Die Abrechnung zusätzlicher Angiographie-Serien nach GOÄ 5304 birgt Fallstricke. Unser Leitfaden zeigt, wie Sie Honorarverluste und PKV-Rückfragen vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5304
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) listet die Ziffer 5304 im Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) unter dem Unterabschnitt für Angiographien. Der offizielle Leistungstext definiert die Ziffer wie folgt:
Zweite bis dritte Serie im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5303, je Serie
Diese Ziffer dient der Honorierung von zusätzlichen Bildserien, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer angiographischen Erstuntersuchung (GOÄ 5303) durchgeführt werden. Die Leistung umfasst die technische Durchführung und Auswertung der Folgeserien zur detaillierten Beurteilung von Blutgefäßen.
Besondere Relevanz besitzt die Bestimmung für die Darstellung von hirnversorgenden Arterien. In diesen speziellen Fällen erweitert die GOÄ den Anwendungsbereich, sodass auch die vierte bis sechste Serie jeweils nach der Nummer 5304 berechnet werden kann.
GOÄ 5304 in der Praxis: Indikationen und Einsatzbereiche
Die Abrechnung der GOÄ 5304 setzt zwingend voraus, dass zuvor eine Erstserie nach der GOÄ-Ziffer 5303 erbracht und berechnet wurde. In der klinischen Praxis ist die Anfertigung mehrerer Serien unerlässlich, um dynamische Prozesse des Blutflusses oder anatomische Details in verschiedenen Projektionen darzustellen.
Typische Indikationen für den Einsatz dieser Ziffer finden sich in der interventionellen Radiologie, der Kardiologie und der Angiologie. Hierzu gehören die Abklärung von Gefäßstenosen, die Darstellung von Aneurysmen oder die präoperative Planung komplexer Gefäßeingriffe.
Tipp: Achten Sie bei der Dokumentation penibel darauf, jede einzelne Serie mit ihrer medizinischen Notwendigkeit und der jeweiligen Projektionsrichtung zu erfassen, um Rückfragen von Kostenträgern vorzubeugen.
Besonders bei der Diagnostik zerebraler Durchblutungsstörungen ist die Erfassung mehrerer Phasen (arteriell, kapillär, venös) medizinisch geboten. Dies rechtfertigt den häufigen Einsatz der erweiterten Serienanzahl bei hirnversorgenden Gefäßen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5304
Fallbeispiel 1: Darstellung der Becken-Bein-Strombahn
Bei einem Patienten mit bekannter peripherer arterieller Verschlusskrankheit (pAVK) im Stadium III erfolgt eine angiographische Darstellung der Becken-Bein-Gefäße. Nach der Erstserie (GOÄ 5303) werden zwei weitere Serien zur präzisen Lokalisation einer Stenose angefertigt.
Da es sich um eine Standardangiographie handelt, ist die GOÄ 5304 für die zweite und dritte Serie jeweils einmal (insgesamt zweimal) berechnungsfähig. Die Abrechnung erfolgt mit dem 1,8-fachen Regelhöchstsatz von je 20,99 €.
Fallbeispiel 2: Zerebrale Angiographie bei Verdacht auf Aneurysma
Zur Abklärung eines intrakraniellen Aneurysmas wird eine selektive Angiographie der Arteria carotis interna durchgeführt. Neben der Erstserie (GOÄ 5303) werden insgesamt fünf weitere Serien in unterschiedlichen Projektionen und Phasen akquiriert.
Da es sich um die Darstellung hirnversorgender Arterien handelt, greift die Sonderregelung der GOÄ. Die Ziffer 5304 kann in dieser Sitzung insgesamt fünfmal nebeneinander für die zweite bis sechste Serie abgerechnet werden.
Fallbeispiel 3: Angiographie mit separater Kathetereinbringung
Im Rahmen einer komplexen Gefäßdarstellung muss nach der ersten Serie ein zusätzlicher, separater Katheter in einen anderen Gefäßast eingebracht werden, um weitere Serien anzufertigen. Die Einbringung erfolgt nicht über den bereits liegenden Katheter.
In diesem Fall ist neben der GOÄ 5304 auch die Einbringung des Kontrastmittels über den gesonderten Katheter gesondert berechnungsfähig. Dies stellt eine wichtige Ausnahme von den üblichen Kombinationsverboten dar.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5304: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das Überschreiten der Höchstgrenzen je Sitzung. Ohne das Vorliegen einer Angiographie hirnversorgender Arterien darf die GOÄ 5304 maximal zweimal pro Sitzung abgerechnet werden; eine dreifache Abrechnung bei peripheren Gefäßen führt regelmäßig zu Kürzungen.
Zudem ignorieren Praxen häufig die strengen Ausschlussziffern. Die GOÄ 5304 darf nicht neben den Ziffern 5300 bis 5302 (andere radiologische Darstellungen) oder der Ziffer 5313 berechnet werden. Auch die Kombination mit bestimmten CT-Leistungen (5355, 5357, 5358) am selben Behandlungstag ist ausgeschlossen.
Achtung: Private Krankenversicherungen prüfen verstärkt, ob die Kontrastmitteleinbringung fälschlicherweise über denselben Katheter wie die Erstserie erfolgte. Ist dies der Fall, darf die Einbringung für die Folgeserien nicht separat liquidiert werden.
Ein weiterer Streitpunkt mit Kostenträgern ist die fehlende Abgrenzung zur Erstserie. Wenn aus der Dokumentation nicht hervorgeht, dass es sich um eigenständige, zeitlich nachfolgende Bildserien handelt, wird die Erstattung der GOÄ 5304 oft verweigert.
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Dokumentation der GOÄ 5304: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss für jede abgerechnete Serie die medizinische Indikation, die genaue anatomische Region sowie die technischen Parameter (wie Projektionswinkel und Kontrastmittelmenge) dokumentiert werden.
Besonders bei der Ausnutzung der Höchstsätze bei zerebralen Angiographien (bis zu fünfmal GOÄ 5304) muss die diagnostische Relevanz jeder einzelnen Serie (z. B. Spätphase zur Darstellung des venösen Abflusses) klar ersichtlich sein.
Dokumentation: Nach Durchführung der Erstserie (GOÄ 5303) Erstellung der 2. Serie (p.a.-Projektion zur Stenosegraduierung) und der 3. Serie (seitliche Projektion zur Beurteilung der Kollateralisation). Kontrastmitteleinbringung über bestehenden Katheter.
Die Archivierung der Bilddaten im PACS-System mit eindeutiger Zeitstempelung stützt die Abrechnung im Falle einer nachträglichen Prüfung durch den medizinischen Dienst oder private Versicherer.
GOÄ 5304: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert für radiologische Leistungen im Abschnitt O liegt beim 1,8-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum 2,5-fachen Höchstsatz ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen sind extreme Gefäßelongationen, fortgeschrittene Kalzifizierungen oder erhebliche Artefakte durch unruhige Patienten, die eine Wiederholung von Sequenzen erforderten.
Die Begründung muss stets patientenbezogen, nachvollziehbar und einzelfallgerecht formuliert sein. Allgemeine Floskeln wie erhöhter Zeitaufwand reichen für eine erfolgreiche Faktorerhöhung meist nicht aus.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 5304 wird regelhaft in Kombination mit der Erstserie nach GOÄ 5303 abgerechnet. Ebenfalls häufig und zulässig ist die Kombination mit den Ziffern für Katheterisierungen (z. B. GOÄ 5315 bis 5328) sowie der Ziffer 5335 für die computergesteuerte Auswertung.
Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von Ziffern des einfachen Röntgen- oder Durchleuchtungsverfahrens für dieselbe anatomische Region, sofern diese bereits durch die Angiographie-Serien abgegolten sind.
Ziffer 5304 in der neuen GOÄ
Die zweite bis dritte Serie nach Nr. 5303 wird in der neuen GOÄ über den Zuschlag Nummer 13278 abgerechnet — „Zuschlag … für jede weitere Serienangiographie, je Serie" — zum festen Satz von 83,86 € je weiterer Serie (heute beim 2,3-fachen Satz: 20,99 €). Die Begründungspflicht in der Rechnung ist einzuhalten.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5304
Was hat nicht gestimmt?