Die Abrechnung von Gefäßstützen und alternativen Angioplastiemethoden nach GOÄ 5355 birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wie Sie Honorarverluste sicher vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5355
Einbringen von Gefäßstützen oder Anwendung alternativer Angioplastiemethoden (Atherektomie, Laser), zusätzlich zur perkutanen transluminalen Dilatation – einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff –
Die GOÄ-Ziffer 5355 beschreibt eine hochspezialisierte interventionelle Leistung aus dem Bereich der Strahlendiagnostik und interventionellen Radiologie. Sie kommt dann zum Tragen, wenn über eine einfache Ballonangioplastie (PTA) hinausgehende Maßnahmen zur Rekanalisation von Blutgefäßen erforderlich sind. Dies umfasst primär das Einsetzen von Gefäßstützen (Stents) oder den Einsatz physikalischer Abtragungsverfahren wie Laser- oder Atherektomiesysteme.
Ein wesentlicher Aspekt dieser Ziffer ist die All-inclusive-Struktur bezüglich der bildgebenden Begleitmaßnahmen. Die für die Platzierung notwendigen Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtungen sind explizit Teil der Leistungsbeschreibung. Sie dürfen daher für den zeitlichen und räumlichen Zusammenhang des Eingriffs nicht separat in Rechnung gestellt werden.
GOÄ 5355 in der Praxis: Interventionen an peripheren Gefäßen
In der täglichen Praxis findet die GOÄ-Ziffer 5355 ihre Hauptanwendung bei der Behandlung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK). Sobald eine einfache perkutane transluminale Dilatation (PTA) nicht ausreicht, um ein stabiles Gefäßlumen zu rekonstruieren, wird die Implantation eines Stents notwendig. Auch der Einsatz von Atherektomie-Kathetern zur Plaque-Abtragung fällt unter dieses Leistungsspektrum.
Wichtig für die Abgrenzung ist, dass diese Ziffer ausschließlich für nicht-koronare Interventionen reserviert ist. Sobald Herzkranzgefäße therapiert werden, greift die kardiologische Spezialziffer. Die Indikation zur GOÄ 5355 muss sich daher stets auf periphere Arterien oder Venen, wie beispielsweise die Becken-Bein-Strombahn oder die Nierenarterien, beziehen.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die zugrundeliegende PTA (z. B. nach GOÄ 5345 oder 5346) stets als eigenständige Leistung neben der GOÄ 5355 dokumentiert und abgerechnet wird, da die 5355 eine additive Ziffer darstellt.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5355
Fallbeispiel 1: Stentimplantation in der Arteria femoralis superficialis
Ein Patient stellt sich mit einer schweren Claudicatio intermittens (pAVK Stadium IIb) vor. Nach angiographischer Darstellung zeigt sich eine hochgradige Stenose der Arteria femoralis superficialis. Es erfolgt zunächst die Ballonangioplastie (PTA) und aufgrund eines elastischen Recoils die anschließende Implantation eines selbstexpandierenden Nitinol-Stents.
In diesem Szenario rechnet der Arzt die PTA nach GOÄ 5346 ab. Das Einbringen des Stents wird zusätzlich mit der GOÄ-Ziffer 5355 liquidiert. Die Durchleuchtung und Kontrastmittelgabe während des Eingriffs sind mit der Ziffer 5355 abgegolten.
Fallbeispiel 2: Rotationsatherektomie bei kalzifizierter Popliteastenose
Bei einer stark verkalkten Stenose der Arteria poplitea führt eine alleinige Ballon-Dilatation nicht zum gewünschten Erfolg. Der interventionelle Radiologe setzt ein Atherektomie-System ein, um das kalkhaltige Plaquematerial mechanisch abzutragen, gefolgt von einer abschließenden PTA.
Die mechanische Plaque-Abtragung erfüllt die Kriterien einer alternativen Angioplastiemethode. Abgerechnet wird die PTA nach GOÄ 5346 in Kombination mit der Ziffer 5355 für die Atherektomie. Da es sich um ein komplexes, zeitaufwendiges Verfahren handelt, kann hier ein erhöhter Steigerungssatz gerechtfertigt sein.
Fallbeispiel 3: Laser-Angioplastie bei langstreckigem Beckenarterienverschluss
Ein Patient leidet unter einem chronischen Verschluss der Arteria iliaca communis. Zur Rekanalisation wird ein Excimer-Laser-Katheter verwendet, um den Verschluss kontrolliert zu durchdringen, gefolgt von einer konventionellen Ballondilatation.
Der Einsatz des Lasers stellt eine alternative Angioplastiemethode dar. Die Abrechnung erfolgt über die Kombination aus GOÄ 5345 (PTA Oberschenkel-/Beckenbereich) und der Ziffer 5355 für das Laserverfahren. Auch hier sind alle begleitenden Röntgen- und Kontrastmittelleistungen inkludiert.
Häufige Fehler bei der GOÄ 5355: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5355 ist die mehrfache Berechnung innerhalb einer Sitzung. Die Leistungsbeschreibung legt unmissverständlich fest, dass die Ziffer nur einmal je Sitzung berechnet werden darf. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Stents eingebracht oder wie viele Gefäße in einer Sitzung mittels Laser oder Atherektomie behandelt wurden.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen (PKV) ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von diagnostischen Arteriographien. Die Ziffern 344 bis 361 sowie die radiologischen Durchleuchtungsleistungen nach 5300 bis 5327 sind am selben Behandlungstag für dasselbe Stromgebiet ausgeschlossen, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Intervention stehen.
Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 5355 bei kardiologischen Eingriffen an den Herzkranzgefäßen ist ein schwerer Fehler. Hierfür existiert die spezifische Ziffer 5356, die einen Ausschluss für die 5355 darstellt.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ 5355: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel, um Honorarkürzungen durch Prüfstellen abzuwehren. Im Operationsbericht müssen alle Schritte der Intervention detailliert beschrieben werden. Dazu gehören die genaue anatomische Lokalisation des Zielgefäßes, der Schweregrad der Stenose vor und nach dem Eingriff sowie die exakten Spezifikationen der verwendeten Materialien.
Besonders wichtig ist die Erfassung der angewandten Methode (z. B. Stenttyp, Laserparameter oder Atherektomie-Protokoll). Auch die Durchleuchtungszeit und die Kontrastmittelmenge sollten dokumentiert werden, um den zeitlichen Zusammenhang und die medizinische Notwendigkeit zweifelsfrei zu belegen.
Dokumentationsbeispiel:
Nach lokaler Anästhesie und Schleuseneinbringung Darstellung einer 90%igen Stenose der A. femoralis superficialis rechts. Erfolgreiche PTA mittels 5mm-Ballon. Aufgrund von elastischem Recoil Implantation eines selbstexpandierenden Nitinol-Stents (6x80mm). Gute Entfaltung des Stents, kein relevanter Restgradient. Durchleuchtungszeit: 4,2 min, Kontrastmittel: 60 ml Ultravist.
GOÄ 5355: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Aufgrund der hohen Komplexität interventioneller Gefäßeingriffe kann der Regelsatz von 1,8-fach häufig überschritten werden. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 2,5-fach erfordert jedoch eine patientenindividuelle Begründung. Typische Begründungsfaktoren sind eine extreme Gefäßtortuosität, stark kalzifizierte Läsionen, die Gefahr von Embolien oder ein deutlich erhöhter Zeitaufwand bei der Stentplatzierung.
Die Begründung muss für den medizinischen Laien verständlich und direkt auf den konkreten Einzelfall bezogen sein. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne nähere Erläuterung der anatomischen oder pathologischen Ursache werden von privaten Kostenträgern meist nicht anerkannt.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ-Ziffer 5355 ist als additive Leistung konzipiert und wird regelhaft mit den Ziffern für die perkutane transluminale Dilatation (PTA) kombiniert. Erlaubt und medizinisch sinnvoll ist die gemeinsame Abrechnung mit den Ziffern 5345 (PTA Beckenbereich) oder 5346 (PTA Oberschenkel-/Popliteabereich). Auch die Kombination mit den Ziffern 5353 und 5354 für zusätzliche interventionelle Maßnahmen ist zulässig, sofern die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Ziffer 5355 in der neuen GOÄ
Das Einbringen von Gefäßstützen oder die Anwendung alternativer Angioplastiemethoden (Atherektomie, Laser) zusätzlich zur perkutanen transluminalen Dilatation ist in der neuen GOÄ nach Gefäßregion aufgeteilt. Der heutige 2,3-fache Satz beträgt 209,83 €; die neue GOÄ rechnet je Gefäß ab, was bei Mehrgefäßeingriffen erhebliche Auswirkungen hat.
- 13302 Einbringen von Gefäßstützen (auch Stent-Prothesen) oder Anwendung alternativer Angioplastiemethoden in Arterien mit Ausnahme von Koronararterien und hirnversorgenden Arterien, einschließlich aller angiographischen Darstellungen im zeitlichen Zusammenhang, je Gefäß, Behandlungsdauer bis zu 60 Minuten (700,00 €)
- 13303 wie 13302, jedoch im Bereich der hirnversorgenden Arterien, je Gefäß, Behandlungsdauer bis zu 60 Minuten (850,00 €)
In der alten GOÄ war die Ziffer 5355 unabhängig von der Gefäßzahl nur einmal je Sitzung berechnungsfähig; in der neuen GOÄ wird je behandeltem Gefäß abgerechnet. Bei Behandlungsdauer über 60 Minuten ist der Zuschlag Nummer 13314 zusätzlich anzusetzen.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5355
Was hat nicht gestimmt?