 83,93 €; erhebliche Höherbewertung). Die Großkassetten-Technik als solche ist in der neuen GOÄ kein eigenständiges Abrechnungsmerkmal mehr; die Leistung wird nach Lokalisation und Serienzahl abgerechnet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5313
Was hat nicht gestimmt?